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Schwerbehinderung

Wenn Sie im Saarland eine Behinderung oder Schwerbehinderung feststellen lassen möchten, müssen Sie einen Antrag beim Landesamt für Soziales in Saarbrücken stellen. 
Nachstehend wird erklärt, wie Sie den Antrag stellen können, was dabei zu beachten ist und welche Unterlagen dafür benötigt werden.

Wichtiger Hinweis zu den Bearbeitungszeiten

Seit einigen Jahren werden sehr viele Anträge auf Feststellung einer (Schwer-)Behinderung beim Landesamt für Soziales gestellt.
Gleichzeitig gibt es nicht genug ärztliche Gutachterinnen und Gutachter.

Deshalb dauert die Bearbeitung der Anträge im Verfahren zur Feststellung einer Schwerbehinderung derzeit länger als sonst. Das betrifft viele Bundesländern, auch das Saarland.

Das Landesamt bemüht sich, zusätzlich mehr externe ärztliche Gutachterinnen und Gutachter zu gewinnen.
Das ist wegen des allgemeinen Ärztemangels schwierig.
Trotzdem hat das Landesamt schon neue Gutachterinnen und Gutachter gewonnen. 
Diese müssen aber erst geschult und eingearbeitet werden.

Eine Verbesserung der Situation wird daher erst nach einiger Zeit erwartet.

Alle Anträge werden trotzdem so schnell wie möglich bearbeitet.
Dringende Fälle werden im Rahmen der Möglichkeiten bevorzugt behandelt.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Verfahren zur Feststellung einer (Schwer-)Behinderung

Die Abteilung für Schwerbehinderung führt das gesetzliche Verfahren nach § 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) durch.

Sie ist zuständig für:

  •     die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB)
  •      die Feststellung bestimmter gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen), die für Nachteilsausgleiche wichtig sind
  •     die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises

Der Grad der Behinderung (GdB)

Der Grad der Behinderung (GdB) zeigt, wie stark die Auswirkungen einer Behinderung sind.

Der GdB wird in Zehnerschritten von 10 bis 100 festgestellt.

Je höher der GdB, desto stärker sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Die Feststellung erfolgt nach der Versorgungsmedizin-Verordnung.

Diese Verordnung enthält feste medizinische Bewertungsmaßstäbe.

So soll sichergestellt werden, dass die Beurteilung deutschlandweit einheitlich und fachlich korrekt erfolgt.

Was bedeutet „Behinderung“?

Ein Mensch hat eine Behinderung, wenn:

  • seine körperlichen Funktionen,
  • seine geistigen Fähigkeiten oder
  • seine seelische Gesundheit

wahrscheinlich länger als sechs Monate vom altersüblichen Zustand abweichen und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist.

Eine Person gilt als von Behinderung bedroht, wenn eine solche Einschränkung mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft eintreten wird.

Wann liegt eine Behinderung oder Schwerbehinderung vor?

  • Eine Behinderung wird ab einem GdB von 20 festgestellt.
  • Eine Schwerbehinderung liegt ab einem GdB von mindestens 50 vor.

Voraussetzung für die Anerkennung als Mensch mit Schwerbehinderung ist außerdem, dass die Person:

  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat

oder

  • in Deutschland arbeitet. Dabei müssen mindestens 18 Stunden pro Woche gearbeitet werden.

Personen mit einem GdB von 30 oder 40 können sich bei der Agentur für Arbeit Menschen mit Schwerbehinderung gleichstellen lassen.
Voraussetzung dafür ist, dass sie wegen ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder behalten können.

Mehrere Beeinträchtigungen

Wenn mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen:

  • Die einzelnen GdB-Werte werden nicht zusammengerechnet.
  • Stattdessen wird eine Gesamtbewertung vorgenommen.
  • Dabei wird berücksichtigt, wie sich die Beeinträchtigungen gegenseitig beeinflussen.

Merkzeichen und Nachteilsausgleiche

Ab einem GdB von 50 können zusätzlich sogenannte Merkzeichen festgestellt werden.

Merkzeichen berechtigen zu Nachteilsausgleichen.

Nachteilsausgleiche sind zum Beispiel:

  • steuerliche Vergünstigungen (z. B. bei Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Kraftfahrzeugsteuer)
  • kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs
  • Parkerleichterungen
  • weitere gesetzliche Vergünstigungen

Schwerbehindertenausweis

Personen mit einem GdB von mindestens 50 können einen Schwerbehindertenausweis beantragen.

Der Ausweis dient als offizieller Nachweis, um Nachteilsausgleiche und andere Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Wichtiger Hinweis zu steuerlichen Vergünstigungen

Ab dem 01.01.2026 können steuerliche Vergünstigungen nur berücksichtigt werden, wenn Sie uns Ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) mitgeteilt haben.

Bitte geben Sie Ihre Steuer-ID daher im Antrag an oder reichen Sie sie nach.

