Schutz vor Krankheiten
Masernschutz
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Eine Maserninfektion ist keineswegs eine harmlose Krankheit. Zur Prävention stehen gut verträgliche hochwirksame Impfstoffe zur Verfügung, die eine langfristige Immunität herstellen. Ziel des Masernschutzgesetzes, das zum 1. März 2020 in Kraft getreten ist und eine Impfpflicht gegen Masern vorsieht, ist es, einen besseren individuellen Schutz insbesondere für bestimmte Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen.
Erstbesuch von Gemeinschaftseinrichtungen/Neueinstellungen
Das Gesetz sieht vor, dass ab dem 1.März 2020 alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben sowie Kinder und Jugendliche bei Eintritt in den Kindergarten oder Schule die festgelegten Masernschutzimpfungen vorweisen müssen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind, wie z.B. Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, soweit diese nach 1970 geboren sind. Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung einen Masernimpfschutz aufweisen.
Der erforderliche Nachweis kann durch einen Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft, durch ein ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Impfschutz oder - bei bereits durchgemachter Masernerkrankung - durch ein ärztliches Attest (serologischer Labornachweis) erbracht werden. Der Nachweis ist gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung zu erbringen.
Übergangsregelung
Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 im Kindergarten, der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den entsprechenden Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen. Die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung über einen bereits vorgelegten Nachweis ist ebenfalls möglich. Gleiches gilt für die in den Einrichtungen tätigen Personen."
Wichtige Dokumente finden Sie hier als PDF zum Download:
Formular Ärztliche Bescheinigung (PDF, 16KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: