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Kurzübersicht Nachteilsausgleiche & häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier finden Sie: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) rund um das Schwerbehindertenrecht, GdB-abhängige Rechte und Nachteilsausgleiche sowie die wichtigsten Merkzeichen.

Die nachfolgenden Informationen bieten Ihnen eine kompakte Übersicht rund um das Schwerbehindertenrecht. Neben Antworten zu häufig gestellten Fragen finden Sie hier auch eine Übersicht zu den wichtigsten GdB-abhängigen Rechten und Nachteilsausgleichen sowie eine Übersicht zu den wichtigsten Merkzeichen. Bitte beachten Sie, dass die aufgeführten Informationen nur eine zusammengefasste, allgemeine Übersicht darstellen.

Häufige Fragen und Antworten


Wer darf die Wertmarke für Bus und Bahn bzw. die Kfz-Steuerermäßigung/-befreiung in Anspruch nehmen?

Die Wertmarke kann von allen schwerbehinderten Menschen in Anspruch genommen werden, bei denen eines oder mehrere der nachfolgenden Merkzeichen vorliegen:

  • Bei den gesundheitlichen Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) und „Gl“ (gehörlos) kann entweder die Wertmarke für Bus und Bahn oder die hälftige Kfz-Steuer in Anspruch genommen werden. Die Wertmarke muss in diesen Fällen bezahlt werden, außer wenn ein Bescheid über den Bezug von Grundsicherungsleistungen oder SGB II- Leistungen vorgelegt werden kann.
  • Bei Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) kann die Wertmarke für Bus und Bahn bezogen werden, gleichzeitig kann der schwerbehinderte Mensch von der kompletten Kfz-Steuer befreit werden. Die Wertmarke muss auch in diesem Fall bezahlt werden, außer wenn ein Bescheid über den Bezug von Grundsicherungsleistungen oder SGB II- Leistungen vorgelegt werden kann.
  • Sind die gesundheitlichen Merkzeichen „H“ (hilflos) oder „Bl“(blind) anerkannt, kann sowohl die Wertmarke für Bus und Bahn als auch die Kfz-Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Die Wertmarke wird ohne weiteren Nachweis kostenlos ausgestellt.
     

Wie hoch ist der Preis für eine Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr?

Die Wertmarke kostet für ein ganzes Jahr 91 Euro und für ein halbes Jahr 46 Euro.

Die Gebühr kann unter der Angabe des Aktenzeichens auf das Konto des Landesamtes für Soziales (SAAR LB Saarbrücken; IBAN: DE44 5905 0000 0003 0000 23; BIC: SALADE 55 XXX) überwiesen werden.

Bitte verzichten Sie bei der Überweisung auf die Nutzung der "Echtzeit-Überweisung".

Kann eine Angehörige/ein Angehöriger oder eine Bekannte/ ein Bekannter meine Angelegenheiten beim Landesamt für Soziales für mich regeln?

Dies ist möglich, allerdings braucht diese Person dann eine entsprechende schriftliche Vollmacht von Ihnen. Liegt eine Betreuung vor, ist der Betreuerausweis als Nachweis einzureichen.

Welche Nachteilsausgleiche kann ich mit einem grünen Schwerbehindertenausweis ohne gesundheitliche Merkzeichen in Anspruch nehmen?

Der Gesetzgeber hat das Schwerbehindertengesetz ursprünglich zum Schutz der Arbeitnehmer/innen geschaffen. Schwerbehindertenausweise werden nur ausgestellt, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Der grüne Schwerbehindertenausweis ohne gesundheitliche Merkzeichen kann als Nachweis der Schwerbehinderung beispielsweise beim Arbeitgeber dienen. Schwerbehinderte Menschen erhalten fünf Tage Sonderurlaub und haben den Sonderkündigungsschutz. Dies ist ein gesetzlicher Anspruch. Ebenso dient der Ausweis als Nachweis gegenüber dem Finanzamt, um steuerliche Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren gibt es bei verschiedenen öffentlichen oder privaten Institutionen, Einrichtungen, Veranstalter bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises entsprechende individuelle Ermäßigungen. Es gibt hierzu aber keine einheitlichen Regelungen. Prinzipiell gilt, dass man immer nachfragen sollte, ob es für schwerbehinderte Menschen einen Preisnachlass oder einen Rabatt gibt. Die o.a. Nachteilsausgleiche können auch von schwerbehinderten Menschen in Anspruch genommen werden, die einen orange-grünen Schwerbehindertenausweis haben.

