Thema: Soziales Leben
| Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit | Pflege, Senioren, Soziales, Menschen mit Behinderung

Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege

Hier finden sie Antrag, Vorbereitung, Pflegegrade, Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick.

Voraussetzungen, Pflegeantrag, Begutachtung, Entscheidung:

  • Voraussetzungen: Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss eine Vorversicherungszeit von zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre nachgewiesen werden.
  • Pflegeantrag: Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, ist ein formloser Antrag bei der Pflegekasse (Bevollmächtigung möglich) notwendig.
  • Begutachtung: Nach Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), bei knappschaftlich Versicherten den Sozialmedizinischen Dienst (SMD) oder einen anderen unabhängigen Gutachter mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) im Einzelfall vorliegt. In der Regel erfolgt die angekündigte beziehungsweise vereinbarte Begutachtung in der Häuslichkeit der antragstellenden Person, sie kann aber unter gewissen Voraussetzungen zum Beispiel auch in einem Krankenhaus erfolgen. Es empfiehlt sich, schon im Voraus ein Pflegetagebuch zu führen, in dem die zu erbringenden häuslichen Pflegeleistungen erfasst werden, sodass sich der Gutachter ein besseres Bild von der Situation des Betroffenen machen kann. Ein Muster für ein solches Pflegetagebuch steht als Download zur Verfügung.
  • Entscheidung: Die Entscheidung über den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des erstellten Gutachtens. Sie hat in der Regel spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang zu erfolgen, ansonsten muss die Pflegekasse in bestimmten Fällen für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an den Betroffenen zahlen.

Wann ist Pflegebedürftigkeit gegeben?

Pflegebedürftigkeit hat sich bislang vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen und auf Verrichtungen, wie zum Beispiel das Waschen, das An- und Auskleiden, die Nahrungsaufnahme, das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, bezogen. Der seit Januar 2017 geltende neue Pflegebedürftigkeitsbegriff bezieht neben körperlichen Beeinträchtigungen erstmals auch die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen vollständig in die Feststellung von Pflegebedürftigkeit ein. Künftig kommt es nicht mehr darauf an, festzustellen, wie viele Minuten Hilfebedarf ein Mensch beim Waschen oder Anziehen oder bei der Nahrungsaufnahme hat.

Pflegebedürftig ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen, die jeden Menschen jeden Tag betreffen, aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Es muss sich hierbei um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, das heißt voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens einer bestimmten festgelegten Schwere bestehen. 

Pflegegrade

An die Stelle der bisherigen drei Pflegestufen sind seit Januar 2017 fünf Pflegegrade getreten. Um den Pflegegrad zu bestimmen, werden in dem Gutachten sechs Lebensbereiche mit Punkten bewertet, je nachdem wie sehr die Selbständigkeit des Betroffenen eingeschränkt oder die Fähigkeit nicht mehr vorhanden ist. Die sechs pflegerelevanten Lebensbereiche gliedern sich in Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Aus dem Gesamtpunktwert ergibt sich die Einstufung in einen der folgenden Pflegegrade:

Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

(12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

(ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

(ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

(ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)

Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen

Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)

Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. 

Pflegeberatung durch Pflegestützpunkte

Die acht saarländischen Pflegestützpunkte bieten schnelle und zuverlässige Unterstützung sowie kompetente Beratung für hilfe-, betreuungs- oder pflegebedürftige Personen. Sie beraten individuell bei der Auswahl von passenden Hilfsangeboten und der Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen finanziellen Hilfen und geben Hilfestellung bei der Stellung des Pflegeantrages und bei der Organisation des Pflegealltags.

Auf Wunsch erstellen die Pflegestützpunkte einen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen. Ebenso überwachen die Pflegestützpunkte die Durchführung des individuellen Versorgungsplanes und passen ihn erforderlichenfalls an eine Veränderung der Bedarfssituation an.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema und die Kontaktdaten der Pflegestützpunkte finden Sie unter dem Menüpunkt „Pflegestützpunkte“. 

Leistungen der Pflegeversicherung

  • Ambulante Leistungen

Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe):
Die häusliche Pflegehilfe umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.

