Die Antragsstellung
Beim Antrag auf Eingliederungshilfe entstehen oft viele Fragen. Und Menschen mit Behinderung haben das Recht mitzubestimmen, welche Leistung sie auf ihren Antrag bekommen sollen. So steht es im Sozialgesetzbuch (SGB IX, § 8). Bei der Frage, wer welche Leistungen bekommt, sind die nachfolgenden Aspekte wichtig: Wie alt ist die Person? Ist sie eine Frau, ein Mann oder hat sie als Geschlecht divers? Hat die Person eine Familie und wie lebt sie mit dieser zusammen? Welche Religion hat eine Person oder woran glaubt die Person?
Ein wichtiger Grundsatz im Recht der Eingliederungshilfe ist das Wunsch und Wahlrecht, das in § 104 Abs. 2 und 3 SGB IX geregelt ist. Die Vorstellung des Menschen mit Behinderung zur Gestaltung der Leistung soll bei der Entscheidung über die Leistung berücksichtigt werden.
Das Wunsch und Wahlrecht greift dann, wenn ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe dem Grunde nach besteht (»Ob«), jedoch mehrere geeignete Alternativen denkbar sind (»Wie«). Das ist z. B. der Fall, wenn verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen. Nach § 104 SGB IX muss Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden, wenn diese angemessen sind.
Was bedeutet das ganz konkret? So kann zum Beispiel ein junger Mensch mit Behinderung sagen, dass er nicht in einem Seniorenwohnheim wohnen möchte. Das Alter ist hier entscheidend. Oder – mit Blick auf das Geschlecht – könnte auch eine Frau darauf bestehen, ganz bewusst nicht an einer Reha-Maßnahme teilzunehmen, weil an der ansonsten in weit überwiegendem Maße nur Männer teilnehmen.
Doch das bedeutet nicht, dass der Wunsch allein entscheidendes Kriterium ist. Auch die Kosten, die Qualität der Leistung oder der Wohnort sind wichtig. All diese Punkte und Überlegungen, die wir in den Beispielen angerissen haben, fließen in Ihren Antrag ein.
Was Sie bei der Antragstellung beachten müssen, finden Sie in den weiteren Texten.
Schritt 1: Sie geben den Antrag beim Landesamt für Soziales ab
Sie reichen Ihren Antrag bei der Antrags- und Beratungsstelle ein, wo Ihr Antrag zunächst erfasst wird.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Antrags- und Beratungsstelle prüfen nun, ob wir als Träger der Eingliederungshilfe für die von Ihnen beantragte Leistung zuständig sind.
Falls nicht leiten wir Ihren Antrag für Sie so schnell wie möglich an die zuständige Stelle weiter.
Falls wir für die von Ihnen beantragte Leistung zuständig sind, überprüfen wir ob alle wichtigen Unterlagen schon beigelegt sind oder ob wir noch weitere Nachweise von Ihnen benötigen.
Anschließend bekommen Sie eine Eingangsbestätigung über Ihren Antrag von uns, in der wir falls nötig noch fehlende Unterlagen von Ihnen erbitten.
Es kann auch nötig sein, dass uns Antragsteller, ihre Ehe- oder Lebenspartnern oder im Falle von Minderjährigen ihre Eltern ihre Einkommens- und Vermögenssituation offenlegen müssen. Das liegt daran, dass zur Eingliederungshilfe in der Regel ein finanzieller Beitrag zu leisten ist, der sich wiederum nach dem Einkommen und Vermögen richtet.
So erreichen Sie die Antrags- und Beratungsstelle
Schritt 2: Ihr Antrag ist in Bearbeitung
Erst wenn Ihr Antrag vollständig ist, wird er von der Antrags- und Beratungsstelle an die Sachbearbeitung übergeben. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Rückfragen bezüglich Unterlagen deutlich früher gestellt werden können. Und die anschließende Bearbeitung und Entscheidung über Ihren Antrag schneller und effizienter erfolgen kann.
Detailberatung durch unsere Sachbearbeitung
Schritt 3: Ziel- und Leistungsplanung
Im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden wir Ihren individuellen Hilfebedarf feststellen und mit Ihnen gemeinsam die Ziel- und Leistungsplanung erstellen. Hier bei wird der Medizinisch-Pädagogische Dienst des Landesamtes eingebunden.
Medizinisch-Pädagogischer Dienst (MPD)
Schritt 4: Leistungen
Zuletzt bekommen Sie einen Bescheid über Art und Umfang der bewilligten Leistungen. Danach kann zeitnah die jeweils bewilligte Leistung durch einen Leistungserbringer in Anspruch genommen werden.
Diese Vorgänge nehmen leider eine gewisse Zeit in Anspruch, sodass auf Grund des Umfangs aber auch der gebotenen Sorgfalt die Bearbeitung Ihres Antrags in der Regel circa drei Monate dauert.
Bei der Antrags- und Bearbeitungsstelle können Sie sich jederzeit über den aktuellen Stand Ihres Antrages erkunden.
Sofern Ihre Anfrage nicht im direkten Dialog beantwortet werden kann, erfolgt zeitnah ein entsprechender Rückruf.