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Soziales Entschädigungsrecht (SER)

Neue gesetzliche Regelungen durch das SGB XIV treten am 01 Januar 2024 in Kraft

Das Bild zeigt das Wort Entschädigung auf einer Glasscheibe Entschädigung
Foto: © Marc Wendland / stock.adobe.com

Die Leistungen der Sozialen Entschädigung wurden ursprünglich für die Kriegsgeschädigten und Kriegshinterbliebenen des Zweiten Weltkriegs der beiden Weltkriege geschaffen und später um weitere Personengruppen erweitert.

Dazu gehören insbesondere

  • Opfer von Gewalttaten
  • Zivildienstbeschädigte
  • Opfer staatlichen Unrechts in der DDR und
  • Impfgeschädigte

Durch die große Reform des Sozialen Entschädigungsrechts wurden nun das alte Bundesversorgungsgesetz und seine Nebengesetze abgelöst und durch das neue Sozialgesetzbuch XIV (14. Buch des Sozialgesetzbuches) ersetzt. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen wurden erweitert und gelten ab dem 01.01.2024.

Der Kreis derjenigen, die Leistungen des SER beziehen können, wird durch das SGB XIV deutlich erweitert. Zukünftig können auch Opfer psychischer Gewalt Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts erhalten. Opfer von Gewalttaten werden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsstatus gleichbehandelt. Schockschadensopfer, also Menschen, die nicht direkte Opfer, aber vom Miterleben der Tat beeinträchtigt sind, erhalten Leistungen, unabhängig davon, ob sie dem Opfer emotional nahe stehen oder nicht.

Um unabhängig vom meist länger dauernden Antragsverfahren unterstützen zu können, wurden außerdem Schnelle Hilfen eingeführt.

Dazu zählt zum einen die Soforthilfe in einer Traumaambulanz. Zum anderen werden Berechtigte bei der Antragstellung für Leistungen der Sozialen Entschädigung und im weiteren Verwaltungsverfahren auf Wunsch durch ein Fallmanagement unterstützt.

Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalls.

Ausführliche Informationen zum Sozialen Entschädigungsrecht

finden Sie auf den Internetseiten der BIH Soziale Entschädigung . Dort erfahren Sie alles über die Anspruchsvoraussetzungen, den Ablauf der Antragstellung, die einzuhaltenden Fristen und noch viel mehr. Die BIH stellt auf Ihren Seiten auch zahlreiche Videos (mit Untertitel) zu diesem Thema zur Verfügung.

Um sie zu erhalten, ist ein Antrag erforderlich.

Hier finden Sie einen Antragsformular auf Entschädigung als Opfer einer Gewalttat: Antragsformular auf Entschädigung nach dem Sozialgesetzbuch XIV als Opfer eine Gewalttat (PDF, 535KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Für einen Antrag auf Entschädigung wegen eines Impfschadens nutzen Sie bitte dieses Antragsformular: Antrag nach dem Sozialgesetzbuch XIV (Impfschaden) (PDF, 427KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Grundsätzlich ist auch eine formlose Antragstellung möglich. Sie bekommen dann das passende Antragsformular zugeschickt.

Weitere Informationen erhalten Sie auch in dieser Broschüre des BMAS Das Soziale Entschädigungsrecht SGB XIV

Zuständige Behörde ist im Saarland das Landesamt für Soziales – Träger der Sozialen Entschädigung

I. Grimmont
Referatsleiter A 3 - Träger der Sozialen Entschädigung - Antragsverfahren/Grundentscheidung/Rentenzahlungen

Hochstraße 67
66115 Saarbrücken

Das ist das Logo des Landesamtes für Soziales

S. Henning
Referatsleiterin A 4 - Träger der Sozialen Entschädigung - Traumaambulanz/Krankenbehandlung/Leistungen zur Teilhabe und bei Pflegebedürftigkeit/Besondere Leistungen im Einzelfall

Hochstraße 67
66115 Saarbrücken

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