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Anerkennung von Assistenzhunden

Das LAS ist für die Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in Verbindung mit der Assistenzhundeverordnung (AHundV) zuständig.

Assistenzhunde erbringen Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung.

Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderung speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen (§ 12e BGG).

Es gibt Blindenführhunde für Menschen mit Blindheit oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens, Mobilitätsassistenzhunde für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung, Signalassistenzhunde für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung, Warn- und Anzeigeassistenzhunde für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktorischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen, neurologisch-/ stoffwechsel-/ systemisch bedingten Anfallserkrankungen und PSB-Assistenzhunde für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen.

Anerkennungsverfahren für Assistenzhunde

Für die Anerkennung muss grundsätzlich ein Antrag gestellt werden.

Dieser Antrag ist formlos bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, das ist im Saarland das Landesamt für Soziales, zu stellen. Ein entsprechendes Antragsformular existiert nicht.

Je nach Ort oder Zeitraum der Ausbildung bzw. Hilfsmitteleigenschaft des Assistenzhundes sind verschiedene Nachweise, Unterlagen und Informationen vorzulegen.

Ihr Hund hat eine Ausbildung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zum Assistenzhund (Anerkennung gem. § 21 AHundV)?

Wenn Ihr Hund bereits eine dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) entsprechende Ausbildung zum Assistenzhund mit erfolgreicher Prüfung beendet oder begonnen hat und diese bis einschließlich 30. Juni 2024 erfolgreich beenden wird, sind dem Antrag folgende Nachweise, Informationen und Unterlagen beizufügen:

  • eine Prüfungsbescheinigung, ein Prüfzeugnis oder ein sonstiger vergleichbarer Nachweis einer bestandenen qualifizierten Prüfung,
  • ein Nachweis über das Datum der Prüfung,
  • ein Nachweis der Ausbildungsstätte über den Zeitraum der Ausbildung (Datum des Beginns und des Endes der Ausbildung [Ausbildungsvertrag oder sonstiger Nachweis]),
  • ein Nachweis der konkret-individuellen Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 AHundV für den Antragsteller, z.B. Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Feststellung eines Grades der Behinderung oder die Bescheinigung eines Sozialträgers oder eine fachärztliche Bescheinigung,
  • die für die Erstellung des Ausweises erforderlichen Informationen (Name und Vorname, Name des Hundes, Wurftag, Nummerncode des Mikrochip-Transponders) und Lichtbilder (Farbfoto des geprüften Kandidaten oder der geprüften Kandidatin, Farbfoto des Hundes [Ganzkörper, seitlich, stehend oder liegend]) und
  • wenn die Ausbildung nach dem 01.03.2023 begonnen wurde, ein Nachweis über den Abschluss der Ausbildung nach Anlage 4 der AHundV (Ausbildungsinhalt) und die Prüfung nach Anlage 6 der AHundV (Prüfungsdetails).

Der Antrag kann spätestens bis einschließlich 31. Dezember 2025 gestellt werden.

Ihr Hund ist als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V anerkannt (Anerkennung gem. § 22 AHundV)?

Es gelten nur die Regelungen zu Ausweis, Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung. Dem Antrag sind daher in diesem Fall nur folgende Nachweise, Informationen und Unterlagen beizufügen:

  • Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V und
  • die für die Erstellung des Ausweises erforderlichen Informationen (Name und Vorname, Name des Hundes, Wurftag, Nummerncode des Mikrochip-Transponders) und Lichtbilder (Farbfoto des geprüften Kandidaten oder der geprüften Kandidatin, Farbfoto des Hundes [Ganzkörper, seitlich, stehend oder liegend]).

Der Antrag kann spätestens bis einschließlich 31. Dezember 2025 gestellt werden.

Ihr Hund ist im Ausland als Assistenzhund anerkannt (Anerkennung gem. § 22 AHundV)?

Es gelten nur die Regelungen zur Anerkennung, Kennzeichnung, Haftpflichtversicherung und jährlichen Untersuchung. Dem Antrag sind daher in diesem Fall folgende Nachweise, Informationen und Unterlagen beizufügen:

  • Nachweis der konkret-individuellen Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 AHundV,
  • Nachweis über die erfolgreich von dem Menschen mit Behinderungen gemeinsam mit dem Assistenzhund vor einer staatlichen oder sonstigen gesetzlich oder untergesetzlich anerkannten Stelle im Ausland abgelegte Prüfung,
  • Nachweis über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsinhalts für den Assistenzhund und die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach ausländischem Recht mit den Anforderungen zur Ausbildung dieser Verordnung und
  • die für die Erstellung des Ausweises erforderlichen Informationen (Name und Vorname, Name des Hundes, Wurftag, Nummerncode des Mikrochip-Transponders) und Lichtbilder (Farbfoto des geprüften Kandidaten oder der geprüften Kandidatin, Farbfoto des Hundes [Ganzkörper, seitlich, stehend oder liegend])

Der Antrag kann spätestens bis einschließlich 31. Dezember 2025 gestellt werden.

Antragstellung

Der formlose Antrag mit den o.g. Nachweisen, Informationen und Unterlagen ist zu richten an:

Landesamt für Soziales

Abteilung B

Hochstraße 67

66115 Saarbrücken

Gebührenfreiheit

Das Antragsverfahren mit Bescheiderstellung nebst Ausweis sowie Aushändigung eines Kennzeichens gemäß der Assistenzhundeverordnung ist kostenlos.

Weitere Informationen

Die Assistenzhundeverordnung können sie hier ansehen.

Weitere Informationen und Erläuterungen erhalten Sie hier:

FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu den neuen Regelungen der AHundV

Bürgerinformationszentrum für Schwerbehindertenangelegenheiten

Hochstraße 67
66115 Saarbrücken