Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Landarztquote
Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Landarztquote im Saarland, das Bewerbungsverfahren, das Auswahlverfahren, den Ablauf uvm. zusammengestellt.
Arzt im unterversorgten Gebiet
Was ist die Landarztquote?
Durch die Landarztquote soll ein bestimmter Anteil der Studienplätze der Humanmedizin im Saarland an geeignete Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden. Voraussetzung der Vergabe ist dabei, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten, nach Abschluss ihres Studiums eine Facharztausbildung, die zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt, durchzuführen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich weiter, dass sie nach Abschluss der Facharztausbildung für mindestens zehn Jahre in der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen tätig sind.
Dabei gelten für die Zulassung andere Kriterien als für das zentrale Zulassungsverfahren zum Studium der Humanmedizin über die Stiftung für Hochschulzulassung.
Warum gibt es die Landarztquote?
Durch die Landarztquote soll die ärztliche Versorgung im Saarland in den Regionen gesichert werden, die unterversorgt oder von Unterversorgung bedroht sind. Schon heute ist dabei in einigen Regionen im Saarland der Mangel unter anderem an Hausärztinnen und Hausärzten spürbar. Von rund 660 niedergelassenen Hausärztinnen und Hausärzten haben fast 38 Prozent das 60. Lebensjahr überschritten. Landesweit arbeiten knapp 19 Prozent der Hausärztinnen und Hausärzte über das 65. Lebensjahr hinaus. Im vergangenen Jahr sind 23 Hausärztinnen und Hausärzte in den Ruhestand gegangen, im Gegenzug wurden nur 16 neue Anerkennungen (Weiterbildung Allgemeinmedizin) erteilt.
Welche Regionen zählen zu den unterversorgten Gebieten?
Auf Grundlage der Feststellungen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland wird festgelegt, welche Gemeinden oder Regionen unterversorgt oder von Unterversorgung bedroht sind. Diese Feststellungen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Es ist erforderlich, dass auf Basis der voraussichtlichen Entwicklung der Einwohner- und Arztzahlen im Saarland auf Ebene der Planungsbereiche ein dringender Handlungsbedarf aufgezeigt wird. Es muss demnach mit einem erheblichen Rückgang des Versorgungsangebots zu rechnen sein und ländliche und strukturschwache Räume werden davon besonders betroffen sein.
Für die Aufnahme der hausärztlichen Tätigkeit nach dem Landarztgesetz Saarland werden die zum Zeitpunkt der Niederlassung, also nach Abschluss von Studium und Facharztausbildung, maßgeblichen Feststellungen zugrunde gelegt.
Die Bewerbung
Ich wohne nicht im Saarland. Kann ich mich trotzdem bewerben?
Ein Wohnsitz im Saarland ist weder für die Bewerbung noch für das Studium eine Voraussetzung. Allerdings ist zu beachten, dass eine Zulassung zum Studium nur an der Universität des Saarlandes erfolgt. Auch die fachärztliche Weiterbildung und die spätere ärztliche Tätigkeit müssen verpflichtend im Saarland erfolgen.
Gibt es einen NC (Numerus Clausus) für die Landarztquote?
Nein. Die Abiturnote wird lediglich mit 30 Prozent in dem Punktewert der Vorleistungen berücksichtigt. Der Punktewert entscheidet letztendlich darüber, ob Sie zum Auswahlgespräch eingeladen werden. Berücksichtigung finden dabei aber auch das ggf. vorliegende Ergebnis des Tests für Medizinische Studiengänge (TMS) mit 30 Prozent und eine gegebenenfalls vorliegende einschlägige Berufserfahrung mit 40 Prozent.
Durch eine gute Abiturnote verbessern sich also die Chancen auf eine Zulassung, sie entscheidet aber nicht allein über die Zulassung.
Ich mache mein Abitur erst im laufenden Jahr. Ist es möglich, dass ich mich jetzt schon für das nächste Wintersemester bewerbe und das Abiturzeugnis dann später nachreiche?
