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Rundschreiben zum Umgang mit sozialen Netzwerken

Die Kommunikation über soziale Netzwerke ist bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie Eltern sehr beliebt, doch gilt es im schulischen Kontext gewisse Vorgaben einzuhalten, auf die das folgende Rundschreiben hinweist. Ein generelles Verbot für Facebook & Co. wird damit bewusst nicht ausgesprochen.

Dienstliche Kommunikation über soziale Netzwerke

Soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Google+ sind bei Internetnutzern sehr beliebt und werden zum Austausch von Informationen und zur Kommunikation rege genutzt. Bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Eltern ist die Nutzung der sozialen Netzwerke weit verbreitet. Auch wenn soziale Netzwerke neue Möglichkeiten der Internetkommunikation bieten, dürfen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Eltern keinen Nachteil dadurch erfahren, dass sie an einer Kommunikation schulisch bzw. dienstlich relevanter Themen über ein soziales Netzwerk wie Facebook nicht teilnehmen.

Aus diesem Grund dürfen soziale Netzwerke nicht der einzige Kommunikationsweg sein.
Bei schulinterner und unterrichtserforderlicher Kommunikation wie z. B. Änderungen im Unterrichtsverlauf, Hausaufgaben, Terminen und Ankündigungen sowie bei Lerngruppen muss immer gewährleistet sein, dass alle betroffenen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Eltern erreicht werden. Aus datenschutzrechtlichen Vorgaben ist es nicht gestattet, soziale Netzwerke für den Austausch von personenbezogenen Daten zwischen Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Eltern zu nutzen. Zu personenbezogenen Daten zählen auch das Mitteilen von Noten, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie Adress- und Telefondaten. Für den dienstlichen Austausch über digitale Medien sollen bevorzugt die rechtlich geregelten Kommunikationswege (z. B. E-Mail, Schulhomepages oder die Lernplattform Moodle oder Lernwelt Saar) genutzt werden. Personenbezogene Daten dürfen nur über sichere Verbindungen übermittelt werden.

Private Kommunikation über soziale Netzwerke

Kommunizieren Lehrkräfte als Privatpersonen über soziale Netzwerke direkt mit Schülerinnen und Schülern, so ist von ihnen infolge der besonderen Verantwortung im Lehrberuf und mit Blick auf das Schüler-Lehrer-Verhältnis eine gewisse professionelle pädagogische Distanz zu wahren sowie die Trennung von dienstlichen und privaten Belangen. Als Richtlinien dienen hier die aus dem Dienstverhältnis zum Land resultierenden rechtlichen Vorgaben sowie die im Umgang mit persönlichen Daten in der Schule zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Betrieb von Fanpages bei Facebook durch Schulen

Betreibt eine Schule eine Fanpage bei Facebook, müssen alle Informationen für Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer und Lehrerinnen weiterhin über konventionellen Schriftverkehr wie Elternbriefe, Aushänge oder die Schulhomepage mitgeteilt werden. Eine Einstellung auf der Fanpage ist lediglich als zusätzlicher Informationsweg denkbar, kann aber rechtlich geregelte Informationswege nicht ersetzen. Es ist nicht zulässig, personenbezogene Daten oder Bilder von Schülerinnen und Schülern und anderen Personen auf eine Fanpage einzustellen.

Verwendung von Social Plugins auf Schulhomepages

Das Einbinden von Social Plugins, wie z. B. den „Gefällt mir“-Button von Facebook auf Schulhomepages ist datenschutzrechtlich unzulässig.

Soziale Netzwerke als Unterrichtsinhalte

Im Unterricht, in Projekten und in Arbeitsgemeinschaften sollten soziale Netzwerke als Unterrichtsinhalte im Rahmen der Stärkung von Medienkompetenz behandelt werden. Dabei steht der kritische und verantwortungsvolle Umgang mit sozialen Netzwerken im Vordergrund. Es sollen Funktionsweise, Chancen und Gefahren sowie Aspekte des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte pädagogisch aufbereitet werden. Insbesondere sollen Schülerinnen und Schüler lernen, mit eigenen und fremden Daten sensibel und verantwortungsbewusst umzugehen. Eine pseudonymisierte Anmeldung der Nutzerinnen und Nutzer wird empfohlen, und es ist darauf zu achten, keine personenbezogenen Daten zu übermitteln. Schülerinnen und Schüler dürfen allerdings nicht verpflichtet werden, Nutzerkonten in sozialen Netzwerken anzulegen.

Hinweise

  • Die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Privatsphäre liegen in der Verantwortung der Nutzer und Nutzerinnen der sozialen Netzwerke.
  • Beachten Sie, dass Texte, Bilder und Videos in sozialen Netzwerken öffentlich einsehbar sein könnten, auch wenn Sie sie schützen.
  • Beachten Sie unsere Materialien und weiterführenden Links unter "Zum Thema".
  • Legen Sie Regeln für die Nutzung sozialer Netzwerke in der Schule fest. Hilfe und Orientierung bietet die Webseite Schulesocialmedia.com