Wegfall der Maskenpflicht im LAS
Im Einklang mit den Lockerungen der Hygienevorgaben im Saarland entfällt im Landesamt für Soziales die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes.
Besucherinnen und Besucher des Landesamtes müssen nun grundsätzlich keinen Mund-Nasenschutz ("OP-Masken" oder FFP2-Masken) mehr tragen.
Diese Pflicht entfällt natürlich nicht bei Personen, die aufgrund einer aktuellen Infektion aufgrund des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet sind, eine FFP2-Maske zu tragen.
Das Landesamt für Soziales darf jedoch auch weiterhin nur von Personen betreten werden, die keine typischen Symptome einer SARS-CoV2- Infektion (Coronainfektion) oder Grippeinfektion haben. Das Tragen einer FFP2-Maske ändert an diesem Betretungsverbot nichts.
Hinsichtlich des Besuchs des Landesamtes gilt weiterhin, dass nur das Bürgerinformationscenter in Schwerbehindertenangelegenheiten ohne vorherige Terminvereinbarung zu den Servicezeiten besucht werden kann. In allen anderen Abteilungen und Sachgebieten, insbesondere im Elterngeld, sind Termine nach vorheriger Vereinbarung möglich. Ihr Ansprechpartner zwecks Terminvereinbarung finden Sie unter der Rubrik Ansprechpartner.