Thema: Wasser
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Wasser

Tipps für die Eigenüberwachung

Der Betreiber einer Heizöllageranlage hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Der nachfolgende Fragenkatalog soll dem Betreiber die geforderte Eigenüberwachung erleichtern.

Liegen folgende Unterlagen vor?

  • Baugenehmigung (Anlagen mit mehr als 10 000 l)
  • Ausnahmegenehmigung (nur erforderlich, wenn eine Schutzgebiets-Verordnung dies fordert)
  • Anzeige genehmigungsfreier Anlagen größer 1 000 l beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (nicht erforderlich, wenn die Anlage durch einen anerkannten Sachverständigen überprüft wurde)
  • Prüfbericht der Sachverständigen (für prüfpflichtige Anlagen)

Sind technische Mängel erkennbar?

Auffangraum (bei einwandigen Behältern)

  • Ist ein flüssigkeitsdichter Auffangraum vorhanden (z.B. Auffangwanne)
  • Ist der Auffangraum ausreichend bemessen, so dass der Inhalt des größten Behälters, mindestens aber 10% des Gesamtlagervolumens, im Wasserschutzgebiet 100%, vollständig aufgefangen werden kann?
  • Sind die Wandabstände zwischen den Behältern ausreichend? (in der Regel 40 cm nach zwei Seiten, 5 cm nach den beiden anderen Seiten)
  • Ist der Auffangraum einsehbar und frei von Gegenständen?
  • Ist ein Schutzanstrich vorhanden und rissfrei?

Behälter

  • Sind die Behälter frei von Verformungen, Beschädigungen oder Rostansatz?
  • Ist ein funktionsfähiger Grenzwertgeber vorhanden? (Anlagen mit mehr als 1 000 l Inhalt)
  • Sind die Behälter mit einem funktionsfähigen Leckanzeigegerät ausgestattet? (bei doppelwandigen Tanks)
  • Sind die Behälter mit einem festen Befüllanschluss versehen? (für Anlagen mit mehr als 1 000 l Inhalt)
  • Sind die Behälter mit fest installierter Entlüftungsleitung versehen, die in einer Entlüftungshaube mindestens 50 cm über Erdgleiche endet (für Anlagen mit mehr als 1 000 l Inhalt)
  • Ist der Domschacht des Behälters flüssigkeitsdicht und so verschlossen, dass kein Regenwasser eindringen kann? (nur für unterirdische Behälter) 

Rohrleitungen

  • Weisen die Rohrleitungen keine Beschädigungen, Knickstellen oder Undichtigkeiten auf?
  • Sind die Rohrleitungen im Hüllrohr oder doppelwandig mit Lecküberwachung verlegt? (für nicht einsehbare Rohrleitungen)

Anlagen im Überschwemmungsgebiet

  • Ist die Anlage so aufgestellt, dass bei Überschwemmungen in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen kein Wasser eindringen kann?
  • Ist die Anlage mit einem Schutz gegen Beschädigungen durch Treibgut versehen ? (für oberirdische Anlagen im Freien)

Merkblatt

  • Ist das Merkblatt für Heizöllageranlagen gut sichtbar in der Nähe der Anlage angebracht?

Sollte Ihre Anlage eine der oben angeführten Anforderungen nicht erfüllen, sind sie als Betreiber verpflichtet, den Mangel unverzüglich zu beseitigen. Installationsarbeiten an Anlagen mit mehr als 10 000 l Inhalt oder an unterirdischen Anlagen dürfen nur von einem nach §19 l Wasserhaushaltsgesetz (a.F.) bzw. nach §3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WasgefStAnlV) zugelassenen Fachbetrieb durchgeführt werden.