Thema: Landwirtschaft
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Agrar- und Landentwicklung

Grünland: Dauergrünland (DGL) – Dauergrünlandumbruch (DGL-Umbruch) - Pfluganzeige

Antrag Grünlandumbruch / Neuanlage Grünland auf gleicher Fläche
Anzeige Pflügen zum Zurücksetzen des DGL-Zählers, Nutzungscodes, Erläuterungen

Die Antragstellung ist ab sofort für das Antragsjahr 2023 eröffnet. Der genehmigte Grünlandumbruch muss bis spätestens 15.05.2024 umgesetzt sein.

  1. Pflugeinsätze zum Zurücksetzen des Zählers bei Dauergrünland in der Entstehung (pDGL 1 bis 5) sind innerhalb eines Monats der Zahlstelle anzuzeigen (Formular „Anzeige Pflugeinsatz GoG“ unter Downloads)
  2. Bei Wildschäden: Anstehende Grünlanderneuerungen wegen Wildschäden sind formlos, schriftlich mit geeigneten Nachweisen (z. B. standortdatierte Fotos, Kopie der Meldung des Wildschadens bei der Gemeinde) der Zahlstelle anzuzeigen

 Als Dauergrünland werden entsprechend Artikel 4 Abs. 3 Buchstabe c) der VO (EU) Nr. 2021/2115 Flächen bezeichnet, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren weder Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind noch gepflügt wurden.

Dauergrünland sind Grundfutterflächen, auf denen über längere Zeit eine kurzrasige Vegetation als Dauerkultur wächst. Es handelt sich somit um eine auf mindestens 5 Jahre angelegte Vegetationsform (Wiese oder Weide) mit relativ geschlossener Grasnarbe, die von einer Pflanzengemeinschaft aus Gräsern, Kräutern und Leguminosen gebildet wird.

Grünland wird durch mehr oder weniger regelmäßige Mahd und/oder Beweidung frei von Gehölzen und Wald gehalten. Passiert dies nicht, handelt es sich um eine Grünlandbrache, auf der über mehr oder weniger lange Zeiträume keine Nutzung stattfindet. Solche Flächen unterliegen dann natürlichen Sukzessionsprozessen, das heißt über die Zwischenstadien Verbuschung und Sträucherwachstum würde hier mit der Zeit wieder Wald entstehen.

Entstehung von Dauergrünland im Sinne der Agrarflächenförderung und Grünlandumbruch

Nach § 7 Abs. 1 der GAP-Direktzahlungs-Verordnung (GAPDZV) entsteht Dauergrünland, wenn eine Fläche für mindestens 5 aufeinanderfolgende Jahre ununterbrochen zum Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen (GoG) oder als Brache (Ausnahmen GLÖZ 8-, ÖR 1 a -, ÖVF-Brache) genutzt wird und in diesem Zeitraum weder Bestandteil der Fruchtfolge noch gepflügt worden ist.

Als potentielles Dauergrünland (pDGL) gelten demnach Ackerflächen, die mit einem DGL-, GoG- oder Brache-NC beantragt werden und nicht mehr als 5 Jahre in Folge mit einem DGL-, GoG- oder Brache-NC beantragt worden sind (pDGL 1 bis pDGL 5). Die Zählung beginnt mit der 1. Beantragung eines DGL-, GoG- oder Brache-NC und endet mit der 6. Beantragung eines DGL-, GoG- oder Brache-NC in Folge. Ab dem 6. Jahr, also ab der 6. Beantragung eines DGL-, GoG- oder Brache-NC in Folge, gilt die Fläche als Dauergrünland!

Für die Flächen, die noch kein Dauergrünland, sondern noch pDGL sind, und die umgepflügt und wieder neu mit einem DGL-, GoG- oder Brache-NC gemeldet werden sollen, kann ein Antrag auf Zurücksetzen des Zähljahres der Dauergrünlandentstehung für die betroffene Fläche gestellt werden. Diese sogenannte Pfluganzeige („Anzeige Pflugeinsatz GoG“) muss spätestens nach einem Monat bei der zuständigen Behörde (Zahlstelle im Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz) vorgelegt werden (§ 41 Abs. 8 GAPInVeKoSV).

Ausnahmen bei der Dauergrünlandentstehung sind Ackerflächen, die als GLÖZ 8-, ÖR 1 a- oder ÖVF-Brachen beantragt werden oder Ackerflächen, die einer Verpflichtung der Nutzung von GoG im Rahmen von AUKM/ELER oder sonstigen staatlich finanzierten freiwilligen Maßnahmen unterliegen. Hier „pausiert“ die Dauergrünlandentstehung und das Zähljahr wird für die Dauer der Beantragung dieser Codes „eingefroren“.

