Begleitende Hilfen im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen
Die „Begleitende Hilfe“ für behinderte Menschen im Arbeitsleben ist Aufgabe des Inklusionsamt (§ 185 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)). Sie soll dahin wirken, dass schwerbehinderte Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten voll verwerten und weiterentwickeln können. Im Rahmen der „Begleitenden Hilfe“ im Arbeitsleben können durch das Inklusionsamt finanzielle Hilfen, Beratungen und Betreuungen sowohl für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, als auch für die schwerbehinderten Menschen selbst gewährt werden (§ 185 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)).
Unabhängig davon, ob Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation vorausgegangen sind, umfasst die „Begleitende Hilfe“ im Arbeitsleben alle Leistungen, die erforderlich sind, dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe im Arbeitsleben und damit in der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden. Die „Begleitende Hilfe“ im Arbeitsleben kann bereits vor einer Einstellung beginnen und soll die schwerbehinderten Menschen im gesamten Arbeitsleben begleiten. Das Inklusionsamt steht stets als Ansprechpartner mit Rat und Tat für die schwerbehinderten Menschen und ihre Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber zur Verfügung. Das Inklusionsamt hat dafür besondere Fachdienste, den Integrationsfachdienst sowie den Technischen Berater, eingerichtet. Es ist in der Lage nahezu für alle Probleme, die bei der Integration bzw. bei der Sicherung bestehender Beschäftigungsverhältnisse entstehen, fachlich fundierte und realisierbare Lösungen zu entwickeln, die für alle Beteiligten akzeptabel sind.
Leistungen an schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Beratung und Betreuung bei persönlichen Schwierigkeiten,
- finanzielle Hilfen für technische Arbeitshilfen (§ 19 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)),
- Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)),
- Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)),
- Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 24 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)),
- Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 185 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch SGB IX),
- Übernahme der Kosten im Rahmen der unterstützten Beschäftigung (§ 185 Absatz 3a in Verbindung mit § 38a Absatz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)).
Leistungen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- Beratung bei der Auswahl des geeigneten Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Menschen
- Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26 SchwbAV)
- Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen, die mit der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen verbunden sind (§ 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV))
- Zuschüsse zu Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger
Erwachsener im Alter bis zu 25 Jahren (§ 26 a Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)) - Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26 b Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV))
Des Weiteren können Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Zuschüsse für die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen nach der Maßgabe des § 15 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)) erhalten.
Förderung einer Barrierefreien Arbeitsumgebung (Laufzeit bis 31. Dezember 2025)
Das Inklusionsamt unterstützt auf Grundlage des § 185 SGB IX und der §§ 15, 26 SchwbAV die barrierefreie Gestaltung neuer Arbeitsplätze und des Arbeitsumfelds, um eine dauerhafte Eingliederung schwerbehinderter Menschen auf den Arbeitsmarkt durch eine behindertengerechte und barrierefreie Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes zu ermöglichen. Dabei sind die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitssicherheitsgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung, der Unfallverhütungsvorschriften der DIN sowie europäische Normen zu beachten.
Förderfähig sind
- Investitionen zur Schaffung besonderer behindertengerechter betrieblicher Einrichtungen (z.B. Rollstuhlrampen, Aufzüge, Toilettenanlagen) zu Gunsten von beschäftigten Menschen mit Behinderungen. Das betrifft auch die Einrichtung des Arbeitsplatzes.
- Maßnahmen zur Schaffung oder Verbesserung der Barrierefreiheit im Betrieb.
In der Regel werden die Leistungen auf 80 Prozent der Gesamtkosten begrenzt, höchstens aber auf 100.000 Euro. In begründeten Einzelfällen kann die Förderung auf bis zu 100 Prozent der Gesamtkosten erhöht werden. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Überschreiten die Gesamtkosten die Summe von 100.000 Euro, kann der überschießende Betrag im Wege eines Darlehens übernommen werden. Leasingkosten, Softwarelizenzgebühren und vergleichbare, laufende Kosten werden in Abhängigkeit der Beschäftigungsdauer des beschäftigten Menschen mit Behinderung übernommen.
Richtlinie barrierefreie Arbeitsumgebung (PDF, 207KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Weitere Informationen zur Förderung, den Voraussetzungen und der Antragstellung erteilt
Frau Elke Alexander, Tel.: 0681 9978 – 2390.
Hilfen für Schwerbehindertenvertretung, Arbeitgeberbeauftragte, Betriebsrat, Personalrat oder
die Mitarbeitervertretung werden:
- Bildungs- und Informationsangebote (§ 29 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)),
- Beratungen im Einzelfall,
- Beratung bei der Erarbeitung einer Integrationsvereinbarung,
- Beratung bei der Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 164 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)),
- Mithilfe zur Lösung von Konflikten (§ 167 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)).
