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Im Ausland erworbene Schulabschlüsse -Anerkennung und Gleichstellung im Saarland

Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen mit einem deutschen Schulabschluss vergleicht das Bildungsministerium die Voraussetzungen miteinander, die im Herkunftsland und in Deutschland zu dem jeweiligen Schulabschluss führen.

Folgende Bedingungen werden im Anerkennungsverfahren berücksichtigt:

  • Dauer des Schulbesuchs und Anzahl der aufsteigenden Klassen,
  • allgemein bildende Fächerbreite und Fächertiefe

Es gilt die Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03.12.1993, in der jeweils aktuellen Fassung. Das Ausmaß der Übereinstimmungen entscheidet schließlich über die Gleichstellung mit einem deutschen Schulabschluss.

Die Anerkennung schulischer Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, beschränkt sich auf die Anerkennung von Schulabschlüssen. Für Leistungen aus einer noch nicht abgeschlossenen Schullaufbahn findet kein behördliches Anerkennungsverfahren statt. Über die Einstufung in die an einer deutschen Schule fortzusetzende Schullaufbahn entscheidet vielmehr die jeweilige Schulleitung in Absprache mit der örtlichen Schulbehörde, den Schüler*innen sowie deren Eltern, in der Regel im Anschluss an einen Probeunterricht. (Quelle: Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Bonn)

Gleichstellung mit dem Hauptschulabschluss

Für die Gleichstellung des ausländischen Schulabschlusses mit dem deutschen Hauptschulabschluss müssen im Herkunftsland mindestens neun aufsteigende Klassen (bei Berechtigten/Spätaussiedler:innen nach dem Bundesvertriebenengesetz reichen acht aufsteigende Klassen) an einer allgemeinbildenden Schule erfolgreich absolviert worden sein (Abschluss oder Versetzung in die höhere Klasse). Außerdem muss Unterricht mindestens in folgenden Fächern erteilt worden sein:

  • Muttersprache
  • Mathematik
  • ein naturwissenschaftliches Fach (z. B. Biologie, Chemie, Physik)
  • ein gesellschaftswissenschaftliches Fach (z. B. Geschichte, Sozialkunde)

Bitte geben Sie einzureichende Unterlagen vollständig per Post oder in einem verschlossenen DIN-A4-Umschlag beim Empfang des Ministeriums ab (Adresse siehe Kontaktdaten weiter unten)!

  • Antragsformular (siehe Download weiter unten)
  • Tabellarischer Lebenslauf (mit Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Geburtsort und dem schulischen Werdegang)
  • Kopie des Passes oder Ausweises (amtlich beglaubigte Kopie)
  • Gegebenenfalls Spätaussiedlerbescheinigung (z. B. Vertriebenenausweis)
  • Gegebenenfalls Nachweis der Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde)
  • Abschlusszeugnis oder Diplom der zuletzt besuchten Schule in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung (amtlich beglaubigte Kopie)
  • Fächer- und Notenübersicht (amtlich beglaubigte Kopie)

Bei fremdsprachigen Dokumenten (ausgenommen Dokumente in englischer oder französischer Sprache) ist eine Übersetzung ins Deutsche von einem vereidigten oder amtlich bestellten Übersetzer notwendig.

Gebühren: 30,00 €

Gleichstellung mit dem Mittleren Bildungsabschluss

Für die Gleichstellung des ausländischen Schulabschlusses mit dem deutschen Mittleren Bildungsabschluss (Mittlere Reife) müssen im Herkunftsland mindestens zehn aufsteigende Klassen an einer allgemeinbildenden Schule erfolgreich absolviert worden sein (Abschluss oder Versetzung in die höhere Klasse). Außerdem muss Unterricht mindestens in folgenden Fächern erteilt worden sein. Im Vergleich zum Hauptschulabschluss kommt hier noch eine Fremdsprache hinzu:

  • Muttersprache
  • Fremdsprache
  • Mathematik
  • ein naturwissenschaftliches Fach (z. B. Biologie, Chemie, Physik)
  • ein gesellschaftswissenschaftliches Fach (z. B. Geschichte, Sozialkunde)

Bitte geben Sie einzureichende Unterlagen vollständig per Post oder in einem verschlossenen DIN-A4-Umschlag beim Empfang des Ministeriums ab (Adresse siehe Kontaktdaten weiter unten)!