Leistungsbeträge monatlich (in Euro):

Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
/689,001.298,001.612,00

1.995,00

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können lediglich den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich im Wege der Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von ambulanten Pflegediensten für häusliche Pflegehilfe einsetzen.

Pflegegeld: Pflegegeld wird anstelle einer Pflegesachleistung beantragt, wenn die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sichergestellt werden.

Leistungsbeträge monatlich (in Euro):

Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
/316,00545,00728,00

901,00

Kombinationsleistung aus Pflegesachleistung und Pflegegeld: Wird die Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch genommen, erhalten Pflegebedürftige daneben ein anteiliges Pflegegeld, das um den Vomhundertsatz vermindert wird, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen wurden.

Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen: Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214,00 Euro monatlich. Die detaillierten Anspruchsvoraussetzungen können § 38a SGB XI oder der zum Download bereitstehenden Pflegemappe (Seite 32) entnommen werden.

Leistungen der Tages- oder Nachtpflege können neben dem pauschalen Zuschlag nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der Pflegekasse des Pflegebedürftigen durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist.

Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen: Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuen Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die einen Anspruch zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, unter bestimmten Voraussetzungen für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung einmalig ein Betrag von bis zu 2.500 Euro gewährt. Je Wohngruppe ist der Gesamtbetrag auf 10.000 Euro begrenzt. Diese Anschubfinanzierung kann zusätzlich zu Leistungen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gewährt werden.

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Verhinderungspflege): Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.

Maximale jährliche Leistungsbeträge (in Euro):

VerhinderungspflegePflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
durch nahe Angehörige/474,00817,001.092,00

1.351,50

durch sonstige Personen/1.612,001.612,001.612,00

1.612,00

Der Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann um bis zu 806,00 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418,00 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Verhinderungspflege: Während einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.

Pflegehilfsmittel: Im Rahmen der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgegeben. Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, haben Pflegebedürftige einen Leistungsanspruch von 40,00 Euro monatlich.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, beispielsweise technische Hilfen im Haushalt, besteht ein Anspruch von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, ist der Gesamtzuschuss je Maßnahme auf 16.000 Euro begrenzt. Diese Leistung kann zusätzlich zur Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gewährt werden.

Entlastungsbetrag: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er kann für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege, Leistungen von ambulanten Pflegediensten (bei Pflegegrad 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) und Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden.

  • teilstationäre Leistungen:

Tages- und Nachtpflege: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können Tages- und Nachtpflege zusätzlich zur Pflegesachleistung, dem Pflegegeld oder der entsprechenden Kombinationsleistung ohne Anrechnung auf diese Leistungen in Anspruch nehmen. 

Leistungsbeträge monatlich (in Euro):

Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
/689,001.298,001.612,00

1.995,00

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich im Wege der Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege einsetzen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können diesen zusätzlich zu den vorgenannten Leistungsbeträgen für Tages- oder Nachtpflege einsetzen.

Kurzzeitpflege: Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.612,00 Euro im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.224,00 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich im Wege der Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege einsetzen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können diesen zusätzlich zu den vorgenannten Leistungsbeträgen für Kurzzeitpflege einsetzen.

Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Kurzzeitpflege: Während einer Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.

 

  • Vollstationäre Leistungen:

 

Vollstationäre (Dauer-)Pflege/Pflege in vollstationären Einrichtungen: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.

Leistungsbeträge monatlich (in Euro):

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

/

770,00

1.262,00

1.775,00

2.005,00

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 in vollstationären Einrichtungen erhalten lediglich einen monatlichen Zuschuss von 125,00 Euro.

Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen dieser monatlichen Pauschalbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Übersteigen diese Aufwendungen den Pauschalbetrag nicht, übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung im entsprechenden Maß. Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben darüber hinaus in stationären Einrichtungen einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Diese Leistung wird von zusätzlichen Betreuungskräften erbracht und über einen gesonderten Zuschlag zur Pflegevergütung abgegolten, der durch die Pflegekasse finanziert wird.

