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Frühförderung - Neue Abläufe bei der Antragsstellung

Was ändert sich für die Leistungserbringer?

Die zentrale Antragserfassung bedingt auch im Bereich der Frühförderung in einigen Bereichen Änderungen der bisher praktizierten Antragsverfahren, die wir hier zusammengefasst haben:

  • Im Bereich der Frühförderung ist zukünftig zu berücksichtigen, dass Erstanträge, Änderungsanträge und Folgeanträge immer bei der Antrags- und Beratungsstelle einzureichen bzw. an diese zu adressieren sind.
  • Für Folge- und Änderungsanträge wird zukünftig ein neues Kurzantragsformular verwendet, das die wesentlichen Informationen enthält. Das neue Formular zeichnet sich durch eine bessere Übersichtlichkeit aus und konzentriert sich auf die wesentlichen Informationen.
  • Im Rahmen der Antragstellung ist immer ein Antragsformular (Kurz- oder Langantrag) des Landesamtes für Soziales zu verwenden. Durch die Nutzung der Antragsformulare kann eine zügigere Antragsbearbeitung erreicht werden.
  • Darüber hinaus bitten wir darum, zukünftig Anträge mindestens 14 Kalendertage vor demjenigen Fachausschuss-Termin einzureichen, bei dem der Anträge erörtert werden soll. Anträge, die nicht mindestens 14 Kalendertage vor einem Fachausschuss-Termin im Landesamt für Soziales eingehen, können erst beim darauffolgenden bzw. übernächsten Fachausschuss-Termin behandelt werden.
  • Wenn Frühförderstellen bzw. Leistungserbringer im Bereich der Frühförderung stellvertretend für die Erziehungsberechtigten der betreffenden Kinder tätig werden bzw. gegenüber dem LAS Erklärungen abgeben, wird zuvor dem LAS eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorgelegt.
  • Im Falle einer sog. Komplexleistung (Heilpädagogik + Physio-, Ergo- oder Logopädie) ist immer eine spezielle ärztliche Verordnung (sog. „Muster 61“) notwendig. Im „Muster 61“ muss dann auch die gleiche medizinische Leistung wie im FF-Antrag genannt werden. Merkblatt Verordnung "Muster 61" bei sog. Komplexleistung (PDF, 12KB, Datei ist nicht barrierefrei)
  • Im Falle rein heilpädagogischer Frühförderung (also ohne Physio-, Ergo- oder Logopädie) muss ein einfaches ärztliches Attest bzw. ein Befundbericht vorgelegt werden, wobei eine besondere Verordnung entsprechend dem „Muster 61“ hier nicht notwendig ist. Das einfache Attest bzw. der Befundbericht unterliegen keinen gesonderten Regularien, muss aber eine ordnungsgemäße medizinische Diagnose und die Empfehlung zur Durchführung der Frühförderleistung enthalten.