  • Antragsformular (siehe Download weiter unten)
  • Tabellarischer Lebenslauf (mit Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Geburtsort und dem schulischen Werdegang)
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit Aufenthaltstitel (amtlich beglaubigte Kopie)
  • Gegebenenfalls Spätaussiedlerbescheinigung (z. B. Vertriebenenausweis)
  • Gegebenenfalls Nachweis der Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde)
  • Abschlusszeugnis oder Diplom der zuletzt besuchten Schule in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung (amtlich beglaubigte Kopie)
  • Fächer- und Notenübersicht (amtlich beglaubigte Kopie)

Bei fremdsprachigen Dokumenten (ausgenommen Dokumente in englischer oder französischer Sprache) ist eine Übersetzung ins Deutsche von einem vereidigten oder amtlich bestellten Übersetzer notwendig.

Gebühren: 35,00 €

Allgemeine und fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung oder Hochschulreife

Nicht alle ausländischen Bildungssysteme sind mit dem deutschen so vergleichbar, dass sie einen direkten Hochschulzugang in Deutschland eröffnen. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz (KMK) in Bonn führt eine Liste der Schulabschlüsse, die in Deutschland den allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulzugang ermöglichen. Diese Liste kann in der Datenbank der Anabin (siehe auch externer Link weiter unten) eingesehen werden.

Das Ministerium für Bildung und Kultur stellt einen entsprechenden Anerkennungsbescheid in der Regel nur für berufliche Zwecke (z. B. für eine Bewerbung um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz) aus. Lediglich für Personen mit ausländischem Abschluss, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, dient der Anerkennungsbescheid auch für Studienzwecke.

Wer an einer deutschen Hochschule studieren möchte und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss sich mit seinem ausländischen Abschluss bei der
jeweiligen Hochschule bewerben. Die Hochschulen entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Zulassung zum Studium.

Bitte geben Sie einzureichende Unterlagen vollständig per Post oder in einem verschlossenen DIN-A4-Umschlag beim Empfang des Ministeriums ab (Adresse siehe Kontaktdaten weiter unten)!

  • Antragsformular (siehe Download weiter unten)
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Kopie des Ausweises oder Reisepasses mit Aufenthaltstitel (amtlich beglaubigte Kopie)
  • Nachweis des Aufenthaltsstatus (amtlich beglaubigte Kopie)
  • Abschlusszeugnis der Sekundarschule in der Originalsprache (amtlich beglaubigte Kopie)
  • Abschlusszeugnis der Sekundarschule in der deutschen Übersetzung (amtlich beglaubigte Kopie)
  • Studiennachweise (mit und ohne Abschluss) inkl. Fächer- und Notenübersicht in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung (amtlich beglaubigte Kopie)
  • Bei Namensänderung Nachweis z. B. durch Heiratsurkunde in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung (amtlich beglaubigte Kopie)

Bei fremdsprachigen Dokumenten (ausgenommen Dokumente in englischer oder französischer Sprache) ist eine Übersetzung ins Deutsche von einem vereidigten oder amtlich bestellten Übersetzer notwendig.

Zulassung zum Hochschulstudium

Studienbewerber aus dem europäischen und außereuropäischen Ausland müssen für die Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule zwei Voraussetzungen erfüllen: Zum einen müssen sie über eine direkte Hochschulzugangsberechtigung verfügen, d. h. ihr ausländischer Schulabschluss muss ihnen ein Studium an einer deutschen Hochschule eröffnen, zum anderen müssen sie über ausreichende Deutsch-Sprachkenntnisse verfügen. Als Nachweise hierfür gelten u. a. DSH- und Test DaF-Prüfungen.

Liegt bei einem ausländischen Schulabschluss keine direkte Hochschulzugangsberechtigung vor, kann diese u. U. durch das erfolgreiche Ablegen einer Feststellungsprüfung erlangt werden. Die Vorbereitung auf diese Prüfung erfolgt durch die Teilnahme eines Kurses am (Ausländer-) Studienkolleg der Hochschule. Im Saarland sind dies das Ausländerstudienkolleg der HTW des Saarlandes oder das Studienkolleg der Universität des Saarlandes. Kann der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nicht vorgelegt werden, so ist die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für die DSH- oder Test DaF-Prüfung im Rahmen des Studienkollegs möglich. Die Prüfung kann auch extern abgelegt werden.

