| Landesamt für Soziales | Menschen mit Behinderung

Fragen und Antworten

Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Eingliederungshilfe, das Antragsverfahren, Beratungsmöglichkeiten und die Bewilligung.

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FAQs

Was ist Eingliederungshilfe?

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihnen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Eingliederungshilfe ist also die Unterstützung für all jene Menschen, die durch ihre Behinderung wesentlich in ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt sind. Für die Gewährung von Eingliederungshilfe muss aber eine durch die Behinderung wesentliche Beeinträchtigung vorliegen.

Wann liegt eine Behinderung vor?

Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Wo und wie kann ich einen Antrag stellen?

Das Antragsformular finden Sie hier Eingliederungshilfe

Senden Sie uns einfach das ausgefüllte Formular zu. Gerne helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Antrags- und Beratungsstelle bei der Beantragung und dem Ausfüllen des Formulars. Diese beraten Sie über die grundsätzlichen Möglichkeiten der Eingliederungshilfe und informieren Sie darüber, welche Unterlagen Sie Ihrem Antrag beifügen müssen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Je nach Hilfeart sind verschiedene Nachweise erforderlich, beispielsweise Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Gehaltszettel, Kontoauszüge), Nachweise über Ausgaben und Vermögensnachweise (z.B. Sparbücher, Bausparverträge). Welche Unterlagen Sie beifügen müssen, erfahren Sie bei der Antrags- und Beratungsstelle. Neben den genannten Unterlagen ist es hilfreich, wenn Sie vorhandene ärztliche Unterlagen, die Aussagen zu Ihrer Behinderung beinhalten, zusammen mit dem Antrag einreichen. In jedem Fall ist eine Entbindung von der Schweigepflicht notwendig, damit bei Bedarf notwendige Unterlagen bei den behandelnden Ärzten oder Krankenhäusern angefordert werden können.

Warum muss ich Angaben zu meinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machen?

Sowohl beim Einkommens- als auch beim Vermögenseinsatz gibt es je nach Hilfeart gewisse Freigrenzen. Gerne erläutern wir Ihnen die Einzelheiten. Im Gesetz heißt es dazu grundsätzlich:

„Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.“ (sog. Nachrang der Sozialhilfe, § 2 Abs. 1 SGB XII).

Wie geht es weiter, wenn ich einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe gestellt habe?

Wenn Sie Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt haben, wird sich zunächst ein(e) Mitarbeiter(in) des Medizinisch-Pädagogischen-Dienstes (MPD) des Landesamtes für Soziales mit Ihnen oder Ihrer Vertrauensperson in Verbindung setzen und einen Termin vereinbaren, wenn nicht anhand der vorgelegten Unterlagen die Leistungsberechtigung bereits erkennbar ist. Eine Terminvereinbarung ist telefonisch möglich, bitte geben Sie daher, wenn möglich, Ihre Telefonnummer an. Der Termin findet entweder im Landesamt für Soziales statt oder bei Bedarf auch als Hausbesuch.

Erfolgt immer eine ärztliche Begutachtung?

Eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter des MPD wird die grundsätzliche Leistungsberechtigung nur dann in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen feststellen, wenn sich die Antworten auf eventuelle Fragen nicht aus der Aktenlage ergeben haben. Die ärztliche Begutachtung ist nur in einem geringen Teil der Fälle notwendig. Kommt es zur persönlichen Inaugenscheinnahme, dann wird dabei nach aktuellen und vorherigen Krankheiten und Beeinträchtigungen gefragt und wie diese Erkrankungen sich im täglichen Leben auf Ihre Aktivitäten und Teilhabe am Leben auswirken. Es wird auch nach bisher erfolgten Behandlungen und Hilfsmaßnahmen gefragt werden.

Was erwartet mich, wenn tatsächlich eine Begutachtung in Form einer persönlichen Inaugenscheinnahme durchgeführt wird?

Kommt es zur persönlichen Inaugenscheinnahme, dann wird dabei nach aktuellen und vorherigen Krankheiten und Beeinträchtigungen gefragt und wie diese Erkrankungen sich im täglichen Leben auf Ihre Aktivitäten und Teilhabe am Leben auswirken. Es wird auch nach bisher erfolgten Behandlungen und Hilfsmaßnahmen gefragt werden.

Neben der Befragung werden eventuell auch einige „Funktionstests“ gemacht, je nach Art der Beeinträchtigung. Das können einfache Fragebogentests sein oder auch eine Beobachtung, wie Sie gehen oder wie geschickt Sie mit Ihren Händen sind. Zudem wird sich die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter des MPD auch ein Bild von Ihrer Wohnsituation und Ihrem sozialen Umfeld machen.

Wie bereite ich mich auf die Begutachtung vor?

