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Voraussetzungen und häufig gestellte Fragen - FAQ's

Hier finden Sie Informationen zum Verfahren und zu den Zugangsvoraussetzungen bzw. Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Symbolfoto zu FAQ - Frequently Asked Questions FAQ
FAQ - Frequently Asked Questions Foto: sdecoret/stock.adobe.com

Welche Art von Behandlung wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss nur für Behandlungen nach Art der In-Vitro-Fertilisation (IVF) und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) erhalten.

Bei der In-Vitro-Fertilisation (IVF) – lateinisch für „Befruchtung im Glas“ –  werden zunächst Eizellen aus den Eierstöcken der Frau entnommen. Außerhalb des Körpers werden sie dann in einer Glasschale mit zuvor gewonnenen Samenzellen zusammengebracht. War die Befruchtung erfolgreich, wird eine, manchmal auch zwei oder drei der befruchteten Eizellen zwei Tage später in die Gebärmutter der Frau eingebracht.

Die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) wird angewendet, wenn Zustand und Beschaffenheit der Spermien für eine Befruchtung nicht ausreichen. Bei der ICSI wird eine Samenzelle direkt in die zuvor aus dem Eierstock entnommene Eizelle injiziert. Die befruchtete Eizelle wird anschließend wieder in die Gebärmutter eingebracht.

Weitere medizinische Informationen finden Sie im Informationsportal Kinderwunsch des Bundes.

Werden Kryozyklen und Spontanzyklen gefördert?

  • sogenannte Kryozyklen sind von der Förderung ausgeschlossen, da diese nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 27a SGB VSozialgesetzbuch unterfallen. Gleiches gilt für eine Kinderwunschbehandlung nach früherer Sterilisation (Nr. 2 Satz 3 der „Richtlinien über künstliche Befruchtung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses). Einzige Ausnahme: Versicherte haben nach § 27a Absatz 4 SGB VSozialgesetzbuch Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können.
  • Spontanzyklen sind wie Kryozyklen von der Förderung ausgeschlossen, da förderfähige Maßnahmen die Durchführung einer hormonellen Stimulationsbehandlung der Eierstöcke zur Gewinnung mehrerer befruchtungsfähiger Eizellen voraussetzen (Nr. 12.3 der „Richtlinien über künstliche Befruchtung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses). Dies ist weder beim Spontanzyklus noch beim Kryozyklus gegeben.

Welche Kosten übernehmen die Krankenversicherungen?

  • Gesetzliche Krankenversicherung
    Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel 50 Prozent der Behandlungskosten für die ersten drei Versuche verheirateter heterosexueller Paare. Viele gesetzliche Krankenversicherungen zahlen darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte zusätzliche Leistungen (Satzungsleistungen).
  • Private Krankenversicherung
    Die Bestimmungen der privaten Krankenkassen sind sehr unterschiedlich, sodass im Einzelfall unter anderem auf Grundlage der abgedeckten Versicherungsleistungen eine mögliche Kostenübernahme geprüft werden muss. Bei den privaten Krankenversicherungen gilt das Verursacherprinzip. Wird bei der Versicherten bzw. bei dem Versicherten die medizinische Ursache festgestellt, wird in der Regel ein Großteil der Kosten für die gesamte Behandlung übernommen.
  • Weitere Leistungsträger
    Auch Beihilfe-, Heilfürsorgestellen und weitere Leistungsträger können in manchen Fällen Kosten der Kinderwunschbehandlung übernehmen. Bitte informieren Sie sich in jedem Fall frühzeitig vor Antragstellung bei Ihrer Krankenversicherung oder weiteren Leistungsträgern über die Möglichkeit und Höhe einer Kostenübernahme.

Wer kann einen Zuschuss beantragen?