Nein. Das Abiturzeugnis muss für die Bewerbung zwingend vorgelegt werden. Aktuelle Abiturjahrgänge können sich deshalb erstmals nächstes Jahr bewerben.
Ist es Voraussetzung für die Zulassung, dass ich das Ergebnis des Tests für Medizinische Studiengänge (TMS) vorlegen kann?
Der Nachweis über den TMS, und damit auch die Teilnahme, sind nicht verpflichtend.
Wenn kein Testergebnis vorgelegt wird, können hierfür jedoch auch keine Punkte in den Vorleistungen angerechnet werden. Das Ergebnis des TMS fließt mit 30 Prozent in den Punktwert der Vorleistungen ein. Durch die Einreichung des TMS-Ergebnisses erhöhen Sie damit Ihren Punktwert und damit auch Ihre Chancen auf eine Zulassung.
Dabei sollten Sie unbedingt beachten: eine Einreichung des Testergebnisses empfiehlt sich dabei unabhängig davon, ob Sie den Test eher besser oder eher schlechter absolviert haben. Denn sie können Ihren Punktwert durch den Nachweis über den TMS nur verbessern, nicht jedoch verschlechtern.
Die Kosten für die Teilnahme am TMS werden nicht erstattet.
Weiter Informationen zum TMS finden Sie hier.
Ich nehme erst im kommenden Juli bzw. August am TMS teil. Ist es möglich, dass ich das Testergebnis nachreiche, damit es für die aktuelle Bewerbung zum Wintersemester noch berücksichtigt werden kann?
Nein. In diesem Fall kann der TMS für die laufende Bewerbung zum Wintersemester nicht berücksichtigt werden. Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 31. März. Aber es ist möglich, dass Sie sich im nächsten Jahr erneut bewerben. Falls Sie also keinen Studienplatz nach dem Landarztgesetz Saarland erhalten haben, können Sie das TMS-Ergebnis ab der Bewerbung für das nächste Jahr geltend machen.
TMS Teilnahme vor dem Jahr 2007.
Sollten Sie bereits vor dem Jahr 2007 am TMS teilgenommen haben, ist es erforderlich, dass Sie sich vor Ihrer Bewerbung mit der ITB Consulting GmbH in Verbindung setzen und einen Testbericht beantragen, der dem heutigen Dokument entspricht. Denn nur in dem aktuellen Dokument sind alle Werte enthalten, die für eine Antragstellung benötigt werden.
Das Landesamt für Soziales wird Ihnen bei Vorlage eines veralteten TMS keinen Hinweis erteilen. Das Testergebnis kann dann jedoch nicht berücksichtigt werden.
Welche Ausbildungen und Berufe finden Berücksichtigung?
Berücksichtigung finden insgesamt bis zu 48 Monate an Ausbildungszeiten und/oder Zeiten beruflicher Tätigkeit in bestimmten human-, zahnmedizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Ausbildungsberufen nach Anlage 6 der Studienplatzvergabeverordnung.
Details finden Sie unter „anerkannte Berufe“:
Andere Tätigkeits- und/oder Ausbildungszeiten werden nicht anerkannt. Das betrifft insbesondere auch Praktika und Freiwilligendienste wie FSJ, FÖJ oder BFD.
Bis zu welchem Datum kann der Nachweis über die Berufsausbildung oder die berufliche Tätigkeit längstens ausgestellt sein? Ist eine Berücksichtigung möglich, wenn ich meine Ausbildung erst im September des Bewerbungsjahres abschließe?
Es ist nicht möglich, dass Nachweise für die Zukunft ausgestellt werden. Nachweise dürfen sich nur auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, maximal bis zum Ausstellungstag des Nachweises, beziehen. Dabei werden angebrochene Monate als ganze Monate gewertet. Eine Tätigkeit im Monat der Bewerbung kann somit für den ganzen Monat angerechnet werden. Auch Ausbildungszeiten einer nicht abgeschlossenen Ausbildung können berücksichtigt werden.
