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Zustimmungsverfahren

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen hat das Ziel, den behinderten Beschäftigten zu schützen und den Arbeitsplatz zu erhalten.

Das Bild zeigt einen Stempel mit dem Aufdruck "Kündigung". Kündigung
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Das Kündigungsverfahren gemäß Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ist dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsverfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorgeschaltet. Bei einer ordentlichen Kündigung besteht eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen (§ 169 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)). Die ohne vorherige Zustimmung des Inklusionsamt ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der schwerbehinderte Mensch kann die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt beim Arbeitsgericht durch Kündigungsschutzklage geltend machen. Die Kündigung kann nicht nachträglich durch das Inklusionsamt genehmigt werden.

Zustimmungsverfahren

Das Zustimmungsverfahren des Inklusionsamt zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist in den §§ 170 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelt.
Die Zustimmung zur Kündigung beantragen saarländische Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber schriftlich beim Inklusionsamt. Gleiches gilt für rechtlich selbständige Einheiten eines Konzernunternehmens. Bitte nutzen Sie dazu das nachstehende Antragsformular.

Antragsformular:

Antrag des Arbeitgebers auf Kündigung eines schwerbehinderten Menschen (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Das Inklusionsamt bestätigt der Antragstellerin /dem Antragsteller den Antragseingang; es übersendet eine Kopie des Antrags an den betroffenen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin sowie einen Fragebogen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag des Arbeitgebers.

Gleichzeitig wird eine Kopie des Antrags der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Betriebs-/Personalrat, MAV samt Aufforderung zur Stellungnahme übersandt.
Das Inklusionsamt kann einen Ortstermin im Betrieb ansetzen und eine Betriebsbegehung durchführen, wobei Anhörungs- und Mitwirkungspflichten aller Beteiligten bestehen. Es kann den/die Betroffene(n) um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bitten und ärztliche Gutachten einholen. Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens hat das Inklusionsamt auf eine gütliche Einigung, möglichst  bei Weiterbeschäftigung der/des Betroffene(n) hinzuwirken.

Das Inklusionsamt hat den Sachverhalt aufzuklären, um das Ermessen bei seiner Entscheidung fehlerfrei ausüben zu können.

Bei einer ordentlichen Kündigung soll die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags getroffen werden (§ 171 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX))
Bei einer außerordentlichen Kündigung muss die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags getroffen werden (§ 174 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)). Trifft das Inklusionsamt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 174 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Das Inklusionsamt stellt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und der/dem von Kündigung bedrohten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer seine Entscheidung zu.
Nach der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber im Falle der Zustimmung die ordentliche Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.

Ein Widerspruch gegen die Entscheidung des Inklusionsamt hat keine aufschiebende Wirkung.

Ausnahmeregelungen (§ 173 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX))

  • Innerhalb der ersten sechs Monate einer Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen
  • Zustimmungsfrei sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Kündigungen von schwerbehinderten Menschen, die sozial abgesichert sind (§ 173 Absatz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)) oder die nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 SGB IX nicht unter den Begriff des Arbeitsplatzes fallen bzw. bei Entlassung aus Witterungsgründen mit Wiedereinstellungsgarantie.
  • Keine Anwendung finden die Vorschriften des besonderen Kündigungsschutzes nach § 173 Absatz  2a Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) auch, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. Gleiches gilt auch für bei der Bundesagentur für Arbeit beantragte Gleichstellungen.

Widerspruch gegen Entscheidungen im Bereich des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber oder der schwerbehinderte Mensch kann Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist von 1 Monat nach Zugang der Entscheidung erheben. Aufgrund der Doppelwirkung der Entscheidung des Inklusionsamt kann es selbst den Bescheid nicht aufheben oder abändern. Nach erneuter Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere aufgrund einer vorgetragenen Widerspruchsbegründung, wird der Widerspruch dem Widerspruchsausschuss beim Inklusionsamt zur Entscheidung vorgelegt. Gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses kann Klage beim Verwaltungsgericht in Saarlouis eingelegt werden.

Ansprechpartner im Inklusionsamt