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Medizinisch-Pädagogischer Dienst (MPD)

Der medizinisch-pädagogische Dienst des Landesamtes besteht aus zwei Bereichen: Dem Medizinischen Dienst und dem Pädagogischen Dienst.

Der Pädagogische Dienst berät (auch vor Ort) über die Möglichkeiten der ambulanten, teilstationären und stationären Eingliederungshilfe einschließlich des Persönlichen Budgets durch regionale Teams.

Der Medizinische Dienst erstellt darüber hinaus unterschiedliche Stellungnahmen zu den Themen Hilfsmittel, Wohnungsumbau, Kfz-Hilfen, Rehamaßnahmen, Schulbildung, Pflegefamilien und Pflegegutachten bei nach § 264 SGB V versicherten Leistungsberechtigten.

Im Detail prüft der Medizinische Dienst die Voraussetzungen für

  • Zugehörigkeit Personenkreis § 99 SGB IX
  • Frühförderung
  • Hilfe zur Pflege
  • Autismustherapie
  • Werkstattfähigkeit / Tagesförderstätten
  • Vorrang einer Behinderung bei Mehrfachbehinderungen

Zu den Aufgaben des Pädagogischen Dienstes zählt die Mitwirkung am Gesamt-/Teilhabeplanverfahren.

Diese lässt sich im Wesentlichen in den nachfolgend aufgeführten Teilaspekten beschreiben:

  • Feststellung der individuellen Hilfebedarfe im Kontext mit personenzentrierten Zielen und Maßnahmen: Im gemeinsamen Hilfeplangespräch mit dem Leistungsberechtigten und /oder ggf. gesetzlichem Betreuer, Vertrauensperson und den im Einzelfall weiteren Beteiligten werden die individuellen Hilfebedarfe konkret ermittelt und daraus ableitend auf Basis der Aufgaben der Eingliederungshilfe personenzentrierte Ziele und entsprechende Maßnahmen zur Zielerreichung durch Aktivitäten des Leistungsberechtigten und Leistungserbringers festgehalten.
  • Evaluation und Begleitung der Teilhabeplanung. Das bedeutet konkret: Nach spätestens zwei Jahren wird der Gesamt-/Teilhabeplan überprüft und fortgeschrieben unter Betrachtung des Teilhabeprozesses. Im vorher erstellten Gesamt-/Teilhabeplan formulierte und erfasste Bedarfe, Ziele und Maßnahmen werden gemeinsam hinsichtlich ihrer Wirksamkeit evaluiert.
  • Erstellen des Gesamt-/ Teilhabeplans auf Basis der ICF. Das bedeutet, dass die ermittelten Bedarfe, Ziele und Maßnahmen in einem Gesamt-/ Teilhabeplan erfasst werden. Ergänzend werden dabei Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen, Lebenswelt- und Sozialraumfaktoren, persönliche Ressourcen, Selbsthilfepotential und weitere bestehende Unterstützungsleistungen dokumentiert. Als Bedarfsermittlungsinstrument orientiert das LAS sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) und beschreibt mit diesem Instrument nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden neun Lebensbereichen:  Lernen und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, bedeutende Lebensbereiche und gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.
  • Stellungnahme zu empfohlenen und geeigneten Leistungen der Eingliederungshilfe: Basierend auf dem Gesamt-/ Teilhabeplan formuliert der Pädagogische Fachdienst eine Empfehlung zu Inhalt (Leistungsform), Umfang und Dauer der Leistungen der Eingliederungshilfe in Abgrenzung anderer -teils vorrangiger - adäquater Hilfen und unter Abwägung der Aufgabenerfüllung der Eingliederungshilfe.
  • Beratung zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und soziale Teilhabe im Rahmen der EGH durch regionale Teams: Sollten vor der Antragsstellung oder während des Teilhabeprozesses Fragen zur Eingliederungshilfe oder zu individuellen Möglichkeiten der Leistungen der Eingliederungshilfe auftreten, erfolgt eine Beratung durch regionale Teams im Pädagogischen Fachdienst. Die Beratung umfasst dabei originär die Leistungen der Eingliederungshilfe und Informationen zu Leistungserbringern auf Basis des Landesrahmenvertrags. Beraten wird hinsichtlich Sachleistungen und zum Persönlichen Budget.

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Beratungen durch den Pädagogischen Dienst (PD)

Die Zuständigkeit der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des Pädagogischen Fachdienstes beim Landesamt für Soziales ist grundsätzlich nach Regionen unterteilt.

In der Regel haben Sie also immer denselben Ansprechpartner. Nur für Hilfe zu ambulanter Schulbildung durch Inklusionshelfer gibt es eine gesonderte Zuständigkeit.

  • Landkreis Merzig-Wadern und Landkreis Saarlouis (ohne Lebach und Schmelz):
    • Telefon: (0681) 9978-2409
    • Telefon: (0681) 9978-2406
    • Telefon: (0681) 9978-2428
    • Telefon: (0681) 9978-2322
    • Telefon: (0681) 9978-2459
    • Telefon: (0681) 9978-2401
    • Telefon: (0681) 9978-2277
  • Landkreis St. Wendel, Landkreis Neunkirchen und Lebach sowie Schmelz:
    • Telefon: (0681) 9978-2452
    • Telefon: (0681) 9978-2450
    • Telefon: (0681) 9978-2382
    • Telefon: (0681) 9978-2410
    • Telefon: (0681) 9978-2290
    • Telefon: (0681) 9978-2281
  • Saarpfalz-Kreis und Gemeinden Friedrichsthal, Kleinblittersdorf, Quierschied und Sulzbach:
    • Telefon: (0681) 9978-2279
    • Telefon: (0681) 9978-2278
  • Regionalverband Saarbrücken (ohne Friedrichsthal, Kleinblittersdorf, Quierschied und Sulzbach):
    • Telefon: (0681) 9978-2276
    • Telefon: (0681) 9978-2458
    • Telefon: (0681) 9978-2359
    • Telefon: (0681) 9978-2368
    • Telefon: (0681) 9978-2405
    • Telefon: (0681) 9978-2151
    • Telefon: (0681) 9978-2381
    • Telefon: (0681) 9978-2434
    • Telefon: (0681) 9978-2457

Antrag ambulante Schulbildung/Inklusionshelfer Schulen:

  • Telefon: (0681) 9978-2400
  • Telefon: (0681) 9978-2447