Ist es möglich, dass ich meine Bewerbung wieder zurückziehen?
Ja. Ein Zurückziehen der Bewerbung ist bis zum 15. Juli des Antragsjahres möglich. Entscheidend ist dabei der Eingang beim Landesamt für Soziales.
Näheres finden Sie unter „Rücknahme“ auf der Informationsseite zur Antragstellung.
Wie hoch sind meine Chancen, zum Studium zugelassen zu werden?
Eine Einschätzung Ihrer Chancen vorab ist leider nicht möglich. Im ersten Schritt hängen Ihre Chancen davon ab, wie Sie bei den Vorleistungen gegenüber den Mitbewerbern abschneiden. Dabei werden die Abiturnote, das TMS -Ergebnis und einschlägige Ausbildungs- und Tätigkeitszeiten berücksichtigt.
Im zweiten Schritt, kommt es dann darauf an, wie Sie sich in dem strukturierten Auswahlgespräch präsentieren. Zu dem Auswahlgespräch werden doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen, wie Studienplätze zu vergeben sind.
Erfolgt automatisch auch eine Berücksichtigung meiner Bewerbung für das bundesweite Vergabeverfahren für Medizin-Studienplätze?
Nein. Eine automatische Berücksichtigung Ihrer Bewerbung erfolgt nicht. Wenn Sie neben der Bewerbung nach dem Landarztgesetz Saarland auch am bundesweiten Zulassungsverfahren teilnehmen wollen, dann müssen Sie sich zusätzlich auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung bewerben. Umgekehrt wird durch eine Bewerbung im bundesweiten Zulassungsverfahren weder eine Bewerbung nach dem Landarztgesetz ersetzt oder eingeschlossen.
Dabei sollten Sie unbedingt beachten: die Auswahl im Rahmen des Landarztgesetzes geht dem bundesweiten Auswahlverfahren vor. Sobald Sie also nach dem Landarztgesetz Saarland die Zulassung für einen Studienplatz bekommen, werden sie von dem weiteren bundesweiten Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung ausgeschlossen.
Ist eine erneute Bewerbung möglich, falls ich keinen Studienplatz bekommen habe?
Ja. Wenn Sie in der Zwischenzeit etwa (weitere) einschlägige berufliche Tätigkeitszeiten erworben oder an einem TMS teilgenommen haben, können Sie damit Ihre Chancen auf eine Zulassung bei einer erneuten Bewerbung erhöhen.
Ich habe schon im Vorjahr eine Bewerbung abgegeben. Ist es erforderlich, dass ich alle Unterlagen nochmals einsende?
Ja. Bei einer erneuten Bewerbung ist es erforderlich, dass ein vollständig neuer Antrag gestellt wird und dass alle Unterlagen nochmals eingesandt werden. Nur auf die Weise lässt sich sicherstellen, dass der aktuelle Stand Ihrer Qualifikationen berücksichtigt werden kann.
Wer kann Kopien beglaubigen?
Fotokopien können von jeder öffentlichen Stelle, die ein Dienstsiegel führt, beglaubigt werden. Beispielsweise von der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, von Notaren oder auch von der Schule, die das Zeugnis ausgestellt hat.
Je nach ausstellender Einrichtung ist es möglich, dass für die Beglaubigung Gebühren erhoben werden.
Hinweise zur Beglaubigungen von Kopien (PDF, 385KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Brauche ich für die Bewerbung auch die Bewerber-ID der Stiftung für Hochschulzulassung?
Ja. Sie benötigen die Bewerber-ID der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH). Diese erhalten Sie durch die Registrierung unter hochschulstart.de, dem Bewerbungsportal der SfH. Die Registrierung im Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) ist zwingend vor der Bewerbung für die Landarztquote durchzuführen, um die Bewerber-ID zu erhalten. Um die benötigte Bewerber-ID zu erhalten, kann auch außerhalb des dortigen Bewerbungszeitraums eine Registrierung bei der Stiftung für Hochschulzulassung vorgenommen werden.
