Allgemeinverfügung betreffend ELER-Förderung
Vom 04.01.24
Aktenzeichen B/1-1221-0002#0004
Auf der Grundlage von Art. 59 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2021/2115 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und § 23 LHO erlässt das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes als zuständige Regionale ELER-Verwaltungsbehörde folgende Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 SVwVfG:
Der GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland (GAP-SP) und der Saarländische Entwicklungsplan für den ländlichen Raum 2023-2027 (SEPL 23-27) werden für die Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) in der Förderperiode 2023-2027 als verbindlich erklärt.
Eine ELER-Förderung im Saarland erfolgt in der Förderperiode 2023-2027 ausschließlich auf der Grundlage des GAP-SP in der jeweils von der Europäischen Union genehmigten Fassung und des SEPL 23-27 in der jeweils geltenden Fassung.
Vorhaben und Anträge auf eine ELER-Förderung müssen den Bestimmungen des GAP-SP in der jeweils von der Europäischen Union genehmigten Fassung und dem SEPL 23-27 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Antragsteller bzw. Vorhabenträger müssen ihre Förderanträge (Zuwendungsanträge) und Vorhaben an den Bestimmungen des GAP-SP und des SEPL 23-27 ausrichten und in Übereinstimmung damit ausführen. Vorhaben, die dem GAP-SP oder dem SEPL 23-27 nicht entsprechen, erhalten keine ELER-Förderung.
Ein Anspruch auf Gewährung einer ELER-Förderung besteht auch bei Übereinstimmung mit dem GAP-SP und dem SEPL 23-27 nicht.
Der GAP-SP ist in der jeweils von der Europäischen Union genehmigten Fassung jederzeit frei abrufbar und kostenlos einsehbar auf der Internetseite: www.bmel.de/gap-strategieplan
Der SEPL 23-27 ist in der derzeit geltenden Fassung jederzeit frei abrufbar und kostenlos einsehbar auf der Internetseite:
https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/mukmav/landwirtschaft/eler/dl_SEPL_2023_2027_de.html
Weitere Informationen zur ELER-Förderung im Saarland sind auf der Internetseite www.saarland.de/eler frei verfügbar. Über diese Internetseite sind auch der GAP-SP und der SEPL 23-27 in der jeweils geltenden Fassung auffindbar.
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 SVwVfG öffentlich bekanntgegeben und gilt gemäß § 41 Abs. 4 SVwVfG am auf die Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes folgenden Tag als öffentlich bekanntgegeben.
Begründung
Nach VO (EU) 2021/2115 dürfen ELER-Förderungen nur auf der Grundlage des von der Europäischen Union genehmigten GAP-SP erfolgen. Nach Art. 104 Abs. 2 VO (EU) 2021/2115 können Elemente des GAP-SP auf regionaler Ebene erstellt werden. Der SEPL 23-27 dient der Ausführung des GAP-SP hinsichtlich der ELER-Förderung im Saarland. Nach Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 Abs. 4 Satz 2 VO (EU) 2021/2115 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2021/2116 sind die Festlegungen des GAP-SP und daraus folgend des SEPL 23-27 nach deutschem Recht verbindlich abzusichern. Für die ELER-Förderung sind hierfür nach Art. 70 Abs. 1 GG die Länder zuständig.
Nach § 23 LHO dürfen Zuwendungen nur gewährt werden, um einen im besonderen Landesinteresse liegenden Zweck zu erreichen, der ohne die Zuwendung nicht erreicht würde. Die Definition des besonderen Landesinteresses obliegt dabei dem Zuwendungsgeber. Dem Land als Zuwendungsgeber steht es nach § 44 Abs. 1 LHO zu, die Voraussetzungen und Bedingungen für die Gewährung von Zuwendungen festzulegen.
Der SEPL 23-27 wurde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beteiligung der Wirtschafts- und Sozialpartner und mit Zustimmung des ELER-Begleitausschusses auf der Grundlage einer Stärken-Schwächen-Chancen-Risiken-Analyse und einer daraus abgeleiteten Bedarfsermittlung als saarländisches ELER-Programm erstellt, ist mit Beschluss der Landesregierung in Kraft getreten, definiert das besondere Landesinteresse gemäß § 23 LHO und bildet die Grundlage für die Gewährung von Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 LHO.
Für die Durchführung der ELER-Förderung und die Umsetzung des ELER-Programms ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Bestimmungen des von der Europäischen Union per Durchführungsbeschluss auf Grundlage des EU-Rechts genehmigten GAP-SP und des zu dessen Konkretisierung im Saarland erstellten SEPL 23-27 rechtlich verbindlich sind und damit Rechtssicherheit hergestellt wird. Dazu bedarf es dieser Allgemeinverfügung als nationalrechtliches Instrument. Daher wird nach pflichtgemäßem Ermessen diese Allgemeinverfügung erlassen.
Die Allgemeinverfügung ist an Vorhabenträger und tatsächliche oder mögliche ELER-Antragssteller gerichtet. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt öffentlich, da der Adressatenkreis zwar nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar, aber nicht persönlich bekannt ist und eine andere Form der Bekanntgabe damit unzweckmäßig wäre.
Als Tag der Bekanntgabe wird nach pflichtgemäßem Ermessen der Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes gewählt, weil für die Durchführung des ELER-Programms Rechtssicherheit von entscheidender Bedeutung ist und mit der praktischen Durchführung mittels Bewilligung möglichst früh im Jahr 2024 begonnen werden werden soll.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Die Erhebung der Klage kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe der für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Verwaltungsgericht geltenden Regelungen erfolgen.
Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klage soll zudem die angefochtene Allgemeinverfügung in Abschrift beigefügt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Soweit die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt, sollen der Klage so viele Abschriften der Klage einschließlich Anlagen beigefügt werden, dass alle übrigen Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Die Eröffnung des Rechtsweges schließt formlose Gegenvorstellungen gegen diese Allgemeinverfügung nicht aus. Für diesen Fall wird jedoch die Frist zur Erhebung der Klage nicht verlängert.
Saarbrücken, den 04.01.24
Die Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
gez.
Petra Berg