Seit Januar 2017 gilt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil am Pflegesatz (Entgelt für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich Betreuung und ggfls. medizinische Behandlungspflege), der von der jeweiligen Pflegeeinrichtung mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger ermittelt wird. Der Eigenanteil des Pflegebedürftigen steigt nur noch, wenn eine Pflegesatzerhöhung zwischen dem Träger des Pflegeheims und den Leistungsträgern vereinbart wird, nicht mehr wie bisher wenn der Wechsel in einen höheren Pflegegrad vollzogen wird.

Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen leben, erhalten von der Pflegekasse einen Pauschalbetrag in Höhe von 266,00 Euro monatlich.

Soziale Sicherung von Pflegepersonen

Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson werden gewährt, wenn diese nicht erwerbsmäßig einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in häuslicher Umgebung pflegt.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung: Beiträge zur Rentenversicherung werden durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Die Höhe richtet sich nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem Umfang der Pflegetätigkeit.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung: Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. Die Pflegekassen entrichten entsprechende Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit, wenn für die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung oder Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB II bestanden hat.

Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung: Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Dieser Versicherungsschutz besteht sowohl in den Bereichen, die als maßgeblich für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden, als auch bei Hilfen bei der Haushaltsführung.

Pflegezeit- & Familienpflegezeitgesetz

Durch das Pflegezeit- und das Familienpflegezeitgesetz soll Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet werden, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Wird der nahe Angehörige eines Arbeitnehmers akut pflegebedürftig, besteht das Recht, bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Die kurzzeitige Freistellung kann unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten in Anspruch genommen werden, auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit vorgelegt werden. Der Versicherungsschutz des Beschäftigten bleibt bestehen, wenn keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erfolgt, besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.

Pflegezeit: Anspruch auf Pflegezeit wird unter gewissen Voraussetzungen der Person gewährt, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt. Es handelt sich um eine unbezahlte, sozialversicherte, vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Für die Dauer der Freistellung gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen.

Familienpflegezeit: In der Familienpflegezeit können Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. Das Bruttogehalt wird in dieser Zeit in einem ersten Schritt entsprechend der reduzierten Arbeitsstunden gekürzt, der Arbeitgeber stockt das Gehalt in einem zweiten Schritt um die Hälfte der Kürzung wieder auf. Der Arbeitgeber tritt mit dem Aufstockungsbetrag in Vorleistung und der Arbeitnehmer muss nach dem Ende der Familienpflegezeit wieder in Vollzeit arbeiten und bekommt so lange das reduzierte Gehalt, bis der Gehaltsvorschuss wieder ausgeglichen ist. Für die Dauer der Freistellung gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen.

Weitere Informationen:

Internetratgeber:

Kuratorium Deutsche Altershilfe
Umfangreiche Informationen über Beratungsstellen, Betreuungsangebote und Finanzierung
www.kda.de

Pflegende Angehörige
www.wir-pflegen.net, www.pflege-shv.de, www.biva.de

Haushaltshilfen aus Osteuropa
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
Villemombler Str. 76
53123 Bonn
Telefon 02 28/7 13 13 13

Telefonische Informationen

Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit zur Pflegeversicherung
Telefon: 030 / 340 60 66 – 02

Montag bis Donnerstag 8:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr

Alzheimer-Telefon der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e. V.
Telefon: 030 – 259 37 95 14

Montag bis Donnerstag 9:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 9:00 bis 15:00 Uhr

Deutsche Alzheimer Gesellschaft

Deutsche Alzheimer Gesellschaft
Friedrichstraße 236
10969 Berlin
Telefon: 0 30/25 93 79 50

Verbraucherzentrale

Verbraucherzentrale des Saarlandes e. V.
Haus der Beratung
Trierer Straße 22
66111 Saarbrücken
Telefon: 0681 / 50089 – 14

Bundesgesundheitsministerium – Publikationen zum Thema Pflege

Bundesgesundheitsministerium

Anschrift:
Publikationsversand der Bundesregierung
Stichwort Pflege
Postfach 48 10 09
18132 Rostock.
Telefon: 030 / 18 272 2721