| Landesamt für Soziales | Menschen mit Behinderung

Besondere Wohnformen

(vormals: Wohnheime)

Wenn mehrere Personen mit Behinderungen mit einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung im Wohnheim oder in der Wohngruppe in einer Einrichtung leben, nennt sich das „besondere Wohnform“. Bei dem gesetzlich nicht näher definierten Begriff der besonderen Wohnform handelt es sich um Wohneinrichtungen, in denen das Ziel verfolgt wird, den dort wohnenden Menschen mit Behinderungen die soziale Teilhabe zu ermöglichen. Die besondere Wohnform ersetzte mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (kurz BTHG) zum 1. Januar 2020 als Bezeichnung die ehemals als stationäres Wohnen bezeichnete Eingliederungshilfeleistung.

Die Wohneinrichtungen sind dabei in der Regel getrennt für Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung und Menschen mit seelisch/psychischer Behinderung oder chronischer Suchterkrankung.

Die Frauen und Männer haben ein eigenes Zimmer, leben aber in Wohngruppen mit einer gemeinschaftlichen Küche und Aufenthaltsräumen. Die Mitarbeitenden der Einrichtung sind für alle Bewohnerinnen und Bewohner da. Dazu kommen individuelle Assistenzleistungen, etwa zur individuellen Förderung oder zur Freizeitgestaltung. Durch die personenzentrierte Unterstützung sollen die Assistenzleistungen auch für Menschen in Wohneinrichtungen passgenauer und stärker an den individuellen Bedarfen, Wünschen und Zielen ausgerichtet werden.

Die Palette reicht von Außen- und Trainingswohngruppen über intensiv betreutes Wohnen bis zur Therapeutischen Wohngruppe. Das Wohnen kann mit interner oder auch externer Tagesstruktur (z.B. in einer Tagesförderstätte oder WfbM) erfolgen.

Neu hierbei ist die Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe (durch das LAS) und den existenzsichernden Leistungen in Form von Miet- und Mietnebenkosten, Regelsatz und gegebenenfalls Mehrbedarfen (durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe).

Konkret bedeutet das: Für Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben (bisher: stationäre Wohneinrichtung), führt die Trennung der Leistungen dazu, dass sie nun ihre existenzsichernden Leistungen (Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt) direkt vom Sozialhilfeträger erhalten und selbst verwalten müssen. Barbetrag und Kleiderpauschale sind deshalb entfallen. Die auf Antrag gewährten Leistungen umfassen den Regelsatz, gegebenenfalls gewährte Mehrbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Mit diesen Leistungen muss der Mensch mit Behinderung die ihm direkt von der besonderen Wohnform in Rechnung gestellten Entgelte wie Unterkunft, Heizung und Verpflegung ebenso bezahlen wie alle Bedarfe, welche die besondere Wohnform nicht schuldet, z. B. persönliche Bedarfe wie Kleidung usw.

Für besondere Wohnformen gelten Besonderheiten beim Regelsatz und bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung. Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben, erhalten lediglich die Regelbedarfsstufe 2. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind zudem auf einem Maximalbetrag von 125 Prozent der durchschnittlichen angemessenen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts am Ort der besonderen Wohnform begrenzt. Wenn die Wohn- und Heizungskosten darüber liegen, wird der über 125 Prozent liegende Anteil der Kosten nicht als existenzsichernde Leistung erbracht. Allerdings ist im Recht der Eingliederungshilfe eine Vorschrift vorgesehen, wonach diese übersteigenden Wohn- und Heizungskosten als Eingliederungshilfeleistung übernommen werden.

Koordinierungsstelle:

Falls Sie Hilfe bei der Suche eines Platzes in einer besonderen Wohnform benötigen, helfen wir Ihnen gerne weiter:

Koordinierungsstelle für freie Plätze in besonderen Wohnformen

Hochstraße 67
66115 Saarbrücken