Betreuung
Seminarreihe "Betreuung" der Universität des Saarlandes
Mit Unterstützung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit bietet die Universität des Saarlandes von November 2024 bis Mai 2025 eine kostenlose Fortbildungsreihe im Betreuungsrecht an. Diese richtet insbesondere an Betreuungsvereine, örtliche Betreuungsbehörden, Berufsbetreuer, aber auch an interessierte Bürger, wie z.B. auch an Studenten oder Mediziner. Mehr Informationen finden Interessierte hier.
Die rechtliche Betreuung
Zum 1. Januar 2023 wurde das bisherige Betreuungsgesetz weitgehend durch das Betreuungsorganisationsgesetz abgelöst. Als Kernziele gelten die Stärkung der Selbstbestimmung betroffener Menschen, die Verbesserung der Qualität der rechtlichen Betreuung und die erforderliche Umsetzung zum Schutz dieser Menschen unter Beteiligung sonstiger sozialrechtlicher Hilfesysteme.
Sofern ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer oder eine Betreuerin. Gegen den freien Willen einer Person darf kein Betreuer bestellt werden, eine Geschäftsunfähigkeit ist damit nicht verbunden. Der rechtliche Betreuer darf nur in einem vom Gericht festzulegenden Aufgabenkreis bestellt werden. Hierzu zählen die Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit, die Bestimmung zum Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, die Wahrnehmung von Behördenangelegenheiten, die Vermögenssorge, der Post- und Fernmeldeverkehr und die Vertretung vor Gericht.
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn hierfür eine Notwendigkeit vorliegt. Es muss daher zunächst eine Überprüfung erfolgen, ob andere Hilfesysteme oder Familienangehörige und Bekannte betroffene Menschen bei der Besorgung ihrer rechtlichen Angelegenheiten unterstützen können. In geeigneten Fällen kann die örtliche Betreuungsbehörde außerdem mit Zustimmung der betroffenen Personen eine erweiterte Unterstützung vornehmen.
Die Instrumente des Betreuungsrechts
Die Vorsorgevollmacht
Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht regelt eine Person, wer im Falle der rechtlichen Betreuung für ihn tätig werden kann. Eine solche Vollmacht kann jeder ohne Einschaltung einer örtlichen Betreuungsbehörde oder eines Betreuungsgerichts verfassen. Angehörige oder gute Freunde und Bekannte sollen somit den Wunsch betroffener Menschen bei Krankheit, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung umsetzen. Es ist empfehlenswert, die Unterschrift betroffener Menschen in der Vorsorgevollmacht durch die zuständige örtliche Betreuungsbehörde beglaubigen zu lassen. Durch die Aufnahme vorliegender Vorsorgevollmachten in ein Betreuungsregister kann das Betreuungsgericht im Bedarfsfall unmittelbar die richtigen Entscheidungen schnellstmöglich in die Wege leiten. Eine Vorsorgevollmacht sollte immer im Original bei Behörden usw. vorgelegt werden können. Es ist auch empfehlenswert, eine diesbezügliche Vollmacht in regelmäßigen Abständen zu überdenken und ggfs. zu erneuern.
Die Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist für den Fall geeignet, wenn Sie selbst keine Entscheidung mehr treffen können. Darin können Sie festlegen, wer Ihre Vorstellungen und Wünsche umsetzen soll. Das Betreuungsgericht berücksichtigt dann Ihre Entscheidung und bestellt im Regelfall diese Person als rechtlichen Betreuer.
Die Patientenverfügung
Sofern ein Erwachsener gegenüber einem Arzt nicht mehr in der Lage ist in eine Behandlung einzuwilligen, entscheidet ein gesetzlicher Vertreter. Hierzu kann eine Patientenverfügung hilfreich sein, damit in bestimmten Fällen der eigene Wille auch durchgesetzt werden kann. Der eigene Wille muss aber auch deutlich und klar zum Ausdruck kommen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist ferner, dass weder Ehepartner noch Kinder oder andere Angehörige im Falle der Einwilligungsunfähigkeit für den Betroffenen ohne Weiteres handeln können. Hierzu bedarf es entweder einer Vollmacht oder einer gerichtlich angeordneten Betreuerbestellung. Ein Notvertretungsrecht für Ehegatten für einen gewissen Zeitraum gilt ab 1. Januar 2023.
Hierfür sind keine Formulare erhältlich. Hinweise zur Anfertigung einer solchen Patientenverfügung finden sich ebenfalls auf der Internetplattform des Bundesministeriums der Justiz. Die örtlichen Betreuungsbehörden und die Betreuungsvereine können ebenfalls beratend mitwirken. In jedem Einzelfall sollte hierbei jedoch eine ärztliche Beratung stattfinden, da genaue Umstände diverser Krankheitsbilder und die Auswirkungen auf den Körper nur ein Arzt vornehmen kann und sollte.
Um im Bedarfsfall, z.B. durch Aufnahme in ein Krankenhaus, oder in ein Pflegeheim, möglichst schnell die Kenntnis von der Existenz einer solchen Verfügung weiterzugeben, sollte jeder einen Hinweis mit sich führen. Es ist gut, wenn eine Vertrauensperson ebenfalls Kenntnis darüber hat. Ein Hinweis beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist hierzu hilfreich. Die örtlichen Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine können im Regelfall weiterhelfen.
Der ehrenamtliche Betreuer
Eine ehrenamtliche Betreuung kann sowohl durch familiäre Personen und Bekannte (Angehörigenbetreuer) oder durch Personen wahrgenommen werden, bei denen keine familiäre Bindung besteht (Fremdbetreuer). Die Gruppe der Fremdbetreuer wird in der Regel vom Betreuungsgericht bestellt, wenn sie mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über die Begleitung und Unterstützung abgeschlossen haben. Der ehrenamtliche Betreuer wird dabei durch Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen der Vereine unterstützt; eine diesbezügliche Teilnahme ist für den Betreuer verpflichtend, damit eine kontinuierliche Betreuung durch erfahrene Fachkräfte eines Betreuungsvereins sichergestellt werden kann. Angehörigenbetreuer benötigen keine verpflichtende Anbindung an einen Betreuungsverein, dennoch ist dies zu empfehlen. Alle ehrenamtlichen Betreuer können jährlich eine Aufwandspauschale geltend machen. Die vom Betreuungsgericht bestellten ehrenamtlichen Betreuer benötigen eine Auskunft aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis und ein Führungszeugnis zur Feststellung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit.
Nach einer Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes ist bei der Eignungsprüfung für ehrenamtliche Betreuer die Möglichkeit beschaffen worden, dass eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis auch durch die zuständige örtliche Betreuungsbehörde eingeholt werden kann. Eine Vorlagepflicht für den ehrenamtlichen Betreuer bei der erstmaligen Bestellung entfällt somit. Dabei gilt außerdem, dass sowohl das Führungszeugnis als auch die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nicht älter als drei Jahre sein dürfen und danach eine erneute Vorlage erforderlich ist. Gerade die Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, die nur online möglich ist, stellt ehrenamtliche Betreuer ohne eigenen Internet-Zugang vor Hürden, so dass Verfahrensverzögerungen oder im schlimmsten Fall ein Scheitern der Übernahme der Betreuung Folge sein können.
Der berufliche Betreuer
Ein beruflich bestellter Betreuer kann selbständig oder im Rahmen einer Anstellung bei einem Betreuungsverein tätig werden und Betreuungen führen. Seit dem 1. Januar 2023 müssen diese Betreuer je nach Zuständigkeitsbereich/Wohnsitz bei einer örtlichen Betreuungsbehörde registriert oder vorläufig registriert werden. Die Registrierung ist zwingende Voraussetzung zur Bestellung durch das Betreuungsgericht sowie zur Inanspruchnahme einer Vergütung und stellt eine verbindliche Vergütungseinstufung durch das Betreuungsgericht dar. Eine Registrierung kann nur erfolgen, wenn die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit erfüllt sind, eine ausreichende Sachkunde für deren Tätigkeit nachgewiesen und eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen wird. Die örtliche Betreuungsbehörde erstellt ein Leistungsprofil und prüft die organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Strukturen und Voraussetzungen des Betreuers. Es sollte weiterhin im Interesse des Berufsbetreuers liegen, dass der von der örtlichen Betreuungsbehörde erstellte Registrierungsbescheid demjenigen Gericht zugestellt wird, in dem er tätig sein möchte, da dies nicht automatisch erfolgt. Bei Fehlen der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit kann nach Anhörung der Betreuer u.U. ein Widerruf oder eine Rücknahme der Registrierung erfolgen. Eine erfolgte Registrierung ist bundesweit gültig.
