Thema: Wasser
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Kleineinleiter

Nach §50b Saarländisches Wassergesetz (SWG) ist das Abwasser von demjenigen, bei dem es anfällt (Bürger), grundsätzlich der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft (Kommune) zu überlassen. Aufgrund der Siedlungsstruktur kann insbesondere bei Anwesen im ländlichen Raum ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation unter bestimmten Bedingungen für die jeweilige Kommune wirtschaftlich oder technisch nicht vertretbar sein. In solchen Fällen sind zur Reinigung des Abwassers dezentrale Entsorgungslösungen erforderlich, so genannte Kleineinleitungen (Schmutzwasseranfall von weniger als 8 m3 pro Tag). Die hierzu notwendigen Abwasserbehandlungsanlagen - Kleinkläranlagen - werden mit den Schmutzwässern aus den angeschlossenen Haushalten beschickt und reinigen diese mechanisch-biologisch.

Das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (dazu zählt auch das Versickern in den Untergrund) bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Hinweise zum Verfahrensablauf und zu technischen Fragen wie etwa zum Bau von Kleinkläranlagen erhalten Sie in unserer Fachinformation Abwasserentsorgung von Einzelanwesen.

Zu Ihrer Unterstützung haben wir eine Liste der Anbieter von Kleinkläranlagen zusammen gestellt, die Referenzanlagen im Saarland haben. Ebenso steht für Sie eine Liste der fachkundigen Wartungsfirmen zur Verfügung.

Was bei einer Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer zu beachten ist und wann eine Niederschlagswassereinleitung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, finden Sie im Menüpunkt Niederschlagswasser.

Die erforderlichen Antragsformulare für die wasserrechtliche Erlaubnis und das Zuwendungsverfahren finden Sie hier:

Mantelbogen

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 10 WHG zum Einleiten von Abwasser in ein Gewässer

zusätzlich bei Kleineinleitern

Beiblatt D für Einleitung von Abwasser aus einer Kleinkläranlage

Wartungsprotokoll

Downloads

Fachinformation Abwasserentsorgung von Einzelanwesen

Anbieter von Kleinkläranlagen

Fachkundige Wartungsfirmen

Kontakt:

Fachbereich 2.3 - Gewässerschutz