Welche Unterlagen und Nachweise brauche ich für die Bewerbung?
Die vorzubereitenden und vorzulegenden Nachweise entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten:
Merkblatt für die Bewerbung um einen verfügbaren Studienplatz im Rahmen der Landarztquote
Checkliste rundum die Bewerbung um einen verfügbaren Studienplatz im Rahmen der Landarztquote
Verlängert sich die Bewerbungsfrist, wenn der 31. März auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag fällt?
Ja. Wenn der 31. März auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, verlängert sich die Bewerbungsfrist automatisch auf den nächstfolgenden Werktag. Gesetzliche Grundlage ist der § 31 Abs. 3 SVwVfG.
Beispiel: Der 31. März 2024 ist ein Sonntag. Der Montag darauf (1.4.2024) ist ein Feiertag (Ostermontag). Die Frist endet somit tatsächlich erst am nächsten Werktag, Dienstag 2. April 2024.
Kann ich meine Nachweise nach dem 31. März noch nachreichen?
Nein. Die notwendigen Nachweise müssen mit Ihrer Bewerbung bis zum 31. März beim Landesamt für Soziales postalisch eingegangen sein, um Berücksichtigung finden zu können.
Ausnahme: Der 31. März ist ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag. Dann ist ein postalischer Eingang am nächstfolgenden Werktag fristwahrend möglich (s. vorherige Frage und Antwort).
Bekomme ich Nachricht, wenn ich vergessen habe, Unterlagen einzureichen?
Nein. Das Landesamt für Soziales wird keine Nachforderungen stellen. Es werden nur die Angaben im Verfahren Berücksichtigung finden, die auch durch die geforderten Nachweise belegt werden können. Für den vollständigen und rechtzeitigen Eingang der Unterlagen haben Sie Sorge zu tragen.
Ist die Bewerbung auch als Zweitstudium möglich?
Ja. Auch Zweistudienbewerber können sich über diese Quote bewerben.
Welche Studiengänge finden Berücksichtigung? Können Module mit medizinischem Bezug anerkannt werden?
Anerkannt werden nur diejenigen Berufsausbildungen und Berufe, die auf der folgenden Liste zu finden sind:
anerkannteberufe_landarztquote
Anerkannt werden dabei auch Modellstudiengänge, mit denen beispielsweise der Berufsabschluss des Gesundheits- und Krankenpfleger erreicht werden kann. Andere Studiengänge, aber auch Module mit medizinischem Bezug in anderen Studiengängen, können nicht anerkannt werden.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag
In welchem Zeitpunkt wird der Vertrag wirksam?
Erst wenn Sie nach dem Landarztgesetz Saarland ausgewählt, durch die Stiftung für Hochschulzulassung zum Studium der Humanmedizin zugelassen werden und sich an der Universität des Saarlandes immatrikuliert haben, wird der von Ihnen unterschriebene öffentlich-rechtliche Vertrag wirksam.
Jeweils bis zum 15. Juli des Antragsjahres können Sie Ihre Bewerbung schriftlich zurücknehmen. Entscheidend ist dabei jeweils der Eingang beim Landesamt für Soziales.
Näheres finden Sie unter „Rücknahme“ auf der Informationsseite zur Antragstellung.
Ist eine Kündigung des Vertrages möglich?
Nein. Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird verbindlich geschlossen. Eine Kündigung ist nicht möglich, ohne dass die vereinbarten Folgen, insbesondere die Vertragsstrafe, ausgelöst werden können.
Siehe dazu auch die nachfolgenden FAQs.
Was passiert, wenn das Medizinstudium nicht erfolgreich abgeschlossen wird?