Die Kenntnisse über die erforderliche Sachkunde müssen gegenüber der zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde – auch Stammbehörde genannt - nachgewiesen werden. Diese Kenntnisse umfassen Betreuungs- und Unterbringungsrecht, die Personen- und Vermögenssorge, das Sozialrecht sowie die Grundlagen von Kommunikation und Praxistransfer mit erkrankten Personen und Menschen mit einer Behinderung und Methoden der unterstützten Entscheidungsfindung.
Anbieter eines Universitätszertifikats „Betreuung (Sachkundenachweis)“
Die Universität des Saarlandes bietet ab dem 15. Mai 2024 einen Aus- und Weiterbildungsgang zum Universitätszertifikat „Betreuung (Sachkundenachweis)“ an. Unter dem folgenden Link können Sie sich hierzu informieren.
Weitere Anbieter in anderen Bundesländern finden Sie unter www.bagues.de
Betreuungsvereine, -behörden und die überörtliche Betreuungsbehörde
Die Aufgaben der Betreuungsvereine
- zwingender Abschluss von Vereinbarungen mit ehrenamtlichen Fremdbetreuern
- Einführung und Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer
- Anwerbung ehrenamtlicher Betreuer, Netzwerkarbeit
- Bereitstellung von Verhinderungsbetreuern im Krankheits- oder Urlaubsfall
- Zusammenarbeit mit den jeweiligen örtlichen Betreuungsbehörden
- Information über betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
- Unterstützung bevollmächtigter Personen
Die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörden – Stammbehörden
- Beratung und Unterstützung der Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung
- Sorge für ein ausreichendes Angebot zur Einführung von Betreuern in ihre Aufgaben und zu ihrer Fortbildung
- Unterstützung der Betreuungsgerichte
- Netzwerkarbeit
- Registrierung der Berufsbetreuer
Die Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde
- Beratung der örtlichen Betreuungsbehörden
- Empfehlungen zur Erfüllung von Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten
- Anerkennung von Betreuungsvereinen nach Anhörung der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken
- Anerkennung von Sachkundelehrgängen und Anbietern, Studiengängen und Aus- und Weiterbildungsgängen
- Finanzierung von Personal- und Sachkosten der Betreuungsvereine in Kooperation mit den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken
- Finanzierung des Belastungsausgleichs an die Stammbehörden
- Netzwerkarbeit (Landesarbeitsgemeinschaft „Rechtliche Betreuung“)
Tag der Betreuer:innen am 22.Mai 2024
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit veranstaltete am 22. Mai 2024 in Saarbrücken einen Betreuertag, der sowohl den Beruf als auch das Ehrenamt in den Fokus der Öffentlichkeit stellte. Interessierte Bürgerinnen und Bürger konnten sich über diese abwechslungsreiche und interessante Tätigkeit im Rahmen von Referaten und Beiträgen aus der Praxis und an Informationsständen, die Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine aber auch andere Akteure ausrichten, informieren. Näheres hierzu finden Sie hier.
Rechtsgrundlage
Zum Thema:
Adressen der Betreuungsvereine und örtlichen Betreuungsbehörden
Die aktuellen Anbieter von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen und von Sachkundelehrgängen sowie der zuständigen Behörden zur Anerkennung dieser Anbieter können auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) unter www.bagues.de eingesehen werden.
Broschüren und Formulare
Broschüren zum Betreuungsrecht, zur Vorsorgevollmacht mit Formularen sowie zur Patientenverfügung können beim Bundesministerium der Justiz unter Publikationen heruntergeladen werden. Auch die Notfallmappe enthält hierzu viele Informationen.