Thema: Bildungsserver
| Ministerium für Bildung und Kultur

Nachteilsausgleich

Der Nachteilsausgleich dient dazu, im Sinne der Chancengleichheit Benachteiligungen aufgrund von Beeinträchtigungen oder Behinderungen auszugleichen oder zu verringern und betroffenen Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit auszuschöpfen und ihre Kompetenzen nachzuweisen.

Durch Maßnahmen des Nachteilsausgleichs werden Bedingungen geschaffen, die den Zugang zur Aufgabenstellung und die Möglichkeit ihrer Bearbeitung gewährleisten, ohne dass dabei die inhaltlich-fachlichen Leistungsanforderungen des jeweiligen Bildungsganges geringer bemessen werden. Eine Leistung, die mit Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs erbracht worden ist, stellt daher immer eine gleichwertige Leistung dar. Die Anwendung und Nutzung von Formen des Nachteilsausgleichs sind wesentliche Bestandteile eines inklusiven Unterrichts während der gesamten Schullaufbahn und daher Aufgabe und integraler Bestandteil der Unterrichtsarbeit an allen Schulformen und in allen Klassenstufen, unabhängig davon, ob Eltern einen Nachteilsausgleich beantragen.

Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind immer auf einzelne Schüler:innen bezogen und nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.

Sie können gewährt werden

  • bei Behinderungen oder erheblichen Beeinträchtigungen in der Sprache, der Sinneswahrnehmung, der körperlich-motorischen oder emotional-sozialen Entwicklung
  • bei Teilleistungsstörungen wie Lese-Rechtschreib-Schwäche und Rechenschwäche oder Rechenstörung
  • bei chronischen, langfristigen oder temporären physischen oder psychischen Erkrankungen oder Funktionsbeeinträchtigungen
  • bei sonstigen umfänglichen physisch-psychischen und sozialen Belastungen (wie etwa Schwangerschaft)

Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erfolgt nicht automatisch aufgrund eines ärztlichen Attests oder einer bestimmten medizinischen, therapeutischen oder pädagogischen Diagnose. Ob und in welcher Form ein Kind Anspruch auf Nachteilsausgleich hat, ist stets im Einzelfall zu überprüfen und zu entscheiden. Dabei können neben Gutachten und Förderplänen der Schule auch außerschulische Stellungnahmen oder Gutachten einbezogen werden. Ansprechpartner:innen sind die Lehrer:innen der besuchten Schule.

Im Rahmen des Nachteilsausgleichs können die Bedingungen für mündliche, schriftliche oder praktische Leistungsfeststellungen der jeweiligen Beeinträchtigung angepasst werden, ohne dass damit das fachliche Anforderungsniveau reduziert wird.

Möglich sind beispielsweise:

  • verlängerte Bearbeitungszeit und zusätzliche Pausen
  • separater Prüfungsraum und besondere Arbeitsplatzorganisation
  • Verwendung technischer Hilfsmittel
  • Verwendung bestimmter didaktischer Hilfsmittel oder Arbeitsmittel
  • zusätzliche personelle Unterstützung
  • angepasste Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen
  • modifizierte Aufgabenstellung bei gleichwertigem Anspruchsniveau
  • Sondertermine oder Verteilung von Prüfungsterminen über einen größeren Zeitraum.

Die Festlegungen zum Nachteilsausgleich sind für den vereinbarten Zeitraum verbindlich und müssen von allen Lehrkräften berücksichtigt werden. Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich werden nicht in Zeugnissen und Bewertungen von schriftlichen Arbeiten kenntlich gemacht.