Gemeinsame Broschüre zu den Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber
Die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter (BIH) haben einen Überblick über die verschiedenen Fördermöglichkeiten veröffentlicht:
Schwerbehinderte Menschen im Betrieb - Ein Ratgeber für Arbeitgeber
Zuständigkeit des Inklusionsamt und der Rehabilitationsträger
Die Leistungen persönlicher und finanzieller Art des Inklusionsamt stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung der Leistungen der Rehabilitationsträger dar. Bei finanziellen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann es im Einzelfall zweifelhaft sein, ob das Inklusionsamt oder ein Rehabilitationsträger zuständig ist. Für diesen Fall regelt die Zuständigkeitsklärung (§ 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)), wie zu verfahren ist. Eine Aufstockung der Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen des Inklusionsamt im Rahmen der „Begleitenden Hilfe“ im Arbeitsleben ist nicht zulässig (Aufstockungsverbot).
Verpflichtung der Arbeitgeberin und des Arbeitgebers
Für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber besteht nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) grundsätzlich die Verpflichtung, schwerbehinderte Menschen behinderungsgerecht einzusetzen und ihre Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten. Soweit die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zu Belastungen führt, die nicht zumutbar bzw. mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sind, besteht die Möglichkeit, Leistungen im Rahmen der „Begleitenden Hilfe“ bzw. Leistungen zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze in Anspruch zu nehmen. Die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber haben sich mit einem angemessenen Eigenanteil an der behindertengerechten Umgestaltung beziehungsweise bei der Neuschaffung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes zu beteiligen.
Anträge auf finanzielle Hilfen müssen vor der Einrichtung bzw. behinderungsgerechten Umgestaltung des Arbeitsplatzes bzw. vor der Beschaffung der Fördergegenstände gestellt sein. Die Höhe der Förderung richtet sich immer nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, eine generelle Aussage kann deshalb nicht gemacht werden.
Widerspruch gegen Entscheidungen des Inklusionsamt im Bereich der „Begleitenden Hilfe“ im Arbeitsleben
Aufgrund eines eingelegten Widerspruchs wird das Inklusionsamt den Vorgang nochmals überprüfen. Gegeben falls werden weitere Stellungnahmen angefordert oder eine ärztliche Untersuchung veranlasst beziehungsweise eine fachtechnische Stellungnahme des Technischen Beraters eingeholt. Nach Abschluss der erneuten Überprüfung entscheidet das Inklusionsamt, ob es dem Widerspruch entspricht. Kann dem Widerspruch nach erneuter Beurteilung des Inklusionsamt nicht abgeholfen werden, wird der Widerspruch dem Widerspruchsausschuss beim Inklusionsamt zur Entscheidung vorgelegt.
BIH- LeistungsNAVI
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat ein LeistungsNAVI entwickelt. Es bietet eine Orientierung über die Leistungen bei Behinderung und Beruf für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Neben Informationen zu Fördermöglichkeiten bei Ausbildung, Einstellung, Beschäftigung und der Wiedereingliederung schwerbehinderter Menschen wird auch ein Glossar angeboten.
Die Förderung kann Schritt-für-Schritt zusammengestellt werden und der Ansprechpartner vor Ort kann bei Bedarf direkt kontaktiert werden.
Arbeitsassistenz
Arbeitsassistenz ist eine Möglichkeit der Unterstützung für einen schwerbehinderten Menschen am Arbeitsplatz. Dabei hat er die Organisations- und Anleitungskompetenz.
Arbeitsassistenz soll Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung eine Hilfestellung bei der Arbeitsausführung benötigen, ansonsten aber in der Lage sind, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen.
Schwerbehinderte Menschen haben einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz durch die Inklusionsämter als Teil der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer selbst stellt entweder die Assistenzkraft selbst ein (Arbeitgebermodell) oder beauftragt einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen auf eigene Rechnung mit der Arbeitsassistenz (Dienstleistungsmodell).
Voraussetzung ist stets, dass es um arbeitsplatzbezogene Unterstützung geht und diese notwendig ist. Als Arbeitnehmer ist der schwerbehinderte Mensch gegenüber seinem eigenen Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Wie bereits das Wort „Assistenz“ aussagt, ist Arbeitsassistenz eine Hilfestellung bei der Arbeitsausführung, nicht aber die Erledigung der Tätigkeit selbst. Es geht dabei um kontinuierliche, regelmäßig und zeitlich nicht nur wenige Minuten täglich anfallende Unterstützung am konkreten Arbeitsplatz.
Notwendig wird die Arbeitsassistenz, wenn weder die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung noch eine vom Arbeitgeber bereit gestellte Unterstützung (z.B. durch Arbeitskollegen) ausreichen, um dem schwerbehinderten Menschen die Ausführung der Arbeit in wettbewerbsfähiger Form zu ermöglichen. Antragsteller sind zum überwiegenden Teil Menschen mit körperlichen Behinderungen bzw. Sinnesbehinderungen (Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer, blinde oder gehörlose Menschen).
Antragsformulare:
Antrag auf Kfz-Hilfe (PDF, 113KB, Datei ist nicht barrierefrei)