| Landesamt für Soziales | Sozialhilfe

Umfang der Hilfe zur Pflege

Welche Pflegeleistungen vom zuständigen Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernommen werden erfahren Sie hier.

Ihr zuständiges Sozialamt zahlt alle Leistungen, die normalerweise die Pflegekasse übernimmt. Zu den wichtigsten Pflegeleistungen zählen das Pflegegeld für die Pflege zu Hause. Damit kann man zum Beispiel einen Angehörigen oder Nachbarn bezahlen, der die Pflege übernimmt, sowie die Pflege von ambulanten Pflegediensten, die Tages- oder Nachtpflege in einem Pflegeheim, welche man auch teilstationäre Pflege nennt. Bezahlt werden zudem Kurzzeitpflege - das ist die Pflege in einem Pflegeheim für einige Tage oder Wochen - oder Verhinderungspflege, z. B., wenn die eigentliche Pflegeperson krank oder im Urlaub ist; dann übernimmt eine andere Person oder ein Pflegedienst die Pflege zu Hause. Unter die Hilfe zur Pflege fallen auch die (vollstationäre) Pflege in einem Pflegeheim - die pflegebedürftige Person lebt im Pflegeheim - Verpflegung und Unterkunft in einem Pflegeheim, wenn die Pflegekasse dies nicht bezahlt sowie ein Taschengeld für die pflegebedürftige Person.

Bitte beachten Sie: Das Landesamt für Soziales ist nur für Personen, die das 65 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mindestens über einen Pflegegrad 2 verfügen, der richtige Ansprechpartner.

Für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, oder einen Pflegegrad 0 bis 1 haben, ist ein Antrag auf Hilfe zur Pflege immer beim örtlichen Kreissozialamt bzw. dem Sozialamt für den Regionalverband Saarbrücken zu stellen.

zurück zur Übersicht