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Häufig gestellte Fragen (FAQ) akademische Gesundheitsberufe

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) rund um die Leistungen des Landesprüfungsamtes der Medizin/Zentralstelle für Gesundheitsberufe.

Die nachfolgenden Informationen bieten Ihnen eine kompakte Übersicht rund um die Leistungen des Landesprüfungsamtes der Medizin/Zentralstelle für Gesundheitsberufe. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich während der Telefonservicezeiten gerne zur Verfügung:

Telefon: (0681) 9978-4304 E-Mail: lpa-zentralstelle@las.saarland.de

Häufige Fragen und Antworten
 

Kann ich eine deutsche Approbation erhalten, wenn ich eine abgeschlossene Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat (Island, Norwegen, Lichtenstein und Schweiz) vorweisen kann?

Angehörige von Mitgliedstaaten der EU und der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens haben das Recht auf eine Approbation nach den einschlägigen Berufsgesetzen in Deutschland und der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG, wenn die in dem Mitgliedstaat oder dem Vertragsstaat absolvierte Ausbildung den Mindeststandards der Berufsanerkennungsrichtlinie entspricht, die Qualifikation in Anhang V.1.1 der Richtlinie aufgeführt ist und die nationalen Anforderungen, wie sie die Berufsgesetze vorsehen, erfüllt sind (Deutschkenntnisse, gesundheitliche Eignung, Straffreiheit).
Die ärztliche Grundausbildung in den Vertragsstaaten ist den Abschlüssen in der EU gleichgestellt.

Kann ich eine deutsche Approbation erhalten, wenn ich meine Ausbildung außerhalb der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR abgeschlossen habe?

Abgeschlossene Ausbildungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums werden einer Gleichwertigkeitsprüfung unterzogen. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt, erfolgt die Erteilung der Approbation, wenn auch die übrigen Erfordernisse der einschlägigen Berufsgesetze erfüllt sind.

Wird die Gleichwertigkeit nicht festgestellt, ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer staatlichen Kenntnisprüfung zu erbringen.

Was ist eine Kenntnisprüfung?

Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung, ist aber nicht mit dieser identisch. Der Prüfungsteilnehmer hat nachzuweisen, dass er über Kenntnisse verfügt, die für die Ausübung des Heilberufes erforderlich sind. Das erfolgreiche Bestehen der staatlichen Kenntnisprüfung ist Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.
Mit Inkrafttreten der Heilberufeanpassungsverordnung zum 1.01.2014 ist die staatliche Kenntnisprüfung in den akademischen Heilberufen mit Ausnahme des Zahnheilkundegesetzes einheitlich geregelt.

Gibt es einen Unterschied zwischen der Apostille und der Legalisation ?

Wenn ausländische Urkunden und Dokumente vorgelegt werden, sind deren Echtheit in einem besonderen Verfahren nachzuweisen.

Die „Haager Apostille“ ist die Bestätigung der Echtheit der Urkunde oder des Dokumentes durch die zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde oder das Dokument erstellt wurde. Eine Apostille genügt im Verhältnis der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation. Zu den Vertragsstaaten gehören insbesondere alle EU-Staaten.

Im Verhältnis zu den übrigen Staaten genügt jedenfalls die Legalisation. Auch die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer Urkunde oder eines Dokumentes. Für ausländische Urkunden erfolgt die Legalisation durch die Deutsche Botschaft in dem Staat, in dem die Urkunde oder das Dokument erstellt wurde. Die Legalisation durch die Deutsche Botschaft wird üblicherweise erst dann vorgenommen, wenn die Urkunde oder das Dokument durch eine dazu ermächtigte inländische Stelle vorbeglaubigt ist. Wenn die deutschen Auslandsvertretungen keine Legalisation vornehmen, dann ist der Echtheitsnachweis im Einzelfall durch geeignete Verfahren zu erbringen.