Bewerber:innen mit einer nichtdeutschen Hochschulzugangsberechtigung müssen einen Antrag über die „Arbeits- und Servicestelle für Internationale Studienbewerbungen“ (uni-assist e. V. in Berlin) stellen, wenn sie ein Studium an der Universität des Saarlandes oder der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW Saar) aufnehmen möchten. Ausländische Studienbewerber der Hochschule für Bildende Künste (HBK) und der Hochschule für Musik (HFM) stellen einen Antrag direkt bei der jeweiligen Hochschule. Deutsche Staatsangehörige mit einem ausländischen Schulabschluss müssen ihre Hochschulzugangsberechtigung beim Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes, Referat B 8, anerkennen lassen und können sich damit direkt an der Hochschule bewerben.

Bewerber:innen aus EU-Ländern (und Island, Liechtenstein, Norwegen), die sich für ein Fach bewerben, das über die Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund (früher ZVS) vergeben wird (z. Z. sind dies Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie), bewerben sich direkt bei der Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund.

Bewerber:innen für ein Studium an der HTW des Saarlandes, die über keine ausreichenden Deutschkenntnisse und/oder keine direkte Hochschulzugangsberechtigung verfügen, bewerben sich beim Ausländerstudienkolleg (ASK) der HTW des Saarlandes in Saarbrücken.

Eine Bewerbung über uni-assist e.V. (siehe auch externer Link weiter unten) in Berlin ist kostenpflichtig.

Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen

Internationale Bewerber:innen für ein höheres Fachsemester an der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Bildende Künste und der Hochschule für Musik müssen sich direkt an der jeweiligen Hochschule bewerben. Die zuständigen Stellen (Prüfungsämter) in den Hochschulen entscheiden über die Zulassung. Für die Zulassung in ein höheres Fachsemester an der HTW des Saarlandes ist ein Antrag über uni-assist e. V. in Berlin erforderlich. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss.

Zulassung zum Masterstudium

Für ausländische Bewerber:innen gelten bei der Zulassung zum Masterstudium an den saarländischen Hochschulen die gleichen Vorgaben wie bei der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen. Im Falle eines Master-Studiums an der HTW des Saarlandes ist ein Antrag bei uni-assist e.V. (siehe auch externer Link weiter unten) in Berlin zu stellen. Anträge auf eine Zulassung zum Masterstudium an der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar sind direkt an die Hochschule zu richten und diese entscheidet dann über die Zulassung.

Anerkennung akademischer Grade und Titel

Inhaber:innen ausländischer akademischer Grade, die im Saarland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen ausländische Grade und Titel auf Grund der gesetzlichen Allgemeingenehmigung in §63 Universitätsgesetz des Saarlandes genehmigungsfrei führen. Dies bedeutet, dass kein Antrag erforderlich ist und es dementsprechend keine Genehmigungs- oder Anerkennungsverfahren gibt. Der Bereich Wissenschaft liegt im Zuständigkeitsbereich der Staatskanzlei.

Ausländische Titel und Studien

Ausländische Grade und Titel dürfen im Saarland genehmigungsfrei geführt werden. Die Staatskanzlei in der Abteilung Wissenschaft, Hochschulen und Technologie kann Auskünfte zur Rechtslage bei Fragen der Führung ausländischer Hochschulgrade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen erteilen.

Das Staatskanzlei ist nicht zuständig für Anerkennungen oder Bewertungen von Auslandsstudien. Über die Anerkennung einzelner Studienleistungen zum Zweck eines weiteren Studiums entscheidet die jeweilige Hochschule.

Nähere Informationen zu möglichen Abkürzungen von Graden und Titeln können der Datenbank Anabin entnommen werden (siehe auch externer Link weiter unten)

Für Spätaussiedler:innen gilt eine Sonderregelung gemäß Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Diese können ihre Hochschulgrade in einen deutschen Grad oder Titel umwandeln, sofern der ausländische Hochschulabschluss einem deutschen Abschluss materiell gleichwertig ist. Für die Umwandlung ist jedoch ein kostenpflichtiger Antrag bei der Staatskanzlei erforderlich.

Gebühren - fachgebundener Hochschulzugang 40 €
Gebühren - allgemeiner Hochschulzugang 50 €

Wenn Sie noch im Ausland wohnen und sich für einen Ausbildungsplatz bewerben möchten

Arbeitgeber und Ausbildungsträger können im beschleunigten Fachkräfteverfahren Fachkräfte und Ausbildungssuchende rekrutieren, die noch im Ausland wohnen (etwa für Pflege- und Gesundheitsberufe und ~ausbildungen).

