| Landesamt für Soziales | Kinder, Menschen mit Behinderung

Frühförderung

Heilpädagogische Leistungen für Kinder mit Behinderung und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind

Die Frühförderung soll die Entwicklung des Kindes positiv beeinflussen und zur Entfaltung der Persönlichkeit beitragen. Beispielsweise in Form der Interdisziplinären Frühförderung. Hierbei handelt es sich zunächst um eine heilpädagogische Leistung für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Rechtsgrundlage dieser Leistung ist § 113 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 79 SGB IX. Diese Leistung wird erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung abzuwenden oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden. Sie umfasst alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen. In Verbindung mit Leistungen der Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Abs. 3 SGB IX werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistungen erbracht. Weil es sich bei der Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Abs. 3 SGB IX um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX handelt, beteiligen sich insoweit die gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten.

Bitte beachten Sie bei der Antragstellung diese Besonderheiten.

Antragsformulare/Merkblätter:

Kurzformular auf (interdisziplinäre) Frühförderung (Folgeantrag, Wechsel Leistungserbringer, Erhöhung/Verringerung Leistungsumfang) (docx, 74KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Checkliste - Frühförderung (PDF, 234KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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