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Besonderheiten bei der Frühförderung

Die stetige Verbesserung der Leistungsgewährung und Leistungsverwaltung im Bereich der frühkindlichen Leistungen – allen voran die (interdisziplinäre) Frühförderung – liegt uns sehr am Herzen. Mit diesem Ziel und vor dem Eindruck der Corona-Pandemie haben wir die Art und Weise der Antragstellung im Bereich der Frühförderung sowie die Leistungsgewährung angepasst und einige Veränderungen vorgenommen.

Auch Anträge auf Frühförderung werden (Erst-, Änderungs- und Folgeanträge) zukünftig in der neu geschaffenen „Antrags- und Beratungsstelle“ (ABS) entgegengenommen und auf Vollständigkeit geprüft. Dadurch erhöht sich für Sie die Transparenz und Klarheit der Arbeitsvorgänge im Landesamt für Soziales. Außerdem können Sie von schnelleren Verfahren profitieren und halten die notwendigen Bescheide zügiger in Ihren Händen.

Was Sie bei der Antragstellung als Sorgeberechtigte im Einzelnen beachten sollten, haben wir in den nachfolgenden Schritten für Sie zusammengefasst:

  • Für Folge- und Änderungsanträge nutzen Sie zukünftig unser neues Kurzformular, in dem nur wesentlichen Informationen angegeben werden müssen. Das Kurzformular finden Sie auch in digitaler Form hier.
  • Folgeanträge sollten möglichst drei Monate vor Ablauf des vorangegangenen Bewilligungs- bzw. Behandlungszeitraum beim Landesamt für Soziales eingereicht werden. Hierdurch unterstützen Sie uns dabei, den Folgeantrag rechtzeitig zu bearbeiten, sodass ein fließender Übergang in den folgenden Leistungs- bzw. Bewilligungszeitraum reibungslos erfolgen kann.
  • Im Rahmen der Antragstellung ist immer ein Antragsformular (Kurz- oder Langantrag) des Landesamtes für Soziales zu verwenden. Damit eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden kann, soll im Falle formloser Anträge nachträglich ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Antragsformular nachgereicht werden.
  • Neben dem ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antragsformular muss immer ein allgemeines ärztliches Attest oder eine spezielle ärztliche Verordnung zur medizinischen Rehabilitation (sog. „Muster 61“) eingereicht werden. Das allgemeine ärztliche Attest kann auch Bestandteil des ebenfalls immer einzureichenden Diagnostik-Berichtes der Frühförderstelle sein und muss in diesem Fall nicht gesondert vorgelegt werden.
  • Anträge sollen mindestens 14 Kalendertage vor demjenigen Fachausschuss-Termin eingereicht werden, bei dem der Antrag erörtert werden soll. Anträge, die nicht mindestens 14 Kalendertage vor einem Fachausschuss-Termin im Landesamt für Soziales eingehen, können erst beim darauffolgenden bzw. übernächsten Fachausschuss-Termin behandelt werden. Die jeweilige Frühförderstelle informiert Sie über alle Einzelheiten.
  • Wenn eine Frühförderstelle stellvertretend für Sie tätig werden bzw. gegenüber dem Landesamt für Soziales Erklärungen (z. B. Stellen von Erst- und Folgeanträgen) abgeben soll, müssen Sie diese Frühförderstelle entsprechend schriftlich bevollmächtigen und dem Landesamt für Soziales die Vollmacht zur Verfügung stellen.

Die vorgenannten Anpassungen werden dazu führen, dass sämtliche Anträge im Sinne und zum Wohle Ihres Kindes oder Ihrer Kinder mittelfristig schneller und transparenter als bisher bearbeitet werden können. Richten Sie daher bitte künftig Ihre Anträge ausschließlich an die Antrags- und Beratungsstelle:

Antrags- und Beratungsstelle Team Kinder und Jugendliche

Hochstraße 67
66115 Saarbrücken