Thema: Wasser
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Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen im Saarland

gemäß § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Zum 1. März 2010 sind Änderungen des Umwelt-​Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) vom 7. Dezember 2006 in Kraft getreten. Damit werden die bisher getrennten Anerkennungsverfahren nach Naturschutzrecht und UmwRG zusammengeführt. Über die Anerkennung, die Rechte nach UmwRG und nach Naturschutzrecht vermittelt, wird nun in einem einheitlichen Verfahren auf Grundlage des geänderten UmwRG entschieden. Die Anerkennung für Rechtsbehelfe nach UmwRG erhalten Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern und die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 UmwRG erfüllen. Darüber hinaus wird im Anerkennungsverfahren geprüft, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt Vereinigungen die Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung.

Die anerkannten Vereinigungen können nach UmwRG mittels Verbandsklage gegen bestimmte Umweltrechtsverstöße vorgehen, ohne dabei eigene Rechte geltend machen zu müssen. Im § 1 Abs. 1 UmwRG wird festgelegt, welche Entscheidungen Umweltvereinigungen genau angreifen können. Durch die neuen Absätze 2 und 3 in § 3 UmwRGist die Zuständigkeit für die Anerkennung von Umweltvereinigungen, einschließlich Vereinigungen mit dem Schwerpunkt der Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, vom Umweltbundesamt (UBA) auf die Landesbehörden übergegangen.

Rechte der anerkannten Vereinigungen:

Die Rechte, die mit der Anerkennung den Vereinigungen verliehen werden, sind für Umwelt- und Naturschutzvereinigungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) sowie im UmwRG geregelt. Sie sind inhaltlich nicht deckungsgleich.

Umweltvereinigungen - gleich ob vom Bund oder einem Bundesland anerkannt - stehen die allgemeinen Umweltverbandsklagerechte nach § 2 UmwRG zu. Sie können, ohne Verletzungen in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, bei bestimmten Behördenentscheidungen oder deren Unterlassen die Einhaltung von Rechtsvorschriften verwaltungsintern (durch Widerspruch) und später gerichtlich (durch Klage) überprüfen lassen. Die überprüfbaren Behördenverfahren sind in § 1 UmwRG genannt.

Naturschutzvereinigungen stehen in naturschutzrechtlichen Verfahren außer den Klagerechten nach UmwRG darüber hinaus naturschutzrechtliche Mitwirkungs- sowie Widerspruchs- und Klagerechte zu. Die Rechte und deren Umfang sind davon abhängig, ob die Naturschutzvereinigungen vom Bund oder von einem Bundesland anerkannt worden sind. Naturschutzvereinigungen, die vom Bund anerkannt sind, haben die Rechte nach § 63 Absatz 1 und § 64 BNatSchG, solche, die vom Saarland anerkannt sind, die Rechte nach § 63 Absatz 2 und § 64 BNatSchG sowie § 31 und § 32 LNatSchG. Anerkannten Vereinigungen ist danach in bestimmten naturschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren die Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.

Für eine inländische Umwelt- oder Naturschutzvereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet des Saarlands hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ausgesprochen.

Voraussetzungen der Anerkennung:

Die Anerkennung ist einer Vereinigung nach § 3 Absatz 1 UmwRG zu erteilen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen allesamt erfüllt sind, dass die Vereinigung:
1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
Hinweis: Eine Vereinigung ist ideell, wenn ihr Zweck auf einen nicht wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Es kommt darauf an, dass sie die Ziele ohne eigene materielle Interessen verfolgt, d.h. nicht kommerziell tätig ist. Notwendig ist ferner, dass die Vereinigung die Ziele des Umweltschutzes vorwiegend fördert. Das bedeutet, dass die in der Satzung genannten Ziele der prägende Zweck oder der Hauptzweck der Vereinigung sein müssen.

2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
Hinweis: Die Vereinigung muss bereits seit mindestens drei Jahren bestehen und die Umwelt- bzw. Naturschutzziele nachweislich gefördert haben. Das Kriterium
soll erreichen, dass die anzuerkennenden Vereinigungen sachgerecht und kompetent die Umwelt- und Naturschutzbelange fördern.

3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
Hinweis: Es soll sichergestellt werden, dass die Ziele nicht nur auf dem Papier stehen, sondern die Vereinigung die Ziele auch tatsächlich verfolgt. Die Vereinigung muss organisatorisch so aufgebaut sein, dass sie die anspruchsvollen Klage- und Mitwirkungsrechte qualitativ, quantitativ und auch zeitlich in zufriedenstellender Zeit wahrnehmen kann.

