| Landesamt für Soziales | Barrierefreiheit, Gleichstellung, Menschen mit Behinderung, Soziales

Leistungen nach dem Saarländischen Blindheitshilfegesetz

Um diese Leistungen erhalten zu können müssen Blinde ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben. Auch Blinde mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union, können Blindheitshilfe beantragen, wenn und solange sie im Saarland arbeiten.

Blinde Person mit Blindenstock Blinde Person mit Blindenstock
Foto: © New Africa / stock.adobe.com

Antragsberechtigter Personenkreis

Blinde Menschen, die ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, erhalten auf Antrag Blindheitshilfe. Darüber hinaus erhalten Blinde mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union, die im Saarland eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, auf Antrag eine Blindheitshilfe für die Dauer der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit.

Als Blinde gelten folgende Personen:

  • Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge selbst mit Sehhilfe
    (Brille, Kontaktlinsen etc.) nicht mehr als zwei Prozent beträgt.
  • Personen, bei denen das Sehvermögen dauerhaft so eingeschränkt
    ist, dass sie mit dem oben genannten Personenkreis gleichzusetzen
    sind (z.B. Einschränkung des Gesichtsfeldes).

Höhe der saarländischen Blindheitshilfe

Die Höhe der monatlichen Blindheitshilfe beträgt gemäß § 1 Abs. 2 des Saarländischen Blindheitshilfegesetzes für blinde Menschen über 18 Jahre 450 € und für blinde Menschen unter 18 Jahre 317 €. Diese Blindheitshilfe ist nicht einkommens- und vermögensabhängig, jedoch werden gleichartige Leistungen, die zum Ausgleich der Blindheit geleistet werden, angerechnet. Ebenfalls teilweise angerechnet werden Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt. Die Blindheitshilfe verringert sich außerdem, wenn sich Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befinden und die Kosten dieses Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlicher Leistungsträger oder einer privaten Pflegeversicherung getragen werden.

Zusätzliche Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Neben dieser einkommens- und vermögensunabhängigen Blindheitshilfe kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe (nach § 72 SGB XII [Sozialhilfe]) gestellt werden, welcher jedoch einkommens- und vermögensabhängig ist. Die Höhe des ergänzenden Anspruchs ergibt sich aus der Differenz zwischen dem in diesem Antrag festgestellten Bedarf und den Leistungen nach dem Blindheitshilfegesetz (450 € bzw. 317 €).

Sie haben die Möglichkeit, bei der Beantragung von Blindheitshilfe gleichzeitig Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII zu beantragen. Ist dies der Fall, so wird Ihnen (wenn die Blindheitshilfe gewährt wird) mit dem Bewilligungsbescheid über die Blindheitshilfe gleichzeitig ein Fragebogen zugesandt, der zur Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen benötigt wird.

Ansprechpartner Blindheitshilfe Referat A 3

Hochstraße 67
66115 Saarbrücken

Das ist das Logo des Landesamtes für Soziales