Teilhabegeld für blinde und taubblinde Menschen im Saarland
Das saarländische Teilhabegeld dient dem Ausgleich der durch die Sehbehinderung oder Taubblindheit bedingten Mehraufwendungen und zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der Teilhabe blinder und taubblinder Menschen im Saarland
Antragsberechtigter Personenkreis
Blinde oder taubblinde Menschen, die ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, erhalten auf Antrag Teilhabegeld. Darüber hinaus erhalten blinde oder taubblinde Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union, die im Saarland eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, auf Antrag Teilhabegeld für die Dauer der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit.
Blind im Sinne dieses Gesetzes ist
- eine Person, der das Augenlicht vollständig fehlt.
- eine Person, deren beidäugige Gesamtsehschärfe selbst mit Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen etc.) dauerhaft nicht mehr als ein Fünfzigstel (2%; 0,02) beträgt.
- eine Person, bei der das Sehvermögen dauerhaft so eingeschränkt ist, dass sie mit dem oben genannten Personenkreis gleichzusetzen ist (z.B. wegen Einschränkung des Gesichtsfeldes).
Taubblind im Sinne dieses Gesetzes ist
- eine Person, bei der wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.
Höhe des saarländischen Teilhabegeldes (Stand 01.07.2025)
Die Höhe des monatlichen Teilhabegeldes beträgt gemäß § 1 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes für blinde Menschen ab 18 Jahre 450 €, für blinde Menschen unter 18 Jahre 317 €, für taubblinde Menschen ab 18 Jahre 675 € und für taubblinde Menschen unter 18 Jahre 476 €. Diese Beträge werden in den kommenden Jahren erhöht. Das Teilhabegeld ist nicht einkommens- und vermögensabhängig, jedoch werden gleichartige Leistungen angerechnet, die der blinde oder taubblinde Mensch zum Ausgleich der durch die Blindheit oder die Taubblindheit bedingten Mehraufwendungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhält. Ebenfalls teilweise angerechnet werden Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt. Das Teilhabegeld verringert sich außerdem, wenn sich der blinde oder taubblinde Mensch in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befinden und die Kosten dieses Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlicher Leistungsträger oder einer privaten Pflegeversicherung getragen werden.
Zusätzliche Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Neben diesem einkommens- und vermögensunabhängigen Teilhabegeld kann ein zusätzlicher Antrag auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII (Sozialhilfe) gestellt werden. Diese Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist jedoch wie jede andere Sozialhilfeleistung abhängig vom Einkommen und Vermögen des Antragstellenden. Die Höhe des ergänzenden Anspruchs ergibt sich aus der Differenz zwischen dem in diesem Antrag festgestellten Betrag und der Leistung nach dem Gesetz zur Förderung der Teilhabe blinder und taubblinder Menschen im Saarland (Teilhabegeld).
Sie haben die Möglichkeit, bei der Beantragung von Teilhabegeld gleichzeitig Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII zu beantragen.
In diesem Fall wird Ihnen, wenn Teilhabegeld gewährt wird, mit dem Bewilligungsbescheid über das Teilhabegeld gleichzeitig ein Fragebogen zugesandt, der zur Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen benötigt wird.Die Prüfung des Anspruchs auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII erfolgt dann im Anschluss.
Kontaktdaten
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