4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt,
Hinweis: Eine Vereinigung verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Merkmal der Gemeinnützigkeit ist erfüllt, wenn die Vereinigung keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt.

5. und jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
Hinweis: Die Vereinigung muss nach dem Jedermann-Prinzip binnendemokratisch organisiert sein. Sie muss Personen offen stehen, die den Satzungszweck fördern möchten. Jedes Mitglied muss volles Stimmrecht haben, d.h. eine Differenzierung des Stimmrechts zwischen einzelnen Mitgliedern ist unzulässig. Für Dachorganisationen, d.h. Vereinigungen deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl der juristischen Personen das Jedermann-Prinzip erfüllt.

Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, besteht ein gebundener Rechtsanspruch der Umwelt- oder Naturschutzvereinigung auf Anerkennung.

Inhalt des Anerkennung:

Die Prüfung des Anerkennungsantrages schließt mit einer Verwaltungsentscheidung (Anerkennungsbescheid) ab. Der Anerkennungsbescheid bezeichnet dabei den satzungsmäßigen Aufgabenbereich und gibt an, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Ist letzteres der Fall wird die Vereinigung als Naturschutzvereinigung im Sinne des § 63 Absatz 1 BNatSchG anerkannt. In der Anerkennung muss ferner angegeben werden, ob die Vereinigung nach ihrer Satzung landesweit oder in welchen räumlichen Bereich sie tätig ist.
Die Anerkennung kann zudem direkt oder nachträglich mit einer Auflage verbunden werden, um die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen der Anerkennung sicherzustellen (vgl. § 36 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG). So kann einer Vereinigung etwa auferlegt werden, die Satzungsänderungen, die Adressänderungen ihrer Geschäftsstelle oder eine Aufhebung der Befreiung von der Körperschaftssteuer unaufgefordert und unverzüglich der Anerkennungsbehörde mitzuteilen.

Hinweise zur Antragstellung:

Für die Anerkennung einer Umwelt- und Naturschutzvereinigung sind folgende aktuelle Unterlagen bei der zuständigen Anerkennungsbehörde einzureichen

  1. Ein formloser Antrag ist zu stellen, der die Kontaktdaten der vertretungsberechtigten Person/-en enthält (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail).
  2. Die aktuelle Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Vereinigung ist anzufügen, für welche die Anerkennung beantragt wird. Daraus muss ersichtlich sein:
    - Zeitpunkt der Gründung;
    - Vereinigungszweck;
    - Mitgliederkreis und Mitgliederrechte (dabei ist es auch hilfreich, die aktuelle Mitgliederzahl zu nennen);
    - fachliche, organisatorische und finanzielle Ausstattung und Leistungsfähigkeit der Vereinigung. Sofern die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag diesbezüglich keine oder unvollständige Angaben enthält, muss die Vereinigung andere, geeignete Unterlagen übersenden, aus denen sich die erforderlichen Informationen entnehmen lassen. Falls es sich, um eine Dachorganisation handelt, sind ebenfalls die Satzungen der Mitgliedsorganisationen einzureichen.
  3. Ein Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister, sofern ein solcher nach der Art der Organisationsform besteht, ist anzufügen.
  4. Ein Nachweis über die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (i.d.R. ein aktueller Freistellungsbescheid von der Körperschaft- und Gewerbesteuer) ist beizubringen.
  5. Aussagekräftige Unterlagen über die Tätigkeit der Vereinigung in den vergangenen drei Jahren (z. B. Jahresberichte, Mitgliederzeitschriften, Rundbriefe, Flugblätter, Presseartikel) sind zusammenzustellen und einzureichen.
  6. Eine Kopie der Anerkennungsurkunde, falls die Vereinigung bereits seitens des Umweltbundesamtes nach dem UmwRG (a. F.) anerkannt worden ist.

Ansprechpartnerin im Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:

Verena Dürr
Referat E/4:
Rechtsangelegenheiten der Abteilung

Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken

Bisher wurden folgende Umweltvereinigungen durch das Ministerium anerkannt:

Bürgerinitiative für eine lebenswerte Gemeinde Nohfelden e.V.

Josef Schumacher

Waldbach 10
Eisen
66625 Nohfelden

BI Nohfelden

ProH2O Saar e.V.

Jahnstraße 9

66557 Illingen

pro H2O Saar e. V.

Einen Überblick über die anerkannten Naturschutzvereinigungen finden Sie hier

Das Umweltbundesamt informiert über bundesweit anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen und über das Verbandsklagerecht.