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Schwerbehinderung

Das Verfahren zur Feststellung einer (Schwer-)Behinderung und die Antragstellung beim Landesamt für Soziales.

Die Aufgabe der Schwerbehindertenabteilung ist es, das Feststellungsverfahren nach § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) durchzuführen.

Wir sind in diesem Bereich zuständig für:

  • die Feststellung des Grades einer Behinderung (GdB)
  • die Feststellung bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen
  • die Ausstellung eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen zur Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen (zu den Nachteilsausgleichen zählen steuerliche Vergünstigungen wie z.B. Einkommens- und Lohnsteuer, Kraftfahrzeugsteuerermäßigung etc., unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Parkerleichterungen, u.v.a.)

Menschen gelten als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, ihre geistige Fähigkeit oder ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Der Grad der Behinderung (GdB)

Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden von 10 bis 100 festgestellt. Der Grad der Behinderung bringt zum Ausdruck, in welchem Ausmaß bei einem Menschen Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen und daher die Teilnahme am öffentlichen Leben eingeschränkt ist. Die Feststellung des GdB durch die Verwaltung beruht auf der Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese Verordnung hat zum Ziel, fachlich unangreifbare Kriterien festzulegen, die es den ärztlichen Sachverständigen ermöglichen, den GdB objektiv festzustellen.

Feststellung einer Behinderung

Die Feststellung einer Behinderung beginnt ab einem GdB von 20. Schwerbehindert (im Sinne des SGB IX) sind Menschen, bei denen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Menschen, deren GdB zwischen 30 und 40 beträgt und die aufgrund ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder behalten können, können auf Antrag bei der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.

Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, so dürfen die einzelnen GdB-Werte nicht zusammengerechnet werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen als Gesamtbeeinträchtigung zu bewerten unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Das Landesamt für Soziales prüft nur auf Antrag.

Dieser kann auch formlos gestellt werden. Für eine zügige Bearbeitung ist es sinnvoll, die amtlichen Antragsvordrucke zu benutzen. Sie können auch ganz bequem den Antrag online ausfüllen und digital an uns versenden. Dort können Sie auch ganz bequem Unterlagen wie ärztliche Befunde, Krankenhaus- und Rehaberichte oder Pflegegutachten hochladen. Näheres hierzu finden Sie unten in der Beschreibung zum Onlineantrag. Dort finden Sie auch den direkten Link zum Onlineantrag.

Nach Abschluss der ärztlichen Ermittlung und Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Für Auskünfte und Beratungen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter gerne zur Verfügung. Die Kontaktdaten unseres Bürgerinformationszentrums (Servicecenters) finden Sie weiter unten.

Neben dem Grad der Behinderung können ab einem GdB 50 sogenannte Merkzeichen festgestellt werden. Diese berechtigen, für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.

Mehr zu den Nachteilsausgleichen finden Sie unter Nachteilsausgleiche

Beantragung eines Schwerbehindertenausweises

Personen, die einen GdB von mindestens 50 aufweisen, können einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Der Ausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen zustehen (Nachteilsausgleiche).

Ablauf einer Antragstellung zur Feststellung einer Behinderung

Hier finden Sie in Kurzform den Ablauf einer Antragstellung zur Feststellung einer Behinderung (Antrag auf erstmalige Anerkennung einer Behinderung, Antrag wegen Verschlimmerung/Geltendmachung weiterer Behinderungen):

Schritt 1: Sie geben den Antrag ab

Achten Sie hier auf Vollständigkeit, denken Sie an alle Formulare und Angaben (z.B. Vollmacht und Betreuungsurkunde, wenn Sie im Auftrag handeln sowie Ihre Unterschrift). Es ist für uns äußerst hilfreich, wenn Sie aktuelle Arzt- oder Krankenhausberichte etc. in Fotokopie (bitte keine Originale und nicht älter als zwei Jahre) beifügen. Sie können diese Unterlagen bei Ihren behandelnden Ärzten erhalten.

Schritt 2: Wir prüfen den Antrag

Wir prüfen Ihren Antrag auf Vollständigkeit. In diesem Schritt kontaktieren wir vorrangig Ihre(n) Hausärztin / Hausarzt und evtl. Ihre(n) behandelnde(n) Fachärztin / Facharzt zwecks Anforderung von Befundberichten (ergänzend zu Ihren bereits eingereichten Unterlagen) oder fordern das Pflegegutachten an. Bei Nachfragen und Unklarheiten nehmen wir noch einmal Kontakt mit Ihnen auf.

Hinweis: Oftmals dauert es mehrere Wochen, bis entsprechende Befunde durch die behandelnden Ärzte an uns übersandt werden. Grund hierfür ist, dass die Befundung von Ihren Ärzten zusätzlich zur sonstigen Arbeit in der Praxis (Sprechstunde, Dokumentation und Abrechnung) geleistet werden muss. Daraus können teilweise erhebliche Verzögerungen entstehen, die sich wiederum negativ auf die Dauer Ihres Antragsverfahrens bei uns auswirken. Dies können wir leider nicht beeinflussen.

Schritt 3: Übermittlung an Gutachterinnen / Gutachter

Nach der formellen Überprüfung durch uns werden alle Unterlagen an unsere Gutachterinnen / Gutachter weitergeleitet. Die Gutachter / Gutachterinnen sprechen eine Empfehlung bezüglich des Grades der Behinderung (GdB) und der gesundheitlichen Merkmalen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen aus. Die Verwaltung erlässt dann unter Berücksichtigung dieser Empfehlung den entsprechenden Bescheid.

Schritt 4: Ausstellung des Ausweises (ab GdB 50)

Wenn uns ein Lichtbild vorliegt, stellen wir Ihren Schwerbehindertenausweis gerne aus. Bitte beachten Sie, dass ein Schwerbehindertenausweis erst ab einem GdB von mindestens 50 ausgestellt wird. Der Schwerbehindertenausweis gilt als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft beim Arbeitgeber, bei Behörden, Versicherungen etc..

Bitte beachten Sie, dass erst ab einem GdB von mind. 50 ein Behindertenausweis ausgestellt werden kann (sofern Sie es wünschen). Eine Feststellung über den Grad der Behinderung wird nur getroffen, wenn insgesamt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Personen mit einem GdB von wenigstens 20 und unter 50 können die Behinderung anhand der von uns ausgestellten Bescheide nachweisen.

Bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 kann bei der Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt werden, wenn in Folge der Behinderung ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden kann.

Mit der Gleichstellung wird mit Ausnahme des Zusatzurlaubes und der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr der gleiche Status wie ein schwerbehinderter Mensch ihn hat, z.B. Kündigungsschutz, Betreuung durch Integrationsfachdienst, begleitende Hilfe im Arbeitsleben.

Bitte beachten Sie, dass wir jeden Antrag sorgfältig und individuell prüfen. Daher bitten wir freundlich um Geduld bei der Bearbeitung.

Onlineantragstellung

Mit unserem Onlineantrag können Sie die Feststellung einer Behinderung nach § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) bequem von zu Hause aus beantragen - und das rund um die Uhr! Der Vorteil einer Onlineantragstellung ist, dass Ihr Antrag mit dem Absenden im Landesamt sofort bearbeitet werden kann und Sie daher in aller Regel wesentlich schneller einen Bescheid von uns erhalten.

Schritt 1: Bereiten Sie die Einwilligungserklärung und Ihre Unterlagen vor

Im Zuge des Feststellungsverfahrens ist es oft nötig, Befundberichte Ihrer Ärzte anzufordern. Hierfür benötigen wir allerdings eine Einwilligungserklärung Ihrerseits. Diese muss uns schriftlich vorliegen, weshalb sie von Ihnen ausgedruckt und unterschrieben werden muss. Um die Anforderung der Berichte so schnell wie möglich anzustoßen, können Sie die Erklärung, nachdem Sie sie unterschrieben haben, einscannen und unter "10. Unterlagen zum Antrag" beim Onlineantrag hochladen:

Einwilligungserklärung Schwerbehindertenantrag (PDF, 183KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Bitte beachten Sie, dass ohne Ihre eigenhändige Unterschrift der Einverständniserklärung ärztliche Gutachten nicht herangezogen werden dürfen, sodass eine Antragsbearbeitung nicht möglich ist.

Sollten Ihnen selbst aktuelle Arzt- oder Krankenhausberichte (alle Unterlagen, welche für die Feststellung einer Behinderung relevant sein können) vorliegen, können Sie diese ebenso einscannen und unter "10. Unterlagen zum Antrag" beim Onlineantrag hochladen. Wenn die von Ihnen übersandten Unterlagen zur Bearbeitung des Antrages ausreichen, könnte Ihr Antrag sogar sofort abschließend geprüft werden.

Da die Übersendung von entsprechend von uns angeforderten Unterlagen durch Ärzte und Kliniken oft sehr viel Zeit in Anspruch nimmt (manchmal mehrere Monate), können Sie das Feststellungsverfahren so deutlich beschleunigen.

Falls Sie Dokumente oder die Einwilligungserklärung nicht einscannen können, finden Sie unter Schritt 3 unsere Adresse, unter der Sie uns weitere Unterlagen (bitte nur Fotokopien, keine Originale) postalisch zukommen lassen können.

Schritt 2: Füllen Sie den Onlineantrag aus

Bitte füllen Sie den Onlineantrag, den Sie unter dem folgenden Link finden, vollständig aus und fügen Sie wenn möglich Ihre Einwilligungserklärung und die Ihnen schon vorliegenden Unterlagen unter "10. Unterlagen zum Antrag" an.

Bitte beachten Sie, dass der Onlineantrag nicht zwischengespeichert und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeitet werden kann. Sie müssen den Antrag in einem Rutsch bearbeiten und abschicken.

Darüber hinaus können Sie ebenfalls unter "10. Unterlagen zum Antrag" ein Foto von sich hochladen, das später im Falle einer Feststellung eines GdB 50 oder mehr von uns für Ihren Schwerbehindertenausweis verwendet werden kann.

Feststellung einer Behinderung

Schritt 3: Senden Sie uns ggf. weitere Unterlagen per Post zu

Falls Sie noch über weitere Unterlagen wie aktuelle Arzt- oder Krankenhausberichte verfügen, welche für die Feststellung einer Behinderung relevant sein können und Sie diese nicht schon im Zuge des Onlineantrags hochgeladen haben, senden Sie uns bitte Fotokopien (keine Originalunterlagen) postalisch zu:

Landesamt für Soziales
Abteilung B
Hochstraße 67
66115 Saarbrücken

Fehlende Unterlagen werden zwar von uns bei Ihren behandelnden Ärzten angefordert, dies nimmt allerdings in aller Regel viel Zeit (manchmal mehrere Monate) in Anspruch. Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie uns also möglichst alle relevanten Unterlagen, über die Sie verfügen, zusenden.

Schritt 4: Wir prüfen Ihren Antrag

Wir prüfen Ihren Antrag auf Vollständigkeit. In diesem Schritt kontaktieren wir vorrangig Ihre(n) Hausärztin /Hausarzt und evtl. Ihre(n) behandelnde(n) Fachärztin / Facharzt zwecks Anforderung von Befundberichten (ergänzend zu Ihren bereits eingereichten Unterlagen). Bei Nachfragen und Unklarheiten nehmen wir noch einmal Kontakt mit Ihnen auf.

Schritt 5: Übermittlung an Gutachter

Nach der formellen Überprüfung durch uns werden alle Unterlagen an unsere Gutachterinnen / Gutachter weitergeleitet. Die Gutachter / Gutachterinnen sprechen eine Empfehlung bezüglich des Grades der Behinderung (GdB) aus. Die Verwaltung erlässt dann unter Berücksichtigung dieser Empfehlung den entsprechenden Bescheid.

Schritt 6: Ausstellung des Ausweises (ab GdB 50)

Wenn uns ein Lichtbild vorliegt, stellen wir Ihren Schwerbehindertenausweis gerne aus. Bitte beachten Sie, dass ein Schwerbehindertenausweis erst ab einem GdB von mindestens 50 ausgestellt wird. Der Schwerbehindertenausweis gilt als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft beim Arbeitgeber, bei Behörden, Versicherungen etc.

Falls Sie den Antrag nicht online stellen wollen, können Sie sich das entsprechende Formular auch herunterladen.

Onlineantrag Schwerbehindertenfeststellung