Kann ich mein Passbild für den Schwerbehindertenausweis auch per E-Mail übersenden?

Sie können Ihr Passbild auch gerne per E-Mail übersenden. Sie sollten dabei das JPEG-Format wählen. Die E-Mail richten Sie bitte unter Angabe Ihres Aktenzeichens an: schwerbehinderung@las.saarland.de

Wie weit kann ich mit der Wertmarke fahren?

Mit der Wertmarke können Sie deutschlandweit im öffentlichen Personennahverkehr fahren (beispielsweise dürfen auch die U- und S- Bahnen in Berlin, Hamburg etc. genutzt werden). Die Wertmarke berechtigt aber nur zur kostenlosen Fahrt mit den Regionalexpress-Bahnen oder Regionalbahnen. Die Nutzung von ICE oder IC ist nicht mit der Wertmarke abgegolten. Näheres hierzu können Sie bei der Deutschen Bahn AG in Erfahrung bringen.

Muss die Begleitperson eine Fahrkarte lösen?

Ist bei einem schwerbehinderten Menschen das gesundheitliche Merkzeichen „B“ (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) anerkannt worden, darf die Begleitperson kostenlos mitfahren. D.h. die Begleitperson benötigt keine eigene Fahrkarte und muss unentgeltlich mitbefördert werden.

Welchen schwerbehinderten Menschen wird ein blauer Parkausweis von der Straßenverkehrsbehörde ausgestellt?

Ein blauer Parkausweis können nur schwerbehinderte Menschen erhalten, bei denen das gesundheitliche  Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert)  oder „Bl“ (blind) oder schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie anerkannt worden ist.

Ist der von der Straßenverkehrsbehörde ausgestellte Parkausweis an ein Auto gebunden?

Nein. Der Parkausweis ist an die schwerbehinderte Person gebunden, d.h. der Parkausweis kann in jedem Auto ausgelegt werden mit dem die betreffende Person befördert wird. Der Parkausweis darf aber nur benutzt werden, wenn die schwerbehinderte Person mit im Auto sitzt.

Wie lange dauert ein Antragsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht?

Da wir im Rahmen der Sachaufklärung Ihre behandelnden Ärzte wegen Befundberichten anschreiben müssen, hängt die Bearbeitungszeit auch davon ab, wie schnell Ihre Ärzte antworten. Eine schnellere Bearbeitung kann beispielsweise dadurch erreicht werden, wenn dem Antragsformular schon entsprechende ärztliche Befunde durch den Antragssteller beigelegt werden. Hilfreich ist es auch schon, wenn nur ein Arzt (in der Regel der Hausarzt) angeschrieben werden muss und dieser sämtliche Fremdbefunde der Fachärzte mit übersendet. Insofern sollte vor Antragstellung abgeklärt werden, welche Fremdbefunde der Hausarzt hat.

Wichtige GdB-abhängige Rechte und Nachteilsausgleiche:

GdBRechte und Nachteilsausgleiche
20
  • Steuerfreibetrag 384 Euro

30
  • Steuerfreibetrag 620 Euro

  • Gleichstellung möglich

  • Sonderkündigungsschutz und andere arbeitsrechtliche Nachteilsausgleiche bei Gleichstellung

  • Hilfe im Arbeitsleben durch Integrationsfachdienst bei anerkannter Gleichstellung

40
  • Steuerfreibetrag 860 Euro (dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit muss seit 01.01.2021

      nicht mehr vorliegen)

  • Gleichstellung möglich

  • Sonderkündigungsschutz und andere arbeitsrechtliche Nachteilsausgleiche bei Gleichstellung

  • Hilfe im Arbeitsleben durch Integrationsfachdienst bei anerkannter Gleichstellung

  • Grundsteuerermäßigung bei Rentenkapitalisierung nach BVG
ab 50
  • Schwerbehinderteneigenschaft

  • Steuerfreibetrag 1.140 Euro und andere Absetzungsmöglichkeiten bei der Einkommenssteuer

  • bevorzugte Einstellung/Beschäftigung (Arbeitsplatz)