Aufgrund von bilateralen Abkommen zwischen europäischen Staaten können Urkunden oder Dokumente von jeglichen Echtheitsnachweis befreit sein (Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Österreich).

Kann der erworbene ausländische Hochschulgrad in die Approbationsurkunde mit aufgenommen werden?

Grundlage bilden die Vorgaben der Kultusministerkonferenz über die Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade sowie § 63 Universitätsgesetz des Saarlandes. Danach können ausländische Hochschulgrade, die von einer anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurden, in der Form, in der sie verliehen wurden unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die Originalform erforderlichenfalls in die lateinische Schrift transliteriert werden. Eine Umwandlung in einen deutschen Grad findet nicht statt.

Bilaterale Abkommen, insbesondere mit anderen europäischen Staaten, gilt es im Einzelfall zu beachten.

Für welche Berufe ist die Zentralstelle für Gesundheitsberufe zuständig?

Die Berufe des Gesundheitswesens können in zwei Gruppen eingeteilt werden:  reglementierte und nicht reglementierte Gesundheitsberufe.

Die Zentralstelle für Gesundheitsberufe ist für die reglementierten Berufe des Gesundheitswesens zuständig, das sind die Berufe, für die es Berufsgesetze bzw. Verordnungen gibt, wie z.B.  Kranken- und Altenpflege, Physiotherapie oder Ergotherapie, Podologie, etc. 

Nicht zuständig ist die Zentralstelle beispielsweise für Heilpraktiker oder Heilerziehungspfleger.

Was kann ich tun, wenn ich mein Zeugnis über die staatliche Prüfung in einem Gesundheitsfachberuf oder meine Urkunde über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung verloren habe oder diese durch Beschädigungen nicht mehr zu gebrauchen sind?

In diesem Fall kann eine sogenannte Zweitschrift erstellt werden. Das ist eine gleichwertige Abschrift der Originalurkunde anhand der archivierten Prüfungsunterlagen. 

Eine ausführliche Erklärung hierzu finden Sie auf unserer Homepage.

Ich habe einen Ausbildungsplatz in einer stationären oder ambulanten Altenpflegeeinrichtung, in der ich eine Altenpflegeausbildung absolvieren kann. Dort sagte man mir, ich dass die Voraussetzungen zur Verkürzung der Ausbildung hätte. Was muss ich tun, um eine verkürzte Ausbildung durchlaufen zu können?

Die Ausbildung in der Altenpflege kann verkürzt werden, wenn eine im Altenpflegegesetz genannte Erstausbildung, z.B. zum Alten-, Kranken- oder Heilerziehungspfleger oder in den dazugehörigen Helferberufen (Alten-, Kranken-, Heilerziehungshelfer) nachgewiesen werden kann. Ferner kann im Umfang der Gleichwertigkeit eine andere davon abweichende andere abgeschlossene Ausbildung als Verkürzungsgrundlage dienen. In diesen Fällen richten Sie bitte einen schriftlichen Antrag an die Zentralstelle für Gesundheitsberufe (wichtig: bitte unterschreiben) mit folgenden Angaben bzw. Nachweisen:

Nennung des erlernten Berufes und Nachweis der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung im jeweiligen Beruf durch eine amtlich beglaubigte Kopie der Berufsurkunde
Sollte sich Ihr Name inzwischen geändert haben, fügen Sie bitte noch einen Nachweis der Namensänderung bei
Nennung der Altenpflegeschule, an der Sie die verkürzte Ausbildung durchlaufen werden; eine Liste der Altenpflegeschulen finden Sie hier (ggf. Link zur Liste einfügen)
Ferner können Antragsteller, die von der für sie zuständigen Arbeitsagentur eine finanzielle Förderung erhalten und seit mindestens zwei Jahren in einer stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtung tätig sind, die Ausbildungszeit verkürzen, wenn sie ein Kompetenzfeststellungsverfahren erfolgreich durchlaufen.

