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Approbation

Hier finden Sie zum Thema Approbation unter der jeweiligen Rubrik aufgeführte Merkblätter und Antragsformulare. Letztere können Sie direkt am PC ausfüllen, ausdrucken und uns unterschrieben per Post zusenden oder persönlich abgeben.

Allgemeine Dokumente

Hinweis: Verzicht (freiwillige Rückgabe) der Approbation

Für die freiwillige Rückgabe (Verzicht) der Approbation ist die zuständige Approbationsbehörde des jeweiligen Bundeslandes verantwortlich. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Bundesland, in dem Sie zuletzt ärztlich tätig waren, oder, falls Sie nicht ärztlich tätig waren, in dem Sie wohnhaft sind.
Die Ärztekammer selbst ist für die Verwaltung der Approbation nicht zuständig, sondern für die Pflichtmitgliedschaft und berufsrechtliche Belange. Der formale Verzicht muss bei der staatlichen Approbationsbehörde erklärt werden.

Sollte Ihr letzter Dienstort im Saarland liegen, müssen Sie den Verzicht auf die Approbation durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde, dem Landesamt für Soziales erfolgen. Dazu reichen Sie bitte Ihre Verzichtserklärung, das Original Ihrer Approbationsurkunde, sowie aller vorhandenen beglaubigten Kopien auf dem Postweg ein.

Hinweis: Unbedenklichkeitsbescheinigung / DataFlow Group

Dem Landesamt für Soziales ist bekannt, dass sich in Verfahren der Überprüfung der Echtheit von Approbationen sowie den Abschlusszeugnissen der akademischen Heilberufe die ausländischen Gesundheitsbehörden der Länder des mittleren Osten des Dienstleisters DataFlow Group bedienen. Ärzte, welche beispielsweise in arabischen Staaten tätig werden möchten, werden im Rahmen eines Lizenzverfahrens der dortigen Gesundheitsbehörde auf die Internetseite des Dienstleisters DataFlow Group geleitet, um die entsprechenden erforderlichen Dokumente (z.B. Approbationsurkunden, Zeugnisse) auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen.

Dieses Überprüfungsverfahren steht der gängigen Verwaltungspraxis im Saarland entgegen. Denn für eine ärztliche Tätigkeit im Ausland ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, ein sogenanntes "Certificate of good standing" - COGS - bei der Zentralstelle / Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe im Landesamt für Soziales zu beantragen, wenn die Ärztin oder der Arzt zuletzt im Zuständigkeitsbereich unseres Amtes (Ärztekammer des Saarlandes) tätig war. Das COGS ist international anerkannt und bestätigt, dass gegen den Arzt oder die Ärztin keine berufs- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind. Es wird als gängiges Verfahren für Ärztinnen und Ärzte, welche beispielsweise in den USA, England, der Schweiz oder Australien tätig werden möchten, akzeptiert.

Im Hinblick auf diese Verwaltungspraxis, bitten wir um Verständnis dafür, dass eine E-Mail-Nachricht der Zentralstelle / Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe im Landesamt für Soziales gegenüber der DataFlow Group als einzige Bestätigungsform und als Nachweis der Echtheit der Approbation nicht genügt.

Bitte wenden Sie sich in dem Überprüfungsverfahren an die Zentralstelle / Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe im Landesamt für Soziales und beantragen Sie persönlich Ihre Unbedenklichkeitsbescheinigung, ein sogenanntes "Certificate of good standing" - COGS.

Anfragen von Dienstleistern, wie z.B. DataFlow Group, zur Bestätigung der Echtheit dort vorgelegter Urkunden und Dokumente oder ob die ausstellende Behörde die Ausstellung bestätigt oder der Sachbearbeiter tatsächlich zur Ausstellung berechtigt war, werden in keinem Fall beantwortet, auch wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des Bewerbers zur Auskunftserteilung vorgelegt wird.

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