Thema: Soziales Leben
| Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit | Pflege, Senioren, Soziales

Nachbarn helfen Nachbarn

Die Hilfeleistungen von Nachbarschaftshelferinnen und -helfern können im Rahmen des Entlastungsbeitrags für Pflegebedürftige mit bis zu 125 Euro monatlich vergütet werden.

Auf Grundlage der „Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch“ werden bereits seit etwa drei Jahren Angebote zur Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige anerkannt und können über den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 Euro vergütet werden. Diese Regelung galt bis dato nur für Angebote von anerkannten Anbietern.

Da die Nachfrage gerade im hauswirtschaftlichen Bereich die Anzahl der Angebote übersteigt, wurde mit Ministerratsbeschluss vom 30. Juni 2020 die Vereinfachung des Zugriffs auf den Entlastungsbeitrag für Pflegebedürftige beschlossen. Dieser Entlastungsbetrag kann nun auch für Leistungen der Nachbarschaftshilfe genutzt werden. Anspruch auf diesen Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftige von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5, die in der Häuslichkeit gepflegt werden.

Pflegebedürftige Personen können sich an die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe wenden und die Zuweisung eines/r Nachbarschaftshelfers/rin beantragen, welche/r vorab benannt werden muss. Nach der Antragstellung prüft die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe, ob eine Registrierung möglich ist. Als Nachbarschaftshelfer/in kommen volljährige natürliche Personen in Betracht, die unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie dürfen keine Tätigkeit als Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person ausüben, nicht mit dieser bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht zusammenwohnen,
  • die Aufwandsentschädigung für die Leistungen der Nachbarschaftshilfe beträgt je Stunde maximal die Höhe des jeweils aktuell gültigen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes (Stand 01.01.2024 - 12,41 Euro),
  • der Höchstbetrag aller Aufwandsentschädigungen im Kalenderjahr darf den aktuellen Freibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (sogenannte Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro) nicht überschreiten,
  • es muss ein ausreichender Versicherungsschutz für Schäden, die bei der Leistungserbringung verursacht werden (Privathaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Millionen Euro) nachgewiesen werden,
  • außerdem müssen folgende Nachweise, die zum Zeitpunkt des Registrierungsantrags jeweils nicht älter als zwölf Monate sind, vorgelegt werden: eine Unterweisung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (Hygienebelehrung durch zuständiges Gesundheitsamt), ein polizeiliches Führungszeugnis.

 

Eine Registrierung ist für maximal zwei Pflegebedürftige möglich. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird man für eine bestimmte pflegebedürftige Person registriert und mit der Erbringung der Leistung der Nachbarschaftshilfe beauftragt. Diese Leistung kann dann über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

 

Wichtige Information

  • Über den monatlichen Entlastungsbetrag können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 insbesondere Leistungen wie Reinigung der Wohnung, Erledigung der Einkäufe, Reinigung der Wäsche, Essenszubereitung und Botengänge abrechnen. Nicht abrechnungsfähig sind beispielsweise die Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen oder Handwerkerleistungen.
  • Sowohl die Teilnahme an der Hygienebelehrung als auch die Beantragung des polizeilichen Führungszeugnisses ist für die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der Nachbarschaftshilfe kostenlos, wenn diese eine entsprechende Bescheinigung zur Gebührenbefreiung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit vorlegen. Diese Bescheinigung bitten wir vor Teilnahme an der Hygienebelehrung bzw. vor Beantragung des polizeilichen Führungszeugnisses beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Franz-Josef-Röder-Str. 23, 66119 Saarbrücken anzufordern, gerne auch telefonisch unter 0681 501-3105 oder per Mail an nachbarschaftshilfe@soziales.saarland.de. Eine Kostenerstattung im Nachgang ist nicht möglich

FAQ's zur Nachbarschaftshilfe

Was ist Nachbarschaftshilfe?

Bei der Nachbarschaftshilfe können freiwillig engagierte Einzelpersonen Unterstützungsleistungen im hauswirtschaftlichen Bereich im Rahmen eines Angebots zur Unterstützung im Alltag erbringen. Nachbarschaftshelferinnen bzw. Nachbarschaftshelfer unterstützen im Rahmen dieses Angebots Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen bzw. vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende. Unter Nachbarschaftshilfe ist eine Unterstützung aus Gefälligkeit oder auf Gegenseitigkeit zu verstehen, bei der das bürgerliche Engagement im Vordergrund steht. Sie kann aus persönlicher Bekanntschaft oder gesellschaftlicher Verpflichtung heraus entstehen. Die Nachbarschaftshilfe muss von der pflegebedürftigen Person und der Nachbarschaftshilfe gemeinsam bei der Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe beantragt werden,

 

Welche Leistungen dürfen Nachbarschaftshelfer erbringen?

Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können Hilfen im hauswirtschaftlichen Bereich erbringen. Sie unterstützen pflegebedürftige Menschen, ihre pflegenden Angehörigen bzw. vergleichbar Nahestehende bei der Bewältigung der im Haushalt notwendigen Tätigkeiten bzw. bei der Haushaltsführung.  Zu diesen Tätigkeiten zählen insbesondere:

  • Reinigung der Wohnung sowie der Wäsche
  • Erledigung der Einkäufe
  • Essenszubereitung
  • Botengänge

Nicht unter Nachbarschaftshilfe fallen z. B.:

  • Arbeiten an bzw. Instandhaltung von Gebäuden und Außenlagen
  • Betreuungsleistungen
  • Reine Fahrdienste
  • Handwerkerleistungen

 

Kann die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer an pflegebedürftige Personen vermitteln?

Eine Vermittlung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern an pflegebedürftige Personen durch die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe erfolgt nicht. Da es sich bei der Nachbarschaftshilfe um eine Unterstützungsleistung aus persönlicher Bekanntschaft oder gesellschaftlicher Verpflichtung heraus handelt, kann diese nicht ohne jeglichen Bezug der Betroffenen vermittelt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass sich pflegebedürftige Person und Nachbarschaftshelfer/in kennen und sich gemeinsam bei der Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe melden und dort als „Paar“ erfasst werden.

Wie wird die Nachbarschaftshilfe finanziert?

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser Anspruch besteht für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5. Der Entlastungsbetrag kann für die Nachbarschaftshilfe aufgewendet werden, sofern dieser nicht bereits anderweitig ausgeschöpft wird. Des Weiteren stehen der Umwandlungsanspruch (§ 45a SGB XI) sowie aufgelaufene Entlastungsbudgets (§ 45b SGB XI) hierfür zur Verfügung.

 

Was sind aufgelaufene Entlastungsbudgets?

Der Entlastungsbetrag beträgt generell monatlich bis zu 125 Euro. Diese Leistung kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Dies bedeutet, dass der Entlastungsbetrag nicht innerhalb des jeweiligen Monats ausgeschöpft werden muss, sondern auch in die Folgemonate bzw. in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden kann. Demnach können Pflegebedürftige durch „aufgelaufene“ Entlastungsbudgets monatlich höhere Zahlungen als den Entlastungsbetrag von 125 Euro für die Nachbarschaftshilfe aufwenden.

 

Was versteht man unter dem Umwandlungsanspruch?

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 haben einen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen. Nimmt man die Pflegesachleistung nicht komplett in Anspruch, kann der verbliebene Betrag (maximal 40 Prozent) umgewidmet und für Leistungen der Nachbarschaftshilfe verwendet werden. Dies muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Die umgewandelten Gelder werden nicht als „reine Geldleistung“, sondern ebenso wie der Entlastungsbetrag als Kostenerstattung ausgezahlt. Auch durch diesen Umwandlungsanspruch können Pflegebedürftige monatlich höhere Zahlungen als den Entlastungsbetrag von 125 Euro für die Nachbarschaftshilfe einsetzen.

 

Welche Voraussetzungen müssen Nachbarschaftshelfer erfüllen?

Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer müssen zur Ausübung der Tätigkeit bei der Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe im Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit registriert sein. Da der Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen einzusetzen ist, müssen für diese Registrierung folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • volljährige natürliche Person, die nicht als Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person tätig ist (Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen),
  • kein Verwandtschaftsverhältnis/Schwägerschaft zwischen Nachbarschaftshelferin/ Nachbarschaftshelfer und pflegebedürftiger Person bis zum zweiten Grad
  • keine häusliche Gemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person,
  • Registrierung für maximal zwei Pflegebedürftige,
  • Aufwandsentschädigung für die Leistungen der Nachbarschaftshilfe beträgt je Stunde die Höhe des jeweils aktuell gültigen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes (ab 01.01.2024: 12,41 Euro),
  • der Höchstbetrag aller Aufwandsentschädigungen im Kalenderjahr darf den aktuellen Freibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (sogenannte Übungsleiterpauschale in Höhe von aktuell 3.000 Euro) nicht überschreiten,
  • Nachweis Privathaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. €),
  • Vorlage folgender Nachweise, die zum Zeitpunkt des Registrierungsantrags jeweils nicht älter als zwölf Monate sind:
    • Unterweisung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (Hygienebelehrung durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt),
    • Polizeiliches Führungszeugnis im Original (entweder Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder online unter www.fuehrungszeugnis.bund.de),
  • Vollmacht für die Abwicklung jeglichen Schriftverkehrs gegenüber der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

 

Was bedeutet verwandt oder verschwägert bis zum zweiten Grad?

Ausgehend von der pflegebedürftigen Person sind Verwandte bis zum zweiten Grad die Eltern (1. Grad) und die Großeltern (2. Grad), die Kinder (1. Grad) und die Enkelkinder (2. Grad) sowie die Geschwister (2. Grad). Gleiches gilt für die Schwägerschaft: Eltern des Partners/der Partnerin, also Schwiegereltern (1. Grad) und Großeltern des Partners/der Partnerin (2. Grad), Kinder des Partners/der Partnerin, sofern keine Adoption stattgefunden hat (1. Grad) und Enkelkinder des Partners/der Partnerin (2. Grad) sowie Geschwister des Partners/der Partnerin (2. Grad).

 

Unter welchen Voraussetzungen kann auf den Nachweis der Hygienebelehrung verzichtet werden?

Auf die Vorlage eines geforderten Nachweises der Unterweisung gemäß § 43 des Infektionsschutzgesetzes (Hygienebelehrung) wird verzichtet, wenn die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer eine abgeschlossene Berufsausbildung medizinischer bzw. pflegerischer Art und eine aktive Tätigkeit in dieser Berufsgruppe nachgewiesen hat.

 

Werden die Kosten für die Teilnahme an der Hygienebelehrung übernommen?

Die Teilnahme an der Unterweisung gemäß § 43 des Infektionsschutzgesetzes (Hygienebelehrung) ist kostenlos, wenn Sie bei dem zuständigen Gesundheitsamt eine entsprechende Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit vorlegen. Um diese Bescheinigung zu erhalten, wenden Sie sich bitte vor der Terminabstimmung für die Hygienebelehrung an die E-Mailadresse: nachbarschaftshilfe@soziales.saarland.de, telefonisch an 0681 501-3105 oder postalisch an Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe, Franz-Josef-Röder-Str. 23, 66119 Saarbrücken. Eine Kostenerstattung im Nachgang ist nicht möglich.

 

Werden die Kosten für die Beantragung des polizeilichen Führungszeugnisses übernommen?

Die Beantragung des polizeilichen Führungszeugnisses ist kostenlos, wenn Sie bei der für die Beantragung des polizeilichen Führungszeugnisses zuständigen Stelle eine entsprechende Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit vorlegen. Ihr polizeiliches Führungszeugnis wird im Folgenden automatisch an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit übersandt. Um diese Bescheinigung zu erhalten, wenden Sie sich bitte vor der Beantragung der polizeilichen Führungszeugnisses an die E-Mailadresse: nachbarschaftshilfe@soziales.saarland.de, telefonisch an 0681 501-3105 oder postalisch an Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe, Franz-Josef-Röder-Str. 23, 66119 Saarbrücken. Eine Kostenerstattung im Nachgang ist nicht möglich.

 

Wieso ist die Vollmacht für die Abwicklung jeglichen Schriftverkehrs mit der Berufsgenossenschaft notwendig?

Als „Selbständige“ bzw. „Nebenberuflich Tätige“ besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht betreffend die Unfallversicherung, die durch eine Versicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege erfüllt wird. Für die Unfallversicherung über die vorgenannte Berufsgenossenschaft fällt ein jährlicher Mindestbeitrag von aktuell ca. 185,00 Euro an, der vom Saarland für die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer übernommen wird. Dadurch soll das Engagement im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unterstützt werden. Auch etwaige Beitragssteigerungen werden von uns übernommen. Hierfür ist es allerdings notwendig, dass Sie uns die Vollmacht für die Abwicklung der notwendigen Maßnahmen gegenüber der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 33/35/37, 22089 Hamburg erteilen (Antrag Nachbarschaftshilfe Seite 2 unten).