Um zur Kompetenzfeststellung zugelassen zu werden, die immer im Sommer für das jeweils im Oktober beginnende Ausbildungsjahr stattfindet, sind dem Antrag (ggf. Link zu dem standardisierten Antrag) folgende Nachweise beizufügen:

Nachweis der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung, den Sie von der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin, dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur erhalten
Nachweis der zweijährigen Tätigkeit in Betreuung und Pflege, z.B. in Form von Bescheinigungen der Arbeitgeber oder Arbeitszeugnissen
Beschäftigungszusage der Pflegeeinrichtung, an der Sie die praktische Ausbildung durchlaufen werden.
Psychologisches Gutachten des zuständigen Psychologen der Arbeitsagentur. Informationen dazu erhalten Sie von Ihrer Sachbearbeiterin, Ihrem Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur
Amtlich beglaubigte Kopie des Schulabschlusszeugnisses
Aktueller Lebenslauf

Ich habe im Ausland eine Gesundheitsfachausbildung absolviert und möchte diese im Saarland anerkennen lassen. Was muss ich tun?

Die Möglichkeit der Berufsanerkennung wird auf Antrag (ggf. Link einfügen) geprüft. Die vorzulegenden Nachweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt (ggf. Link einfügen).

Für Antragsteller aus einem EU-Mitgliedstaat bitten wir ergänzend um Vorlage einer Konformitätsbescheinigung über das Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG.
Bei Antragstellern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten bitten wir um eine Stunden- und Fächerliste, die sich auf die theoretische und praktische Ausbildung bezieht.
Sobald die Nachweise vollständig sind, kann die Gleichwertigkeit geprüft werden. Wir weisen Sie darauf hin, dass auch bei inhaltlicher Gleichwertigkeit eine Berufsanerkennung nicht erteilt wird, wenn das Sprachniveau B2 nicht nachgewiesen werden kann.

Über diese Informationen hinausgehende Fragen sind immer einzelfallabhängig und im Gespräch mit den Sachbearbeiterinnen zu besprechen.

Ich habe eine Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf im Saarland gemacht. Warum haben meine Kollegen ihre Urkunde schon, ich aber noch nicht?

Urkunde über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung wird auf Antrag erteilt. Es kann sein, dass Sie keinen entsprechenden Antrag eingereicht haben. Dazu ist Rücksprache mit den Sachbearbeiterinnen erforderlich (ggf. Link Kontaktdaten einfügen).
Die Adresse, die Sie in der Schule angegeben haben stimmt nicht mehr und die Urkunde kann nicht zugestellt werden. Auch in diesem Fall ist Rücksprache erforderlich, um das weitere Vorgehen besprechen zu können.
Die Nachweise, die zur Urkundenerstellung eingereicht wurden sind veraltet und müssen neu eingereicht werden. In diesem Fall werden Sie immer von den zuständigen Sachbearbeiterinnen angeschrieben.
 

Muss ein Antrag zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf bei einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung auch gestellt werden? Ich wohne in Frankreich und im Saarland arbeite ich nur?

Für den Berufszugang und der Ausübung eines reglementierten Berufes in Deutschland ist die Anerkennung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation zwingend erforderlich unabhängig vom Wohnsitz. Dies ist verbunden mit einem Antrag zum Führen der Berufsbezeichnung.

Warum benötige ich eine Berufserlaubnisurkunde ich habe ja das Zeugnis in dem steht, dass ich die Ausbildung abgeschlossen habe?

Das Zeugnis bescheinigt die Kompetenz die man im Rahmen einer abgeschlossenen Ausbildung vermittelt bekommen hat. Jedoch berechtigt es nicht zum Führen einer Berufsbezeichnung. Berechtigt zum Ausüben des Berufes sind Personen mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Somit ist die Ausübung des Berufes unmittelbar mit der Berufsbezeichnung verbunden.