Wenn uns Ihre Steuer-ID vorliegt, wird Ihr zuständiges Finanzamt automatisch über den festgestellten Grad der Behinderung (GdB) informiert.

Ohne Mitteilung der Steuer-ID ist eine steuerliche Berücksichtigung nicht möglich.

Ablauf eines Antrags zur Feststellung einer Behinderung

Der Ablauf gilt für:

  • einen Antrag auf erstmalige Anerkennung einer Behinderung
  • einen Antrag wegen Verschlimmerung einer bestehenden Behinderung
  • einen Antrag, wenn weitere Beeinträchtigungen berücksichtigt werden sollen

Das Landesamt für Soziales wird nur auf Antrag tätig.

Der Antrag kann:

  • formlos gestellt werden
  • mit den offiziellen Antragsformularen eingereicht werden
  • online ausgefüllt und digital an uns versendet werden (empfohlen für eine schnellere Bearbeitung)

Beim Online-Antrag können Sie Unterlagen hochladen, zum Beispiel:

  • Einverständniserklärung
  • ärztliche Befunde
  • Krankenhausberichte
  • Reha-Berichte
  • Pflegegutachten

Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Bei Fragen helfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerinformationszentrums (Servicecenter) gerne weiter.

Schritt 1: Sie stellen den Antrag

Sie reichen Ihren Antrag beim Landesamt für Soziales ein.

Bitte achten Sie darauf:

  • Der Antrag ist vollständig ausgefüllt.
  • Alle erforderlichen Formulare sind beigefügt.
  • Sie haben die Einverständniserklärung unterschrieben.

Wenn Sie für eine andere Person handeln, benötigen wir zusätzlich:

  • eine Vollmacht oder
  • eine Betreuungsurkunde.

Es ist sehr hilfreich, wenn Sie aktuelle ärztliche Unterlagen beifügen, zum Beispiel:

  • Arztberichte
  • Krankenhausberichte
  • Reha-Berichte
  • Pflegegutachten

Bitte senden Sie nur Kopien und keine Originale ein.
Die Unterlagen sollten möglichst nicht älter als zwei Jahre sein.
Sie erhalten diese Berichte bei Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten.

Schritt 2: Wir prüfen Ihren Antrag

Zuerst prüfen wir, ob Ihr Antrag vollständig ist.

Dann fordern wir – falls notwendig – weitere medizinische Unterlagen an, zum Beispiel bei:

  • Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt
  • Ihren Fachärztinnen oder Fachärzten
  • der Pflegeversicherung (Pflegegutachten)

Wenn etwas unklar ist oder Angaben fehlen, melden wir uns bei Ihnen.

Wichtiger Hinweis

Es dauert oft mehrere Wochen, bis uns die angeforderten Befundberichte erreichen.

Der Grund ist:
Ärztinnen und Ärzte müssen diese Berichte zusätzlich zu ihrer normalen Arbeit in der Praxis erstellen (Sprechstunden, Dokumentation, Abrechnung).

Dadurch kann es zu Verzögerungen kommen.
Diese Verzögerungen können wir leider nicht beeinflussen.

Schritt 3: Prüfung durch Gutachterinnen und Gutachter

Nach unserer formalen Prüfung leiten wir alle Unterlagen an ärztliche Gutachterinnen und Gutachter weiter.

Diese prüfen die Unterlagen und geben eine fachliche Empfehlung ab:

  • zum Grad der Behinderung (GdB)
  • zu möglichen gesundheitlichen Merkzeichen für Nachteilsausgleiche

Auf Grundlage dieser Empfehlung erlässt die Verwaltung einen schriftlichen Bescheid.

Schritt 4: Ausstellung des Schwerbehindertenausweises (ab GdB 50)

Wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wird, können Sie einen Schwerbehindertenausweis erhalten.

Voraussetzung ist, dass uns ein Lichtbild von Ihnen vorliegt.

Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft, zum Beispiel gegenüber:

  • dem Arbeitgeber
  • Behörden
  • Versicherungen
Wichtige Hinweise zum Grad der Behinderung (GdB)

Eine Feststellung erfolgt nur, wenn insgesamt ein GdB von mindestens 20 vorliegt.

Einen Schwerbehindertenausweis gibt es erst ab einem GdB von mindestens 50.

Personen mit einem GdB von 20 bis unter 50 erhalten keinen Ausweis.
Sie können ihre Behinderung mit dem Feststellungsbescheid nachweisen.

Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40

Bei einem GdB von 30 oder 40 können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung stellen.

Voraussetzung ist:
Sie können wegen Ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten.

Mit der Gleichstellung erhalten Sie weitgehend den gleichen arbeitsrechtlichen Schutz wie Menschen mit Schwerbehinderung, zum Beispiel:

  • besonderen Kündigungsschutz
  • Betreuung durch den Integrationsfachdienst
  • begleitende Hilfen im Arbeitsleben

Sie erhalten jedoch nicht:

  • Zusatzurlaub für Menschen mit Schwerbehinderung
  • unentgeltlicher Beförderung im öffentlichen Personenverkehr

Bitte um Geduld

Jeder Antrag wird sorgfältig und individuell geprüft.