Sie können einen Zuschuss beantragen, wenn

  • Sie verheiratet sind oder in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben. Neben heterosexuellen Paaren sind auch gleichgeschlechtliche weibliche Paare eingeschlossen.
    Eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft lässt keine weiteren Lebens­gemein­schaften zu und zeichnet sich durch eine innere Bindung aus. Sie ist dann anzunehmen, wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die unverheiratete Frau mit dem unverheirateten Mann in einer fest­gefügten Partner­schaft zusammenlebt (vgl. Bundesförderrichtlinie).
  • Ihr gemeinsamer Hauptwohnsitz liegt im Saarland.
  • Sie mindestens 25 Jahre alt sind und zu Beginn der Kinderwunschbehandlung jünger als 40 Jahre (Partnerin, an der die Behandlung durchgeführt wird) bzw. jünger als 50 Jahre (Partner/Partnerinnen) sind.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Es dürfen lediglich die eigenen Ei- und Samenzellen für die Behandlung verwendet werden. Ausnahme stellen hier gleichgeschlechtliche weibliche Paare dar.
  • Es muss eine ärztliche Beratung über die medizinischen und psychosozialen Aspekte der Kinderwunschbehandlung stattgefunden haben. Diese Beratung wird in der Regel durch den behandelnden Facharzt oder die behandelnde Fachärztin erfolgen, bevor Sie die Überweisung zu einer Kinderwunschklinik erhalten. Beachten Sie dabei bitte, dass der beratende Arzt bzw. die beratende Ärztin die Kinderwunschbehandlung nicht selbst durchführen darf. Wer eine Beratung bzw. eine Behandlung durchführen darf, ist im §121a SGB V geregelt.
  • Eine ärztliche Erklärung (Attest) Ihres Facharztes (z.B. Frauenarzt) oder der Kinderwunschklinik muss vorliegen, nach der die Kinderwunschbehandlung erforderlich ist und hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Behandlung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird.
  • Die Kinderwunschbehandlung muss in einer Klinik oder bei einem Arzt/einer Ärztin mit Sitz im Saarland bzw. in Rheinland-Pfalz durchgeführt werden.
  • Die Behandlung des jeweiligen zu beantragenden Behandlungszyklus darf noch nicht begonnen worden sein.
    Rezepte für bzw. der Kauf von Medikamente/n, die für die Behandlung erforderlich sind, dürfen erst eingelöst bzw. getätigt werden, nachdem der Zuwendungsbescheid zugestellt worden ist. Das Einlösen von Rezepten bzw. der Kauf von Medikamenten für den jeweiligen Behandlungsbeginn gelten als Behandlungsbeginn (Maßnahmebeginn). Erfolgt dieser vor Zugang des Zuwendungsbescheids, kann eine Förderung nicht mehr gewährt werden.
  • Falls Sie einen Behandlungszyklus beantragen möchten, dem bereits ein oder mehrere Behandlungszyklen vorausgegangen sind, müssen die vorherigen Behandlungen abgeschlossen sein und das Ergebnis (schwanger/nicht schwanger) vorliegen.

Wie häufig kann ein Zuschuss gewährt werden?

Ihnen kann ein Zuschuss für IVF- oder ICSI-Behandlungen im ersten bis vierten Behandlungszyklus bewilligt werden. Bitte beachten Sie, dass jeder Zyklus einzeln zu beantragen ist. Erst wenn ein eventueller vorheriger Versuch abgeschlossen ist und das Ergebnis vorliegt, können Sie den nächsten Zyklus beantragen. Bitte beachten Sie, dass nur ein Behandlungszyklus pro Verfahren/Antrag gefördert wird! Nicht durch den Bund und das Saarland geförderte Behandlungszyklen zählen dabei mit. 

Sofern eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist, ohne dass es zur Geburt eines Kindes gekommen ist, wird dieser Behandlungsversuch grundsätzlich nicht angerechnet. Bis zu zwei Wiederholungsversuche sind dann möglich.

Nach der Geburt eines Kindes können erneut die ersten vier Behandlungszyklen einer weiteren Kinderwunschbehandlung gefördert werden.

Kryo-Embryo-Transfers (Kryozyklen) haben keine Auswirkung auf die Anzahl der bereits durchgeführten Behandlungszyklen. Sie werden nicht mitgezählt. Auch Aborte oder Geburten, bei denen die Schwangerschaft durch einen Kryozyklus erzeugt wurde, werden nicht berücksichtigt. So kann beispielsweise nach einem Abort nach einem Kryozyklus kein Wiederholungsversuch gefördert werden.

Wie können sie den Zuschuss erhalten?

Sie müssen im Saarland den Antrag für die Zuwendung beim Landesamt für Soziales (LAS) stellen.

Beachten Sie dabei, dass Sie für jeden Behandlungszyklus einen gesonderten Antrag stellen müssen. Da die Zuwendung zweckgebunden gewährt wird, ist es unbedingt erforderlich, dass diese für den tatsächlich geplanten nächsten Versuch ausgesprochen wird.

Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid. Dann beginnt ein Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten. Innerhalb dieses Zeitraumes muss die Behandlung abgeschlossen und die Auszahlung der Zuwendung beantragt sein. 

Wenn die Rechnungen und Rezepte für den Behandlungszyklus mit Ihren Krankenversicherungen, ggf. auch Beihilfe- und Heilfürsorgestellen abgerechnet sind, stellen Sie den Antrag auf Auszahlung der Zuwendung beim LAS, um Ihren Zuschuss zu erhalten. Der von beiden Partnern unterschriebene Auszahlungsantrag muss spätestens am letzten Tag des Bewilligungszeitraumes beim LAS eingegangen sein. Später eingehende Auszahlungsanträge und Belege können nicht mehr zur Auszahlung kommen.

