Thema: Soziales Leben
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Beschäftigung ausländischer Haushaltshilfen und Pflegehilfskräfte

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern griechischer Teil) dürfen ohne Arbeitsgenehmigung in Deutschland arbeiten zu den gleichen Bedingungen wie für die in Deutschland ansässigen Beschäftigten.

Familie als Arbeitgeber

Familien können selbst als Arbeitgeber auftreten und eine ausländische Haushaltshilfe oder Pflegehilfskraft anstellen. Die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sollten in einem schriftlichen Arbeitsvertrag formuliert werden. Die Familie als Arbeitgeber bekommt von der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer (Beantragung beim Betriebsnummern-Service unter Telefon 0800-4 5555 20; Anruf ist kostenfrei.) und kann darüber ihre Angestellte bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden. Außerdem muss sie die Haushaltshilfe unfallversichern (über die zuständige Berufsgenossenschaft).

Bei der Vermittlung hilft im Bedarfsfall die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) – Internationaler Personalservice.

Vermittlung von Haushaltshilfen

Auch nach dem Wegfall der Arbeitserlaubnispflicht für fast alle EU-Mitgliedstaaten unterstützt die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) – Internationaler Personalservice weiterhin Privathaushalte bei der Suche und Auswahl geeigneter Hilfskräfte für die Betreuung pflegebedürftiger Personen. Haushalte mit einer pflege-/betreuungsbedürftigen Person können bei der örtlichen Agentur für Arbeit oder direkt bei ZAV, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn, Fax: 0228/713-2224; E-Mail: incoming@arbeitsagentur.de, Telefon: 0228/713-2132, ein Stellenangebot einreichen. Der Stellenangebotsvordruck ist unter folgendem Link zu finden: www.zav.de Personalsuche – Personalsuche für Deutschland – Haushaltshilfen aus der EU für Privathaushalte mit pflegebedürftigen Personen.

Pflegerische Alltagshilfen erlaubt

Die von der ZAV vermittelten ausländischen Haushaltshilfen dürfen neben hauswirtschaftlichen Tätigkeiten auch notwendige pflegerische Alltagshilfen ausführen, also Pflegebedürftige unterstützen beim An- und Auskleiden, Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken sowie der Fortbewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung.

Lohn- und Arbeitsbedingungen

Vermittlungsaufträge können von der ZAV nur entgegengenommen werden, wenn die ausländischen Haushaltshilfen und Pflegehilfskräfte nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden. Bei einer Vermittlung durch die ZAV richtet sich die Entlohnung nach dem Tarifvertrag des deutschen Hausfrauenbundes. Im Saarland beträgt das monatliche Bruttoentgelt nach dem zuletzt vereinbarten Entgelttarifvertrag (gültig ab 1. Februar 2008) für Haushaltshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen 1.409,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Die gültigen Brutto-Entgelte in den übrigen Bundesländern sind unter dem Link www.dhb-netzwerk-haushalt.de/tarifvertraeg.html zu finden.

Während ihrer Beschäftigung in Deutschland gelten für ausländische Haushaltshilfen und Pflegehilfskräfte die Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts, wie die Vorschriften zum Urlaubsrecht, Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Arbeitsschutz.

Ebenfalls gelten die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorgesehenen Höchstarbeitszeiten, Pausenregelungen und Mindestruhezeiten. Dabei darf die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt 8 Stunden (= 48 Stunden wöchentlich) nicht überschritten werden und die Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss mindestens 11 ununterbrochene Stunden betragen. Vom ArbZG ausgenommen sind Beschäftigte, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, findet das ArbZG auch auf ausländische Haushalts- und Pflegehilfen keine Anwendung.

Dieser Personenkreis unterliegt außerdem der Lohnsteuerpflicht sowie der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, da davon ausgegangen werden kann, dass die Haushaltshilfe bzw. Pflegehilfskraft in der Regel nur nach den Weisungen des Pflegebedürftigen und / oder deren Angehörigen tätig wird. Auskünfte zu Fragen die Lohnsteuer betreffend erteilt das örtlich zuständige Finanzamt. Informationen über die Anmeldung und Beitragspflicht zur Sozialversicherung erhalten sie bei den Sozialversicherungsträgern.

Private Vermittlungsagenturen

Soweit sich die deutschen Vermittlungsagenturen darauf beschränken, Haushaltshilfen und Pflegehilfskräfte in Privathaushalte zu vermitteln, werden sie nicht zum Arbeitgeber dieser Personen. Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften, die Arbeitgeber zu beachten haben,  bleiben dann für die Vermittlungsagenturen unbeachtlich.

Die Haftung einer deutschen Vermittlungsagentur nach § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) kommt nur in Betracht, wenn sie formell als Vermittler eines Dienstleistungsvertrages für Pflege- und Haushaltsdienstleistungen mit Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten auftritt, tatsächlich aber im Verhältnis zur pflegebedürftigen Person oder zum Privathaushalt die Verantwortung für die Erbringung der Pflege- und Haushaltsdienstleistungen übernimmt.

Nach der Einreise muss sich die ausländische Haushaltshilfe und Pflegehilfskraft bei der Meldebehörde an ihrem Wohnort anmelden. Die Steuer-Identifikationsnummer ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.