Näheres dazu:

Make it in Germany - Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Wenn Sie sich für eine Ausbildung oder als Fachkraft für einen Arbeitsplatz bewerben möchten:

Make it in Germany - Ausbildung oder Arbeitsplatz

FAQs

Wo sind die Antragsformulare zu finden?

  1. Im Download-Bereich am Ende der Seite gibt es ein beschreibbares Antragsformular. Dies können Sie herunterladen, am PC ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben mit Ihren vollständigen Unterlagen einreichen.
  2. Am Counter des Ministeriums für Bildung und Kultur erhalten Sie das Antragsformular auch in Papierform.

Warum ist eine Bearbeitung des Antrags nur möglich, wenn er mit dem – auch online verfügbaren – Antragsformular eingereicht wurde?

Wir benötigen zur Bearbeitung des Vorgangs alle im Antragsformular erfragten Informationen. Weiterhin bestätigen Sie durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit Ihrer Angaben und ermächtigen uns, im Einzelfall Ihre Bildungsnachweise bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn einzureichen.

Eine verzögerungsfreie Bearbeitung ist zudem nur möglich, wenn Sie in dem Antragsformular eine gültige E-Mail-Adresse angeben!

Ist eine Antragstellung auch möglich, wenn ich nur eine Kopie meines Zeugnisses habe?

Anhand von einfachen Zeugniskopien oder Fotos (Smartphone-Bilder oder Ähnliches) können keine Anerkennung und Gleichstellung durchgeführt werden.

Reichen Sie bitte beglaubigte Kopien (keine Kopien von beglaubigten Kopien!) vom Originalzeugnis und von der Übersetzung einer/eines in Deutschland zugelassenen vereidigten Übersetzerin/Übersetzers ein.

In Einzelfällen werden Sie aufgefordert, Ihr Originalzeugnis zur Überprüfung oder zum Vergleich nachzureichen (am besten als Einschreiben). Sie erhalten es zurück, wenn Sie den Gleichstellungsvermerk abholen.

Wird mein Antrag auch geprüft, wenn ich nur eine Schulbescheinigung, aber keine Fächer- und Notenliste einreichen kann?

Aufgrund von Schulbescheinigungen ohne Fächer- und Notenliste(n) können keine Anerkennung und Gleichstellung durchgeführt werden.

Fächer- und Notenlisten sind Pflichtdokumente, weil die für eine Gleichstellung mit einem allgemein bildenden Schulabschluss nachzuweisenden allgemein bildenden Fächer ausgewiesen sein müssen.

Ich habe in meinem Herkunftsland einen Schulabschluss erworben, der dort die Hochschulzugangsberechtigung erfüllt. Wird mein Schulabschluss dann auch hier dem Abitur gleichgestellt?

Informieren Sie sich bitte vor Antragstellung über die Datenbank Anabin, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Gleichstellung Ihres Abschlusses mit dem Abitur (Hochschulzugangsberechtigung) möglich ist.

Ist eine Gleichstellung mit dem Abitur nicht möglich, wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit dem Mittleren Bildungsabschluss oder Hauptschulabschluss vorliegen.

Mit welcher Bearbeitungsdauer muss ich rechnen?

Die Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung erfolgt grundsätzlich so schnell wie möglich. Die Wartezeit bis zur Bearbeitung eines Antrags beträgt durchschnittlich 6 Monate, auch wenn die Unterlagen vollständig eingereicht werden. In Einzelfällen kann die Bearbeitung auch mehr Zeit in Anspruch nehmen. Die Anträge werden in chronologischer Folge bearbeitet.

Sie können zur Verkürzung der Bearbeitungszeit beitragen, indem Sie die erforderlichen Unterlagen vollständig einreichen und unser Antragsformular (Download) verwenden sowie eine aktuelle und regelmäßig genutzte E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angeben.

Beachten Sie bitte, dass unvollständige oder unzureichend gestellte Anträge nicht bearbeitet und – falls Nachforderungen nicht fristgerecht eingereicht werden – vernichtet werden.

Was muss ich tun, wenn ich nach Antragstellung umziehe?

Lassen Sie uns eine Kopie der Meldebestätigung oder des Dokuments, das Ihre neue Adresse beinhaltet, umgehend zukommen.

Ansprechpartner:innen

Für die Gleichstellung mit Hauptschulabschluss und Mittlerem Bildungsabschluss

Peter Bernd
Referat C 3 - Gemeinschaftsschulen

Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken

Für die Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung

Barbara Ranker
C 4 - Gymnasien

Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken