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| Landesamt für Soziales | Barrierefreiheit, Gleichstellung, Menschen mit Behinderung, Soziales

Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen

Die Anerkennung nach dem Schwerbehindertenrecht (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) erlaubt die Inanspruchnahme von verschiedenen Nachteilsausgleichen. Große Bedeutung kommt hierbei der Möglichkeit von „Parkerleichterungen“ zu.

Das Bild zeigt eine Bodenmarkierung eines Behindertenparkplatzes Behindertenparkplatz
Foto: © graphlight / stock.adobe.com

Es sind im Saarland vier Arten von Parkerleichterungen zu unterscheiden, diese können bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden:

1. Blauer Parkausweis: bei Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Merkzeichen „Bl“ (Blindheit)

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG), Blinde (Merkzeichen Bl) und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen erhalten einen EU-einheitlichen Parkausweis mit Lichtbild.

Voraussetzung für das Merkzeichen aG ist eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die mindestens einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene sich außerhalb seines Autos nur unter großer Anstrengung oder mit Unterstützung durch eine andere Person fortbewegen kann.

Benötigte Unterlagen: Antragsformular der Straßenverkehrsbehörde und eine Kopie des Schwerbehindertenausweises

2. Oranger Parkausweis: für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen

Die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung geregelt. Sie gelten für

  • Personen bei denen
    a) ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) und „B“ (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson)
    oder
    b) ein GdB von wenigstens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) und „B“ (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) vorliegen.
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) und einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 70.
  • Morbus-Crohn-Kranke oder Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 60.

Die orange Parkerleichterung für Behinderte berechtigt innerhalb Deutschlands zu folgenden Ausnahmen:

  • Bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, wo eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist (Parkscheibe!).
  • Im Bereich eines Zonenhalteverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
  • An Stellen, an denen das Parken durch Zeichen 314 (Parkplatz Anfang) und 315 StVO (Parkplatz Ende) erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken.
  • Eine längere Parkzeit für bestimmte Haltverbotsstrecken zu nutzen. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
  • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken.
  • Auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken (Parkscheibe!).
  • An Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken.
  • In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Der orange Parkausweis gilt nicht im Ausland. Des Weiteren berechtigt er nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Hierzu benötigen Sie einen "Blauen Parkausweis" (siehe Punkt 1) für Behindertenparkplätze

Benötigte Unterlagen: Antragsformular der Straßenverkehrsbehörde und eine Bescheinigung des Landesamtes für Soziales, dass eine Zugehörigkeit zum o.a. Personenkreis besteht.

 3. Vorläufiger Parkausweis: Ausstellung durch die Straßenverkehrsbehörden

Es besteht auch die Möglichkeit, vor Abschluss des Schwerbehindertenverfahrens, einen vorläufigen Parkausweis bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.

Voraussetzungen und Zuständigkeiten erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde:

  • des Regionalverbandes Saarbrücken (dazu gehören: Heusweiler, Püttlingen, Riegelsberg, Sulzbach, Friedrichsthal, Kleinblittersdorf, Quierschied und Großrosseln).
  • beim Ordnungsamt der Stadt Saarbrücken (Stadtbereich, aber auch: Klarenthal, Gersweiler, Altenkessel, Dudweiler, Scheidt, Bischmisheim, Brebach-Fechingen, Eschringen, Güdingen, Schafbrücken, Ensheim und Bübingen)
  • alle übrigen beim entsprechenden Landkreis.
     

4. Seit 01. August 2019 nur im Saarland:

Die Gruppe der auf einem Behindertenparkplatz parkberechtigten Menschen wird im Saarland um folgende Personen erweitert:

  • Menschen mit Merkzeichen „G“ und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und/ oder der Lendenwirbelsäule, soweit diese sich auf das Gehvermögen ausweiten
  • Menschen mit Merkzeichen „G“ und einem GdB von wenigstens 70 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und /oder der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken, die gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 allein infolge von Funktionsstörungen des Herzens und /oder der Lunge haben
  • Menschen mit doppeltem Stoma


Das Landesamt für Soziales stellt hierfür die notwendige Bescheinigung aus, mit der dieser Parkausweis bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Passfoto benötigt) ausgestellt wird.

Wichtig: Dieser spezielle Parkausweis für den oben genannten Personenkreis ist nur im Saarland gültig!

Bürgerinformationszentrum für Schwerbehindertenangelegenheiten

Hochstraße 67
66115 Saarbrücken