Liegen bereits Berichte von Klinikaufenthalten und/oder Reha-Maßnahmen, von Untersuchungen bei anderen Behörden oder Einrichtungen vor, kann die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter des MPD möglicherweise nach Aktenlage entscheiden. Daher sollten Sie bitte alle bisher erfolgten Maßnahmen angeben und eventuell die Ihnen vorliegende Unterlagen mit einreichen. Hilfreich sind für das Gespräch mit dem Gutachter auch eventuell vorliegende Schulzeugnisse oder Zeugnisse bisheriger Arbeits- oder Praktikumsstellen. Zudem werden Angaben zu regelmäßig eingenommenen Medikamenten und zu bereits erfolgenden Maßnahmen benötigt.

Warum erfolgt evtl. ein zweiter Termin? Wie wird der Bedarf erhoben?

Nachdem die grundsätzliche Leistungsberechtigung geprüft worden ist, wird in einem weiteren Schritt der konkrete Hilfebedarf erhoben. Es wird geprüft, in welchen Bereichen des alltäglichen Lebens Hilfe und Unterstützung in welchem Umfang benötigt wird. Dies erfolgt in der Regel durch die Fachkräfte des Pädagogischen Dienstes in einem sogenannten Hilfeplangespräch gemeinsam mit Ihnen. Der Termin wird in der Regel ebenfalls telefonisch vereinbart. Er findet entweder im Landesamt für Soziales oder nach den Umständen des Einzelfalls auch vor Ort statt.

Wie lange dauert es, bis ich einen Bescheid bekomme?

Dies ist davon abhängig, wie schnell uns alle für die Bearbeitung Ihres Antrages benötigten Unterlagen vorliegen. Eine schnellere Bearbeitung kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass dem Antragsformular schon entsprechende ärztliche Befunde beigelegt werden.

Warum gibt es die neue Antrags- und Beratungsstelle?

Die Einrichtung der Antrags- und Beratungsstelle (ABS) ist Reaktion auf die steigenden Fallzahlen der letzten Jahre und der daraus beim Landesamt erwachsenden Herausforderung, diesen steigenden Fallzahlen im Rahmen personeller Möglichkeiten bestmöglich zu begegnen. Die ABS trägt gleichzeitig dem demografischen und gesamtgesellschaftlichen Wandel Rechnung. Überdies ist die ABS auch ein weiterer Mosaikstein auf dem Weg hin zu einer zeitgemäßen Digitalisierung der Verwaltung. Sie steht für das Ziel, die Digitalisierung unserer Angebote auch in der Eingliederungshilfe voranzubringen.

Wie profitiere ich durch die Arbeit der Antrags- und Beratungsstelle?

Mit der Neuorganisation möchten wir im Landesamt noch mehr den Dienstleistungsgedanken in den Vordergrund unserer Arbeit stellen. Deshalb haben wir organisatorische und technische Maßnahmen ergriffen, um Ihnen eine zentrale Anlaufstelle für all Ihre Fragen rund um die Leistungen der Eingliederungshilfe zu bieten und Ihnen so die Antragsstellung noch einfacher als bisher zu gestalten. Die Einrichtung der Antrags- und Beratungsstelle und die damit verbundene Neugestaltung der Arbeitsabläufe beschleunigt die Vervollständigung notwendiger Informationen bzw. Dokumente. Das führt im Idealfall dazu, dass sich die Bearbeitungszeit von Anträgen verkürzen kann. Somit erhalten Sie in schnellerer Zeit den Bescheid auf Ihren Antrag.

Was ändert sich für mich durch die Antrags- und Beratungsstelle?

Vordergründig ergeben sich für Sie keine großen Veränderungen mit Blick auf die Antragstellung und Ihre Mitwirkung im Hinblick auf die Antragsprüfung. Nach wie vor verwenden Sie für Ihren Antrag das Antragsformular für Leistungen der Eingliederungshilfe. Bis zur Vervollständigung der für die Antragsprüfung notwendigen Informationen bzw. Dokumente stehen Ihnen jedoch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Antrags- und Beratungsstelle als zentrale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung. Sobald Ihr Antrag an die Sachbearbeitung zur Bearbeitung weitergeleitet ist, steht Ihnen dort dann eine weitere kompetente Ansprechpartnerin oder ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

Wer hilft mir, wenn ich den Antrag gestellt habe?

Wenn Sie Ihren Antrag vollständig eingereicht haben, aber noch Detailfragen zur Bedarfsermittlung haben, kann die Antrags- und Beratungsstelle schnell und unkompliziert an die richtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Sachbearbeitung und dem Medizinisch-Pädagogischen Dienst verbinden. Die Antrags- und Beratungsstelle bietet Ihnen weiter einen zentralen Ansprechpartner und die Möglichkeit zur gezielten Weitervermittlung.