Thema: Soziales Leben
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Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege eine (ergänzende) Leistung der Sozialhilfe, Ihr gutes Recht.

Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII (Sozialhilferecht) haben Personen, die pflegebedürftig und gleichzeitig finanziell bedürftig im Sinne der Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII sind. Vorrangig sind jedoch die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen.

Hilfe zur Pflege kommt somit dem Grunde nach in Betracht bei

  • nicht pflegeversicherten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1, 2, 3, 4 oder 5;
  • pflegeversicherten Personen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate pflegebedürftig mit mindestens Pflegegrad 1 sind;
  • pflegeversicherten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1, 2, 3, 4 oder 5, wenn sie die Vorversicherungszeit für den Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung nach § 33 Absatz 2 SGB XI noch nicht erfüllen;
  • pflegeversicherten Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1, 2, 3, 4 oder 5, wenn und soweit die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, den notwendigen pflegerischen Bedarf (Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung) zu decken.

Ausnahme: Bei einer prognostizierten kürzeren Lebenserwartung als sechs Monate ist Pflegebedürftigkeit auf Dauer gegeben und somit bei Versicherten die Leistungspflicht der Pflegeversicherung vorrangig.

Personen ohne Pflegegrad sind nicht pflegebedürftig und haben weder Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung noch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Sofern im Einzelfall ein zu deckender Bedarf besteht, kommen jedoch andere Sozialhilfeleistungen in Betracht. Ziel ist der Erhalt der Selbständigkeit und die Vermeidung einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung.

Leistungen der Hilfe zur Pflege bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1, 2, 3, 4 oder 5

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 erhalten nur eingeschränkte pflegerische Leistungen der Sozialhilfe wie folgt:

  1. Pflegehilfsmittel (§64d SGB XII)
  2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (64e SGB XII) und
  3. einen Entlastungsbetrag (§ 66 SGBXII)

Leistungen wie z. B. die häusliche Pflegehilfe oder die stationäre Pflege können sie dagegen nicht oder nur begrenzt in Anspruch nehmen.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 können folgende Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten:

  1. häusliche Pflege in Form von
    • Pflegegeld (64a SGB XII)
    • häuslicher Pflegehilfe (64b SGB XII)
    • Verhinderungspflege (64c SGB XII)
    • Pflegehilfsmitteln (64d SGB XII)
    • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (64e SGB XII)
    • anderen Leistungen (64f SGB XII)
  2. teilstationäre Pflege (§64g SGB XII)
  3. Kurzzeitpflege (§64h SGB XII)
  4. einen Entlastungsbetrag (§64i SGB XII) und
  5. stationäre Pflege (§65 SGB XII).

Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.

Um Hilfe zur Pflege zu erhalten, wenden Sie sich an das Kreissozialamt des Landkreises, in dessen Gebietsbereich Ihr Wohnort liegt. Liegt der Wohnort im Gebietsbereich des Regionalverbandes Saarbrücken, ist Anlaufstelle der Fachdienst 50 -Sozialamt- beim Regionalverband Saarbrücken.