Ich befinde mich zurzeit in einer Prüfung in der Altenpflege (oder Krankenpflege oder einem anderen Gesundheitsfachberuf) und bin erkrankt, was muss ich tun, um von der Prüfung zurückzutreten?

Bitte informieren Sie umgehend Ihre Schule. Des Weiteren ist sofort schriftlich ein Rücktritt von der Prüfung unter Angabe der detaillierten Krankheitsgründe bei dem zuständigen Prüfungsvorsitzenden zu stellen. Diesem Rücktrittsgesuch muss ein ärztliches Attest beigefügt sein, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht, damit der Prüfungsvorsitzende das Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Fernbleiben von der Prüfung beurteilen kann.

Die bloße Vorlage einer AU Bescheinigung reicht nicht aus.

Ich möchte mich zur einer Praxisanleiterprüfung anmelden. Welche Unterlagen werden dafür benötigt?

Für die Zulassung zur Praxisanleiterprüfung wird ein handschriftlich unterschriebener Antrag auf Zulassung bei der entsprechenden Schule eingereicht, ebenso benötigen Sie eine amtlich beglaubigt Kopie Ihrer Berufsurkunde und eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht. Falls Ihre Namensführung sich geändert hat, wird auch noch ein amtlicher Nachweis über die neue Namensführung benötigt.

Ich bin durch einen Teil meiner Abschlussprüfung in der Altenpflege (oder Krankenpflege oder einem anderen Gesundheitsfachberuf) gefallen und würde gerne Einsicht in meine Prüfungsunterlagen nehmen. Wie muss ich vorgehen?

Wenn Sie Einsicht in Ihre Prüfungsunterlagen nehmen wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen und können danach in der Regel bei der Schule, an der Sie die Prüfung abgelegt haben, Einsicht nehmen

Wie viele Tage brauche ich für meinen Krankenpflegedienst?

Die Approbationsordnung für Ärzte (§6 Abs. 1 ÄAppO) spricht nicht von Tagen sondern von Monaten. Sie müssen einen dreimonatigen Krankenpflegedienst (KPFD) ableisten. Wenn Sie mit Ihrem KFPD am 1. eines Monats beginnen, geht dieser immer bis zum letzten des Monats, egal wie viel Tage dieser Monat hat. Beginnen Sie im Laufe eines Monats z. B. am 9. geht der KPFD bis zum 8. des übernächsten Monats. Eine ausführliche Erklärung mit weiteren Beispielen hierzu finden Sie auf unserer Homepage.

Kann ich meine Famulatur splitten?

Ja, Sie können eine Famulatur (§7 ÄAppO) einmal und nur während der Krankenhausfamulatur splitten. Eine ausführliche Erklärung hierzu finden Sie auf unserer Homepage.

Kann ich mein PJ in jedem Krankenhaus im Ausland ableisten?

Nein, Sie dürfen Ihr PJ (§ 3 ÄAppO) nur ein einem Universitätskrankenhaus oder einem akademischen Lehrkrankenhaus, ableisten. Eine Liste mit Krankenhäusern in denen Sie Ihr PJ im Ausland ableisten können finden Sie, mit weiteren ausführlichen Erklärungen, auf unserer Homepage.

Kann ich meine Famulatur in der hausärztlichen Versorgung auch bei einem Internisten ableisten?

In der Regel nicht, Ärzte bei denen Sie Ihre Famulatur in der  hausärztlichen Versorgung (§7 Abs. 2 Nr. 3) ableisten können sind: Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte oder Kinderärzte. Eine ausführliche Erklärung, mit der geltenden Ausnahmeregelung hierzu, finden Sie auf unserer Homepage.

Kann ich meinen Krankenpflegedienst auch vor dem Abitur ableisten?

Nein, Sie dürfen ihren KPFD (§6 ÄAppO) erst nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) ableisten. Sie müssen mindestens Studienanwärter sein. Diesen Status erhalten Sie erst nach bestandenem Abitur. Eine ausführliche Erklärung hierzu finden Sie auf unserer Homepage.