  • Sonderkündigungsschutz

  • begleitende Hilfe im Arbeitsleben

  • Freistellung von Mehrarbeit (auf Antrag)

  • Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche

  • vorgezogene Altersrente/Pensionierung wegen Schwerbehinderung

  • besondere Pflichten des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst
  • Stundenermäßigung bei Lehrerinnen und Lehrern
  • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten
  • Schutz bei Wohnungskündigung
  • Vortritt beim Besucherverkehr in Behörden

  • Ermäßigung bei Kurtaxe (ortsabhängig)

  • Ansatz der tatsächlichen Kosten ab 0,30 Euro pro Kilometer für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem

     Kfz bei Merkzeichen "G"

ab 60
  • Steuerfreibetrag 1.440 Euro

  • Reduzierung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf

      1% der jährlichen Bruttoeinnahmen, wenn eine ärztliche Behandlung pro Quartal wegen derselben

      Behinderung erfolgt ist

ab 70
  • Steuerfreibetrag 1.780 Euro

  • Ansatz der tatsächlichen Kosten oder 0,30 Euro/km als Werbungskosten für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Kfz

  • Abzugsbetrag für Privatfahrten bei Merkzeichen G bis zu 3.000 km x 0,30 Euro = 900 Euro

  • Erwerb der BahnCard 25 oder 50 zum ermäßigten Preis

ab 80
  • Steuerfreibetrag 2.120 Euro

  • Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 900 Euro steuerlich absetzbar 

ab 90
  • Steuerfreibetrag 2.460 Euro

100
  • Steuerfreibetrag 2.840 Euro

Wichtige Merkzeichen-abhängige Rechte und Nachteilsausgleiche:

MerkzeichenRechte und Nachteilsausgleiche
G
  • Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
  • Ansatz der tatsächlichen Kosten oder 0,30 Euro/km als Werbungskosten für Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Kfz
  • behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale bei GdB von mindestens 70 in Höhe von 900 Euro
  • Mehrbedarfserhöhung von 17% bei der Sozialhilfe bei Alter ab 65 oder voller Erwerbsminderung
  • Preisnachlass beim Neuwagenkauf bei vielen Händlern
B
  • unentgeltliche Beförderung der Begleitperson und eines Hundes im öffentlichen Personennah und -fernverkehr
RF
  • Ermäßigung des Rundfunkbeitrages
  • Ermäßigung der Telefongebühren bei einigen Telekommunikationsunternehmen
1. Kl.
  • Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrscheinen 2. Klasse für Schwerkriegsbeschädigte mit Grad der

    Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 70, wenn ihr körperlicher Zustand die ständige Unterbringung in der 1. Klasse erfordert

aG
  • Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
  • behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 4.500 Euro
  • in vielen Gemeinden kostenloser Fahrdienst für behinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen
  • EU einheitlicher blauer Parkausweis
  • Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Fällen durch die

      gesetzliche Krankenversicherung

  • unentgeltliche Beförderung der Begleitperson von Rollstuhlfahrern im internationalen Eisenbahnverkehr
  • Befreiung von Fahrverboten in Umweltzonen
Gl
  • Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung
  • Recht auf Kommunikation mit Gebärdensprache bei Behörden
H/Bl
  • Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr mit Schwerbehindertenausweis und Wertmarke
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
  • Pauschalbetrag bei der Einkommenssteuer in Höhe von 7.400 Euro
  • behinderungsbedingte Fahrkostenpauschale in Höhe von 4.500 Euro
  • in vielen Städten und Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer
  • Übernahme der Kosten von Fahrten zur ambulanten Behandlung in besonderen Fällen durch die gesetzliche Krankenversicherung
  • Befreiung von Fahrverboten in Umweltzonen
Bl
  • Gewährung von Blindengeld
  • Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Blindenschrift u.ä.
  • portofreie Beförderung von Blindensendungen
  • EU einheitlicher blauer Parkausweis
  • unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im internationalen Eisenbahnverkehr
  • Befreiung von der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen
TBl
  • Nachweis für die Rundfunkbeitragsbefreiung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
VB/EB
  • Freifahrt und Kraftfahrzeugsteuerbefreiung in Besitzstandsfällen

Bürgerinformationszentrum für Schwerbehindertenangelegenheiten

Hochstraße 67
66115 Saarbrücken