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Landarztquote

Zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten ländlichen Gebieten des Saarlandes wurde 2020 ein Gesetz zur Vorabvergabe von Studienplätzen der Humanmedizin über die sog. Landarztquote beschlossen.

Zur Umsetzung des Landarztgesetzes wurde durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit in der Folge eine Verordnung zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Saarlandes, kurz die Landarztverordnung, erlassen.

Da die Aufnahme des Medizinstudiums an der Universität des Saarlandes nur zum Wintersemester möglich ist, findet das Bewerbungsverfahren im März des jeweiligen Jahres statt.

Das Bewerbungsformular finden Sie hier.

Seit dem Wintersemester 2020/2021 werden insgesamt bis zu 7,8 % der Studienplätze der Humanmedizin an der Universität des Saarlandes im Rahmen einer sog. Landarztquote vergeben. Dies errechnet sich jeweils aus der Anzahl der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin für das jeweilige Wintersemester. Für das Wintersemester 2020/2021 standen so 22 Studienplätze für die Landarztquote zur Verfügung, für das Wintersemester 2021/2022 waren es nur 21 Studienplätze.

Diese Vorabquote reserviert einen Teil der Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber, die sich vertraglich verpflichten, nach Abschluss des Studiums und der fachärztlichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin für zehn Jahre in der hausärztlichen Versorgung in den unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten ländlichen Regionen des Saarlandes tätig zu sein. Darüber hinaus müssen selbige in einem speziellen Bewerbungsverfahren unter Beweis stellen, dass sie hierfür besonders geeignet sind.

Rechtliche Grundlagen der Landarztquote

Die rechtliche Grundlage für die Zulassung zum Medizinstudium im Rahmen der Vorabquote für die hausärztliche Versorgung in unterversorgten Gebieten und für die Vergabe der Studienplätze bildet das "Gesetz zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Saarlandes" (Landarztgesetz Saarland). Es regelt insbesondere die vertraglichen Verpflichtungen und die Kriterien für die Vergabe der Studienplätze.

Das Verfahren zur Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich auf dieser Grundlage im Einzelnen nach der "Verordnung zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Saarlandes" (Landarztverordnung Saarland). Hier sind alle Details zur Antragstellung, zur Bewertung der Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber und zur Zuteilung der Studienplätze geregelt.

Landarztgesetz vom 13.05.2020 (PDF, 214KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Landarztverordnung vom 22.05.2020 (PDF, 209KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Unterversorgte Gebiete

Die wohnortnahe hausärztliche Versorgung ist zwar in erster Linie in ländlichen Räumen gefährdet, die Zielsetzung des Landarztgesetzes SL richtet sich aber allgemein auf die Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten des Saarlandes (§ 1 LArztG SL).

Ein entsprechender besonderer öffentlicher Bedarf besteht, wenn in einem Gebiet voraussichtlich mehr Hausärztinnen und Hausärzte benötigt werden als sich dort für eine hausärztliche Tätigkeit entscheiden werden (§ 3 LArztG SL). Diese Feststellungen trifft das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit unter Berücksichtigung von Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung, gibt sie im AMTSBLATT des Saarlandes bekannt und überprüft sie in regelmäßigen Abständen (§ 2 LArztV SL).

Bedarfsberechnung zur Einführung einer Landarztquote im Saarland (PDF, 238KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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