Wir bitten daher um Verständnis, dass die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Online-Antrag zur Feststellung einer Behinderung

Wichtiger Hinweis

Der Online-Antrag ist zu Beginn jedes Quartals
am Montag ab 12:00 Uhr
für etwa eine Stunde nicht verfügbar.

Grund sind notwendige Systemwartungen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Allgemeine Informationen

Mit dem Online-Antrag können Sie die Feststellung einer Behinderung nach § 152 SGB IX bequem von zu Hause aus beantragen.

Der Antrag ist rund um die Uhr verfügbar.

Ihr Antrag geht sofort beim Landesamt für Soziales ein und kann direkt bearbeitet werden.
In der Regel erhalten Sie dadurch schneller einen Bescheid.

Schritt 1: Einwilligungserklärung und Unterlagen vorbereiten

Für die Bearbeitung benötigen wir medizinische Befundberichte Ihrer behandelnden Ärztinnen und Ärzte.

Damit wir diese Unterlagen anfordern dürfen, brauchen wir Ihre schriftliche Einwilligung.

Bitte beachten Sie:

  • Drucken Sie die Einwilligungserklärung aus.
  • Unterschreiben Sie die Erklärung eigenhändig.

Ohne Ihre Unterschrift dürfen keine ärztlichen Unterlagen beigezogen werden.
Beeinträchtigungen, die nicht durch ärztliche Unterlagen nachgewiesen sind, können bei der Prüfung Ihres Antrages nicht berücksichtigt werden. 
Die Aufzählung von Diagnosen ohne nähere Angaben zu den damit verbundenen Beeinträchtigungen reichen für eine Berücksichtigung im Rahmen der Schwerbehindertenfeststellung nicht aus.

Sie können die unterschriebene Einwilligungserklärung einscannen und im Online-Antrag unter „Unterlagen“ hochladen.

Wenn Ihnen bereits aktuelle Arzt-, Krankenhaus- oder Reha-Berichte vorliegen, laden Sie diese bitte ebenfalls hoch.
Bitte reichen Sie nur Unterlagen ein, die für die Feststellung der Behinderung relevant sind.

Wenn vollständige Unterlagen vorliegen, kann Ihr Antrag unter Umständen schneller abgeschlossen werden.

Schritt 2: Online-Antrag ausfüllen

Füllen Sie den Online-Antrag vollständig aus.

Laden Sie – soweit vorhanden – folgende Unterlagen hoch:

  • unterschriebene Einwilligungserklärung
  • medizinische Befundberichte
  • Lichtbild (für den Schwerbehindertenausweis, falls ein GdB von mindestens 50 festgestellt wird)
Wichtiger Hinweis:

Der Online-Antrag kann nicht gespeichert werden.
Bitte füllen Sie ihn vollständig aus und senden Sie ihn anschließend direkt ab.

Schritt 3: Unterlagen per Post einreichen (falls erforderlich)

Wenn Sie die unterschriebene Einwilligungserklärung nicht hochladen konnten, senden Sie diese bitte per Post an:

Landesamt für Soziales
Abteilung B
Hochstraße 67
66115 Saarbrücken

Bitte senden Sie uns Unterlagen nur dann per Post, wenn Sie diese nicht bereits online übermittelt haben.

So vermeiden Sie Dopplungen in der Akte und unterstützen eine zügige Bearbeitung.

Bitte reichen Sie ausschließlich Kopien ein.
Senden Sie keine Originalunterlagen.

Fehlende Unterlagen fordern wir bei Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten an.
Dies kann jedoch mehrere Wochen dauern. Wenn wir die Ärzte erinnern müssen, kann es auch Monate dauern.

Schritt 4: Prüfung Ihres Antrags

Wir prüfen zunächst, ob Ihr Antrag vollständig ist.

Falls erforderlich, fordern wir ergänzende Befundberichte bei:

  • Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt
  • Ihren behandelnden Fachärztinnen oder Fachärzten

Bei Rückfragen nehmen wir Kontakt mit Ihnen auf.

Schritt 5: gutachterliche Stellungnahme

Nach Abschluss der Prüfung werden Ihre Unterlagen an ärztliche Gutachterinnen und Gutachter weitergeleitet.

Diese sprechen eine Empfehlung aus zum:

  • Grad der Behinderung (GdB)
  • zu möglichen gesundheitlichen Merkzeichen für Nachteilsausgleiche

Auf dieser Grundlage erlassen wir einen schriftlichen Bescheid.

Schritt 6: Ausstellung des Schwerbehindertenausweises

Ein Schwerbehindertenausweis wird ausgestellt, wenn:

  • ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wurde und
  • uns ein Lichtbild vorliegt.

Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber Arbeitgebern, Behörden, Versicherungen und anderen Stellen.

Bürgerinformationszentrum für Schwerbehindertenangelegenheiten

Hochstraße 67
66115 Saarbrücken