Thema: Wasser
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Wasser

Hinweise zum Betrieb von Heizölverbraucheranlagen

Verantwortlich für die Sicherheit der Anlagen ist der Betreiber, also derjenige, in dessen Eigentum oder Besitz sich die Anlage befindet. Die sich daraus ergebenden Betreiberpflichten können vertragsmäßig (z.B. Mietverträge) auch auf Andere übertragen werden.

Maßgebend für die Anforderungen ist das Nennvolumen der Anlage, der Aufstellungsort (Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet) und die Einbauart (unterirdisch, oberirdisch).

Behälter, die kommunizierend miteinander verbunden sind (s. nebenstehendes Bild: Batterietanks), gelten als eine Anlage, sodass als Rauminhalt das Gesamtvolumen aller Behälter zählt.

Wasserrechtliche Anforderungen finden sich in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (AwSV). 

Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht

Heizöllageranlagen mit mehr als 10 000 l Inhalt müssen baurechtlich genehmigt werden.

Liegt die Anlage im Wasserschutzgebiet kann unabhängig vom Volumen abhängig von der jeweiligen Schutzgebietsverordnung eine Ausnahmegenehmigung durch die Untere Wasserbehörde erforderlich sein.

Unterirdische Anlagen sowie genehmigungsfreie oberirdische Anlagen mit einem Inhalt vom mehr als 1 000 l Inhalt sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen. Die Anzeige entfällt, wenn die Anlage bereits einer Prüfung durch einen zugelassenen Sachverständigen unterzogen wurden.

Die zur Lagerung verwendeten Behälter müssen nach Wasserrecht für die vorgesehene Verwendung (bspw. im Überschwemmungsgebiet) zugelassen sein (dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT) vorliegt).

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Risikogebieten außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen (Heizöltanks) verboten.

Ausnahmen sind nur auf Antrag zulässig, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger (z.B. Pellets) zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwasserangepasst errichtet wird.
Bestandsanlagen sind hochwassersicher nachzurüsten.

Übergangsfristen für die hochwassersichere Nachrüstung:
Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet: bis 2022
Im Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten: bis 2032

Die Modernisierung des Ölheizgerätes (Brenner) ist im privaten Bereich auch in Überschwemmungsgebieten zulässig. Soll eine Bestandsanlage durch Austausch des Heizöltanks modernisiert werden, muss beim Austausch unmittelbar auf eine hochwassersichere Ausführung geachtet werden.

Über die Verlinkung zur Anwendung „Client Hochwasser“ auf dieser Seite können Sie feststellen, ob Ihre Anlage in einem Überschwemmungsgebiet (blau hinterlegt) oder Risikogebiet für Hochwasser (lila schraffiert) liegt. Die mögliche Lage in einem Wasserschutzgebiet können Sie über die Verlinkung zur Anwendung „Client Wasserschutzgebiete“ überprüfen.


Eine Förderung der hochwassersicheren Nachrüstung von Bestandsanlagen kann auf Basis der „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des Hochwasser- und Starkregenrisikomanagements“ beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz beantragt werden.

Client Hochwasser (extern)
Client Wasserschutzgebiete (extern)

Erläuterung zur Bedienung der Anwendungen:
„Client Hochwasser“ bzw. „Client Wasserschutzgebiete“

Oben rechts: Ortssuche (Bitte achten Sie auf die korrekte Schreibweise („ß“) der Straßennamen. Trennen Sie Straßen- und Ortsnamen bitte mit einem Komma. Die Eingabe von allgemeinen Orten (z.B.„Bahnhof“), Ortsnamen ohne Postleitzahl und das Abkürzen von Bezeichnungen (z.B. „Bliesk“, „Keplerstr“) ist möglich. Ein Auswahlmenü bietet Ihnen dann Vorschläge an.)

Unten rechts: Zoomfunktion

Unten links: Sachdatenabfrage (i), Legende (drei Punkte) und Maßstab.

Eigenüberwachung

Der Betreiber einer Heizöllageranlage hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Wenn der Betreiber nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, empfiehlt es sich, einen Überwachungsvertrag mit einem nach AwSV zugelassenen Fachbetrieb abzuschließen. Welche Fachbetriebe in Ihrer Nähe zugelassen sind, können Sie bei den Sachverständigenorganisationen oder bei Ihrem Heizungsinstallateur erfragen. Die wichtigsten Hinweise zum Betrieb der Heizölverbraucheranlagen sind im Merkblatt für Heizöllageranlagen zusammengefasst, das in der Nähe der Anlage anzubringen ist.

Tipps für die Eigennüberwachung

Prüfung durch Sachverständige

Neben der Eigenüberwachung durch den Betreiber ist für die unten stehend aufgeführten Anlagen eine Prüfung durch einen nach Wasserrecht zugelassenen Sachverständigen erforderlich. Die aktuelle Liste der zugelassenen Sachverständigenorganisationen finden Sie in der Download-Box in der rechten Spalte.

Prüfpflichtig sind:

Oberirdische Anlagen

  • vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung (Anlagen mit mehr als 1000 l Inhalt)
  • wiederkehrend alle 5 Jahre, nach einer wesentlichen Änderung und bei Stilllegung der Anlage (Anlagen mit mehr als 10000 l Inhalt bzw. im Wasserschutzgebiet Anlagen mit mehr als 1000 l Inhalt)

Unterirdische Anlagen und produktführende Anlagenteile

  • vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und bei Stilllegung
  • wiederkehrend alle 5 Jahre bzw. im Wasserschutzgebiet alle 2½ Jahre
     

Fachbetriebspflicht

Unterirdische Anlagen und Anlagen mit mehr als 1000 l Inhalt dürfen nur durch einen nach AwSV zugelassenen Fachbetrieb eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und betrieben werden.

Anzeigepflicht bei Schadensfällen

Sollten Sie feststellen, dass bereits Öl aus der Anlage ausgetreten ist, muss die Anlage außer Betrieb genommen und ggf. entleert werden. Sofern eine Gefährdung oder Verunreinigung von Grund- oder Oberflächenwasser nicht auszuschließen ist, ist unverzüglich das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (Tel.: 0681/8500/0) zu benachrichtigen. Ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz nicht erreichbar, ist die Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten.

Downloads:

Aktuelle Informationen für Betreiber einer Ölheizung

Hinweise des BMU zur Anwendung der Regelungen des Hochwasserschutzgesetzes II zu Heizölverbraucheranlagen (§ 78c WHG)

Kontakt:

Fachbereich2.1 Gebiets-und anlagenbezogener Grundwasserschutz