Die Förderung und deren Auszahlung können ausschließlich mit den hierfür vorgegebenen Antragsformularen beantragt werden.

Bitte nutzen Sie den Online-Antrag.

Bitte beachten Sie, dass es nach Stellung Ihres Online-Antrages unbedingt erforderlich ist, diesen von beiden Partner zu unterschreiben und als Kopie neben den weiteren notwendigen Formularkopien hochzuladen. Es ist ebenfalls möglich, eine Kopie der notwendigen Formulare nachzusenden. Zur Vervollständigung ihres Antrages haben Sie 4 Wochen Zeit.

Das ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung und die noch folgenden notwendigen Formulare und Anträge finden Sie in der Rubrik "Antragsverfahren und Formulare".

Wird der Antrag schneller bearbeitet, wenn ich ihn stelle, obwohl mir die Unterlagen noch nicht vorliegen?

Die Antwort ist NEIN. Der Antrag kann erst beschieden werden, wenn alle Unterlagen vorliegen. Die Prüfung zum Erstellen des Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheides bedarf aller Unterlagen und kann nicht vereinfacht oder beschleunigt werden. In der Sachbearbeitung kann die Bearbeitungsdauer wesentlich verkürzt werden, wenn beim Stellen des Online-Antrages alle Informationen und Unterlagen vorliegen und übermittelt werden können. Zudem gilt der Online-Antrag erst als gestellt, wenn ein von beiden unterschriebenes Antragsformular per Mail übermittelt worden ist. Hier sollten nochmals die tatsächlichen Kostenübernahmen und Kostenangaben im Antrag überprüft werden, da viele Krankenkassen unterschiedliche Leistungen gewähren, wenn z.B. beide Partner in derselben Kasse sind. Gefördert werden kann nur der Restbetrag/Eigenanteil.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Bitte laden Sie die erforderlichen Dokumente/Anlagen zu Ihrem Antrag im Online-Portal hoch. Falls Sie die Unterlagen postalisch einsenden möchten, reichen Sie nur Kopien ein. Originale können nicht zurückgeschickt werden.

  • Kopien der gültigen Personalausweise beider Partner. Falls kein deutscher Personalausweis vorhanden ist, reichen Sie bitte Ihr gültiges Ausweisdokument aus dem Herkunftsland in Kopie beizufügen. Falls ein Aufenthaltstitel vorhanden ist, ist das Ausweisdokument aus dem Herkunftsland und der gültige Aufenthaltstitel in Kopie ein. Als EU-Bürger ohne deutschen Personalausweis reichen Sie bitte zusätzlich zu Ihrem gültigen Ausweisdokument aus dem Herkunftsland aktuelle Meldebescheinigung/en des Einwohnermeldeamtes in Kopie ein. Falls Sie einen Aufenthaltstitel besitzen, fügen Sie bitte sowohl den gültigen Aufenthaltstitel als auch das gültige Ausweisdokument aus dem Herkunftsland in Kopie bei. 
  • Eine ärztliche Erklärung der Erforderlichkeit und Erfolgsaussichten der Behandlung entsprechend § 27a Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V Sozialgesetzbuch.
  • Die Genehmigung des Behandlungsplans der Kinderwunscheinrichtung durch die gesetzliche Krankenkasse (nur erforderlich bei gesetzlich versicherten heterosexuellen Ehepaaren für den ersten bis dritten Behandlungszyklus) und das Begleitschreiben der gesetzlichen Krankenkasse (GKV), das eventuell zusätzliche Leistungen (Zuschüsse der GKV) ausweist.
  • Kostenplan (Kostenvoranschlag) nach der Gebührenordnung für Ärzte (kurz GOÄ) der Kinderwunscheinrichtung über die voraussichtlich entstehenden Behandlungskosten einschließlich der verordneten Arzneimittel. (Alle Privatversicherten, alle nicht verheirateten Paare unabhängig der Versicherungsart, alle gleichgeschlechtlichen weiblichen Paare unabhängig der Versicherungsart und alle gesetzlich versicherten heterosexuellen Ehepaare im vierten Zyklus).
  • Kostenübernahmeerklärungen von privaten Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen für Kinderwunschbehandlungen, Beihilfe- und Heilfürsorgestellen (falls zutreffend) und entsprechende Begleitschreiben, die weitere Leistungen für die Behandlung ausweisen (weitere Zuschüsse der PKV).
  • Ablehnende Schreiben/ Bescheide von privaten Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen für Kinderwunschbehandlungen, Beihilfe- und Heilfürsorgestellen sowie der gesetzlichen Krankenversicherungen (falls zutreffend), aus denen der Ablehnungsgrund hervorgeht, warum diese die Behandlung nicht bezuschussen.
  • Bei unverheirateten Paaren ist nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes festzustellen, dass das Paar in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Diese Feststellung ist in der ärztlichen Erforderlichkeitsbescheinigung integriert.

