Elternzeit
Vor allem in den ersten Lebensjahren wollen viele Eltern möglichst viel Zeit mit ihrem Kind verbringen. Dafür hat der Bundesgesetzgeber den Anspruch auf Elternzeit eingeführt, der im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verankert ist.
Jeder Elternteil, der abhängig beschäftigt ist (Arbeitnehmer), kann Elternzeit in Anspruch nehmen. Der Anspruch besteht in erster Linie für leibliche Eltern, Adoptiveltern und Pflegeltern. Unter bestimmten Voraussetzungen können ausnahmsweise auch Großeltern oder andere Verwandte bis zum dritten Grad Elternzeit beanspruchen.
Grundvoraussetzung ist, dass der Elternteil mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind selbst betreut und erzieht.
Elternzeit kann ab Geburt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes genommen werden. Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten auch auf einen späteren Zeitraum, maximal bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes, übertragen werden. Beginn und Ende der Elternzeit sind innerhalb dieser Vorgaben grundsätzlich frei wählbar. So kann die Elternzeit z. B. in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine weitere Aufteilung in mehr als zwei Zeitabschnitte ist allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Mütter und Väter können gleichzeitig bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangt werden. Dabei ist für einen Zeitraum von 2 Jahren verbindlich festzulegen, in welchem Umfang Elternzeit beansprucht wird. Eine nachträgliche Änderung ist nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme des dritten Jahres sollte daher erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden, spätestens aber 7 Wochen vor Ablauf des 2. Jahres. So kann man beispielsweise zunächst Elternzeit für 2 Jahre anmelden und dann kurz vor Ablauf dieses Zeitraums entscheiden, ob man das 3. Jahr direkt im Anschluss nimmt, es „verschiebt“ oder ganz darauf verzichtet.
Der Arbeitgeber hat eine Bescheinigung über die Elternzeit auszustellen.
Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden erlaubt. Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Personen; Auszubildende zählen dabei nicht mit.
- Das Arbeitsverhältnis besteht schon länger als 6 Monate.
- Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit soll für mindestens 2 Monate zwischen 15 und 30 Wochenstunden betragen.
- Es sprechen keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen.
- Der Anspruch wurde vom Arbeitnehmer fristgerecht (7 Wochen vorher) schriftlich angemeldet.
Der Arbeitgeber kann die Verringerung der Arbeitszeit ablehnen,
- wenn die betriebliche Organisation, der technische Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb dadurch wesentlich beeinträchtigt würden.
- wenn er nachweist, dass die Verkürzung der Arbeitszeit zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde.
- wenn er nachweist, dass er keine zusätzliche Arbeitskraft finden kann, die dem Berufsbild des Arbeitnehmers entspricht, der Teilzeit arbeiten will.
Will man während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben, ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, sowie während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kündigen.
Auskünfte zum Thema Elternzeit erteilt die Elterngeldstelle beim Landesamt für Soziales.
Änderungen bei der Elternzeit ab Juli 2015
Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 werden die Regelungen zur Elternzeit flexibler gestaltet.
Bisher können Eltern die Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen und – mit Zustimmung des Arbeitgebers – bis zu zwölf Monate auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes übertragen.
Ab Juli 2015 können Eltern ihre Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen und bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt. Damit der Arbeitgeber sich rechtzeitig darauf einstellen kann, wird die Anmeldefrist für die Elternzeit in diesem Zeitraum auf 13 Wochen erhöht. Der Kündigungsschutz greift frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, soweit die Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden soll.
Bitte beachten Sie die Telefon- und Sprechzeiten der Elterngeldstelle Saarland unter der Rubrik "Öffnungszeiten".
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