Es ist erforderlich, dass die oder der Verpflichtete einen erfolgreichen Abschluss des Studiums der Humanmedizin anstrebt. Mit dieser Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss des aufgenommenen Studiums ist eine Informationspflicht der Studierenden gegenüber dem Landesamt für Soziales verbunden. Durch eine Verletzung der Informationspflicht wird jedoch keine Strafzahlung ausgelöst. Das Vertragsverhältnis endet, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden wurde bzw. das Medizinstudium endgültig aufgegeben wurde.
Welche Folgen hat es, wenn ich die geforderte ärztliche Weiterbildung, die zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt, nicht absolviere oder nicht bestehe?
Nach Abschluss des Studiums ist es erforderlich, dass die ärztliche Weiterbildung unverzüglich absolviert wird, da erst die erfolgreiche Teilnahme an dieser Weiterbildung zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt. Eine Strafzahlung wird ausgelöst, wenn die Weiterbildung nicht unverzüglich aufgenommen wird. Ein abschließendes Nichtbestehen der Weiterbildung ist nicht möglich. Daher besteht die Pflicht, zeitlich unbegrenzt, so lange an der Weiterbildung teilzunehmen, bis ein erfolgreicher Abschluss erreicht wird.
Welche Folgen hat es, wenn ich nach dem Studienabschluss gar keine oder eine andere als die vorgegebene ärztliche Weiterbildung beginne oder eventuell gar nicht mehr ärztlich tätig sein will?
Ausnahmslos alle vertraglichen Pflichten sind zu erfüllen. Dazu gehören eine Weiterbildung nach dem Abschluss des Medizinstudiums, die zu einer hausärztlichen Versorgung berechtigt, und die daran anknüpfende zehnjährige vertragsärztliche Tätigkeit in einem Bereich besonderen öffentlichen Bedarfs.
Eine Strafzahlung wird durch jeden Verstoß gegen eine dieser Verpflichtungen ausgelöst.
Welche Folgen hat es, wenn ich die Vertragsstrafe nicht zahlen kann?
Wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde, ist es für das Land möglich, ganz, teilweise oder zeitweise auf die Strafzahlung zu verzichten. Eine besondere Härte liegt vor, wenn in der Person liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtung unzumutbar erscheinen lassen.
Möglicherweise können auch Ratenzahlungen gewährt werden. Die Höhe der Raten wird dabei an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen.
Im Auswahlverfahren
Besteht die Möglichkeit, den aktuellen Stand meiner Bewerbung zu erfahren?
Sobald Ihre Bewerbung in Papierform fristgerecht beim Landesamt für Soziales eingegangen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Eine weitere E-Mail erhalten Sie, wenn Sie zum Auswahlgespräch zugelassen wurden. Die Einladung zu dem Auswahlgespräch wird Ihnen auch auf dem Postweg zugestellt.
Wir bitten davon abzusehen, telefonisch oder per E-Mail den Sachstand Ihrer Bewerbung erfragen zu wollen. Informationen zur Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber liegen erst vor, wenn die Prüfung sämtlicher Bewerbungen abgeschlossen ist.
Wie gehe ich vor, wenn sich meine persönlichen Daten (E-Mail-Adresse, Wohnanschrift, Name) geändert haben?
Im Falle einer Änderung Ihrer persönlichen Daten ist es erforderlich, dass Sie dem Landesamt für Soziales Ihre neuen Daten unter Nennung Ihrer Benutzerkennung mitteilen.
Sie können dafür den folgenden Vordruck verwenden:
Mitteilungsformular für die Änderungen von persönlichen Daten
Bei einer Namensänderung ist es erforderlich, dass Sie die Mitteilung zusammen mit einer beglaubigten Kopie eines amtlichen Nachweises über die Namensänderung per Post an das Landesamt für Soziales schicken.
Bei Adressänderungen ist es ausreichend, wenn Sie das ausgefüllte Formular auf dem Postweg an das Landesamt für Soziales oder als eingescanntes pdf-Dokument als E-Mail übermitteln.