Wie hoch kann der Zuschuss ausfallen?

Heterosexuelle Ehepaare

1. bis 4. Behandlungszyklus

  • Bis zu 50 Prozent des Eigenanteils
    Obergrenze pro Behandlungszyklus 1.000 Euro
  • Der Eigenanteil ist der Anteil an den Behandlungskosten, der nach Abrechnung mit den gesetzlichen und/oder privaten Krankenversicherungen sowie ggf. den Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder einem anderen Leistungsträger übrigbleibt.

Nicht eheliche heterosexuelle Lebensgemeinschaften (NELG)

1. bis 3. Behandlungszyklus

  • Bis zu 37,5 Prozent des Eigenanteils
    Obergrenze pro Behandlungszyklus 750 Euro
  • Der Eigenanteil ist der Anteil an den Behandlungskosten, der nach Abrechnung mit den gesetzlichen und/oder privaten Krankenversicherungen sowie ggf. den Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder einem anderen Leistungsträger übrigbleibt.

4. Behandlungszyklus

  • Bis zu 50 Prozent des Eigenanteils
    Obergrenze pro Behandlungszyklus 1.000 Euro
  • Der Eigenanteil ist der Anteil an den Behandlungskosten, der nach Abrechnung mit den gesetzlichen und/oder privaten Krankenversicherungen sowie ggf. den Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder einem anderen Leistungsträger übrigbleibt.

Gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare und nichteheliche Lebensgemeinschaften (NELG)

1. bis 4. Behandlungszyklus

  • Bis zu 25 Prozent des Eigenanteils
    Obergrenze pro Behandlungszyklus 500 Euro
  • Der Eigenanteil ist der Anteil an den Behandlungskosten, der nach Abrechnung mit den gesetzlichen und/oder privaten Krankenversicherungen sowie ggf. den Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder einem anderen Leistungsträger übrigbleibt.

Allgemein

Bitte beachten Sie, dass nur Leistungen in die förderfähigen Kosten einbezogen werden können, die für die Behandlung medizinisch notwendig sind. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) können nicht auf Ihren förderfähigen Eigenanteil angerechnet werden und müssen durch Sie selbst getragen werden. Zudem können nur Leistungen in die zuwendungsfähigen Kosten eingerechnet werden, die innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgt sind.

Welche Reihenfolge ist einzuhalten?

  1. Ärztliche Beratung über die Behandlung, insbesondere über die medizinischen und psychosozialen Aspekte durch eine Ärztin, die die Behandlung nicht selbst durchführt, oder einen Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt.
  2. Einholung einer ärztlichen Erklärung über die Erforderlichkeit und die Erfolgsaussichten der Behandlung entsprechend § 27 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V .
  3. Erstellung eines Behandlungsplans inklusive Kostenaufstellung oder eines Kostenplans durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt der Kinderwunscheinrichtung.
  4. Einholen der Genehmigung oder Ablehnung des Behandlungsplans bei gesetzlichen Krankenversicherungen bzw. Einholen der Kostenübernahmeerklärungen oder deren Ablehnung bei privaten Krankenversicherungen und ggf. bei Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder bei einem anderen Leistungsträger (Zusatzversicherung für Kinderwunschbehandlung).
  5. Online-Antrag (ab 01.01.2022) auf Bewilligung des Zuschusses beim Landesamt für Soziales des Saarlandes stellen.
  6. Zuwendungsbescheid des LAS abwarten. Erst danach: Einlösen von Rezepten bzw. Kauf von Medikamenten, die für die Kinderwunschbehandlung erforderlich sind.
  7. Rechnungen und Belege über Behandlungskosten bei Krankenversicherungen und ggf. Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen oder bei einem anderen Leistungsträger einreichen (sofern die Kostenübernahme erklärt worden ist).
  8. Antrag auf Auszahlung des Zuschusses beim LAS in Kopie einreichen mit
    • allen Rechnungen der Reproduktionseinrichtung, Apotheke, ggf. des Labors und der Anästhesie
    • Nachweise über die gewährten Erstattungen aller beteiligten Krankenversicherungen
  9. Die Behandlung und deren Abrechnung mit den Krankenkassen muss innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten 12-monatigen Bewilligungszeitraums abgeschlossen sein. Der Auszahlungsantrag mit den beizufügenden Unterlagen muss spätestens am letzten Tag des Bewilligungszeitraums beim LAS eingehen. Andernfalls kann keine Auszahlung erfolgen.
  10. Auszahlung des Zuschusses nach Prüfung des Auszahlungsantrages durch das LAS.

Wo finde ich Beratungen rund um eine Schwangerschaft?

Sie finden alle Informationen rund um die Schwangerschaft und das Leben danach finden im Themenportal Familie & Kinder des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Saarlandes: Schwangerschaft