 

Von wie vielen Nachbarschaftshelfern/innen darf eine pflegebedürftige Person mit Leistungen der Nachbarschaftshilfe versorgt werden?

Die Anzahl der Nachbarschaftshelfer/innen je pflegebedürftige Person ist nicht begrenzt.

 

Kann die Nachbarschaftshilfe durch eine Ersatzpflegeperson (Verhinderungspflege) erbracht werden?

Die Nachbarschaftshilfe durch eine Ersatzpflegeperson bei der gleichen pflegebedürftigen Person ist generell möglich, allerdings nicht im Zeitraum der Verhinderungspflege. Die Ersatzpflegeperson kann also die Nachbarschaftshilfe in den Zeiträumen, in denen sie nicht als Pflegeperson bei einer Ersatzpflege tätig ist, bei derselben pflegebedürftigen Person ausüben. Beispiel: Es ist möglich, morgens Nachbarschaftshilfe zu erbringen und mittags stundenweise Verhinderungspflege, weil die eigentliche Pflegeperson zum Beispiel beim Arzt ist. Eine zeitgleiche Erbringung von Nachbarschaftshilfe und Verhinderungspflege ist ausgeschlossen.

 

Ab wann kann die Leistung abgerechnet werden?

Die Nachbarschaftshilfe kann ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht und abgerechnet werden, sofern die erforderlichen Nachweise (Registrierungsvoraussetzungen) zu diesem Zeitpunkt vollständig vorliegen. Wird ein Nachweis erst später erbracht, kann die Leistung erst ab diesem Zeitpunkt erbracht und auch abgerechnet werden. Die tatsächliche Abrechnung der Leistung mit der Pflegekasse ist allerdings erst möglich, wenn der Registrierungsbescheid vorliegt. Sollte sich herausstellen, dass keine Registrierung erfolgen kann, könnte der Fall eintreten, dass Leistungen als „Nachbarschaftshilfe“ erbracht wurden, die von den Pflegekassen nicht finanziert werden.

 

Wie erfolgt die Abrechnung der Leistungen?

Monatlich muss der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person ein Nachweis über die im vergangenen Kalendermonat erbrachten stundenmäßigen Leistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe vorgelegt werden. Hierfür erhält die Pflegebedürftige Person von der Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe ein personalisiertes Formular. Die Leistung wird über den Entlastungsbetrag, aufgelaufene Entlastungsbudgets oder den Umwandlungsanspruch abgerechnet. Die Pflegekasse überweist den Rechnungsbetrag an die pflegebedürftige Person, die diesen Geldbetrag unmittelbar an den Nachbarschaftshelfer/die Nachbarschaftshelferin weitergibt. Wenn die pflegebedürftige Person möchte, dass der Entlastungsbetrag direkt an den Nachbarschaftshelfer/ die Nachbarschaftshelferin überwiesen wird, muss die auf dem Stundennachweis abgedruckte Abtretungserklärung, zwingend jeden Monat ausgefüllt und unterschreiben werden.

 

Wird die Aufwandsentschädigung für die Nachbarschaftshilfe auf eine BAföG-Leistung angerechnet?

Auch Studenten bzw. Studentinnen, die eine BAföG-Leistung beziehen, können Nachbarschaftshilfe erbringen. Zu der Frage, ob und inwieweit die Aufwandsentschädigung für die Nachbarschaftshilfe bei einem Studenten auf dessen BAföG-Leistung angerechnet wird, sollte man sich an das für dieses zuständige Amt für Ausbildungsförderung wenden, da die Höhe der BAföG-Förderung nicht nur vom Einkommen und Vermögen des Studierenden, sondern auch vom Einkommen der Eltern und dem Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners abhängig ist. Maßgebend für die Anrechnung des Einkommens des Studierenden sind außerdem die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum. Die Freibeträge vom eigenen Einkommen des Studierenden richten sich nach der Ausbildungsart und der familiären Situation. Die Ämter für Ausbildungsförderung verfügen über die notwendigen Daten für eine einzelfallbezogene Bewertung.

Bei weiteren Fragen können Sie sich jederzeit an die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe wenden. Diese erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten:

Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe

Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken

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