Das Auswahlgespräch
Wie sollte ich mich auf das Auswahlgespräch vorbereiten?
Eine inhaltliche Vorbereitung ist nicht notwendig. Medizinisches Fachwissen wird weder vorausgesetzt noch abgefragt.
Wir empfehlen: kommen Sie ausgeruht zu dem Auswahlgespräch und reisen Sie frühzeitig und ohne Zeitdruck an.
Es ist mir nicht möglich, am Auswahlgespräch teilzunehmen. Gibt es einen Ersatztermin?
Nein. Es kann kein Ersatztermin angeboten werden, da das Auswahlgespräch mit hohem organisatorischem und personellem Aufwand verbunden ist.
Werden mit Kosten für die Anreise oder Übernachtung erstattet?
Kosten, die Ihnen für die Teilnahme am Auswahlgespräch entstehen, können nicht erstattet werden.
Im Studium
An welcher Universität kann ich studieren? Kann ich Einfluss auf den Studienort nehmen?
Die Zulassung zum Studium erfolgt ausschließlich an der Universität des Saarlandes in Homburg.
Ist es möglich, Teile des Studiums im Ausland zu absolvieren?
Es ist möglich, Studienleistungen auch im Ausland zu erbringen, beispielsweise im Rahmen eines Erasmus-Semesters.
Nähere Auskunft dazu erhalten Sie von Ihrer Hochschule.
Gibt es einen eigenen Studiengang für das Landarztgesetz Saarland?
Nein. Die Studentinnen und Studenten, die nach dem Landarztgesetz Saarland zugelassen wurden, nehmen gemeinsam mit allen anderen Medizinstudenten am regulären Medizinstudium teil.
Wie lange dauert das Medizinstudium?
Einschließlich der Prüfungszeit für den letzten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beträgt die Regelstudienzeit für das Medizinstudium sechs Jahre und drei Monate. Wenn in dieser Zeit nicht alle erforderlichen Nachweise über die Studienleistungen erbracht werden, verlängert sich die Studienzeit entsprechend.
Nach dem Studium
Ist es mir möglich, nach dem Medizinstudium auch eine andere Fachrichtung einzuschlagen?
Nein. Durch den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages, den Sie im Rahmen des Landarztgesetzes Saarland abschließen, haben Sie sich verpflichtet, unverzüglich nach dem abgeschlossenen Medizinstudium eine ärztliche Weiterbildung zu absolvieren, die die Voraussetzung für eine Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt ist. Nach dem § 73 Abs. 1 a des Fünften Sozialgesetzbuchs fallen hierunter Allgemeinmedizin, Innere Medizin (ohne Schwerpunktbezeichnung) oder Kinder- und Jugendmedizin.
Wird eine andere als die oben genannten Weiterbildungen begonnen, wird die Strafzahlung in Höhe von bis zu 250.000 Euro fällig.
Wo werde ich mich später als Hausarzt niederlassen? Ist es möglich, dass ich mir den Ort selbst aussuche?
Es ist erforderlich, dass die hausärztliche Tätigkeit in dem Bereich ausgeübt wird, für den das Saarland im Zusammenwirken mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat. Nähere Auskünfte zu den möglichen Niederlassungsorten sind nach Abschluss der Weiterbildung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland einzuholen. Bei der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland muss auch die Zuweisung eines solchen Hausarztsitzes beantragt werden. Diese Sitze können sich auf das gesamte Saarland erstrecken.
Kann ich auch außerhalb des Saarlandes als Hausarzt arbeiten?
Nein. Es ist erforderlich, dass die hausärztliche Tätigkeit innerhalb des Saarlandes aufgenommen wird und in einer Region, für die das Land Saarland im Zusammenwirken mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland einen besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt hat.
Zentralstelle für Gesundheitsberufe, Landesprüfungsamt, Koordinierungsstelle für ausländische Gesundheits- und Pflegeberufe
Hochstraße 67
66115 Saarbrücken