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Schulbesuch und Studium

Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 75 SGB IX

Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder schweren körperlichen Behinderung sowie Studentinnen und Studenten mit Behinderung können ambulante Hilfen zur schulischen Bildung erhalten. Die Unterstützungsleistungen werden vor allem zur schulischen Integration in eine Regelschule sowie während des Hochschulstudiums gewährt. Hierzu gehören Hilfen bei notwendigen einfachen grundpflegerischen Maßnahmen (jedoch keine Behandlungspflege) sowie Hilfen bei einfachen lebenspraktischen Tätigkeiten.

Die Hilfe zur Schulbildung kann auch im Rahmen eines Persönlichen Budgets gewährt werden (nach § 105 Abs. 4 i. V. m. mit § 29 SGB IX). Der Umfang der Leistung orientiert sich an den durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MSGFF) mit den Leistungsanbietern getroffenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen.

Die Unterstützungsleistungen lauten im Einzelnen:

  • Hilfen zur Schulbildung (§75 Abs. 2 Nr. 1 SBG IX)
  • Hilfen zur schulischen Berufsausbildung (§ 75 Abs. 2 Nr. 2 SBG IX),
  • Hilfen zur Hochschulausbildung (§ 75 Abs. 2 Nr. 3 SBG IX) und
  • Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterausbildung (§75 Abs. 2 Nr. 4 SBG IX)

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