Die Dauergrünlandentstehung wird unterbrochen und das Zähljahr zurückgesetzt, sobald die Fläche Bestandteil der Fruchtfolge ist (Zähljahr 0 bei Ackercode oder Zähljahr 1 bei pDGL-Code) oder gepflügt worden ist und eine Pfluganzeige vorliegt (Anzeige Pflugeinsatz gemäß § 41 Abs. 8 GAPInVeKoSV).

Eine Fruchtfolge liegt bei Ackerland auch dann vor, wenn Gras nach dem Anbau einer Mischung von Gras und Leguminosen oder eine Mischung von Gras und Leguminosen nach dem Anbau von Gras ausgesät wird (§ 7 Abs. 4 GAPDZV).

Neues Dauergrünland, dass ab dem 1. Januar 2021 entstanden ist, sogenanntes n21DGL bzw. KDGL, kann ohne „förderrechtliche“ Genehmigung umgewandelt werden (Ausnahme bei Flächen in der GLÖZ 2 Kulisse, hier gilt ein absolutes Umwandlungsverbot!). Die Umwandlung muss jedoch im nächsten Sammelantrag angezeigt werden (§ 9 GAPKondV). Allerdings sind hier naturschutzrechtliche Belange zu beachten. Diese Informationen sind eigenständig und im Voraus bei dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA), Don-Bosco-Str.1, 66119 Saarbrücken, einzuholen.

Neues Dauergrünland, dass zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2020 entstanden ist, sogenanntes n15DGL bzw. NDGL, kann auf Antrag ohne Ersatzflächenanlage umgebrochen und wieder zu Ackerland gemacht werden, sofern eine Genehmigung vorliegt.

Soll dahingegen altes Dauergrünland, also Dauergrünland, welches bereits am 31.12.2014 bestand, sogenanntes altDGL bzw. ADGL, umgebrochen werden, muss ein Antrag inklusive der Angabe von Ersatzflächen gestellt werden.
Dies bedeutet: als Ersatz für das umgebrochene alte Dauergrünland muss neues Grünland auf Ackerland angelegt werden und dort für mindestens fünf Jahre als Dauergrünland verbleiben. Dieser Vorgang kann auch durch den/die aktuelle/n Flächenbewirtschafter/in durchgeführt werden. Hierzu muss diese/r das Formular „Bereitschaftserklärung Bewirtschafter Anlage Dauergrünland“ ausfüllen, unterschreiben und ihrem Antrag auf Grünlandumbruch beifügen.

Wenn diese als Ersatzdauergrünland angelegte Ersatzfläche sich nicht im Eigentum befindet, dann muss der/die Eigentümer/in der Ersatzfläche mit dem Formular „Zustimmungserklärung Eigentümer Anlage Dauergrünland“ sein/ihr Einverständnis zur fünfjährigen Grünlanderhaltung der Fläche erteilen.

Ebenso gilt, dass sofern der Antragsteller nicht der Bewirtschafter oder Eigentümer der Umwandlungsfläche ist, muss eine schriftliche Zustimmung des Bewirtschafters bzw. Eigentümers der Umwandlungsfläche mit dem Antrag vorgelegt werden.

Die Grünlanderneuerung, also Umbruch und Neuansaat mit Dauergrünland, muss ebenfalls genehmigt werden. Diese erneuerten DGL-Flächen müssen ab dem ersten Tag der Umwandlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre als Dauergrünland erhalten bleiben und dürfen in dem Zeitraum nicht gepflügt werden.

Des Weiteren stellt die Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche (z. B. Straße, aufgegebene Fläche, Stall, Forst) ebenfalls einen Grünlandumbruch dar, der einer vorherigen Genehmigung bedarf.

Hinweise zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten: Gemäß §12 Abs.1 der GAP-Direktzahlungs-Verordnung (GAPDZV) wird eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. Demnach wird eine kurzfristige nichtlandwirtschaftliche Nutzung (z.B. als Holzlagerplatz oder Parkplatz), innerhalb der Vegetationsperiode, nicht als Umwandlung gewertet, sofern sie nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird (§12 Abs.3 Nr. 2 GAPDZV). Die Aufnahme dieser Tätigkeit muss mindestens 3 Tage vorher schriftlich per Mail (dauergruenland@umwelt.saarland.de) oder per Post, unter Angabe der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit, gemeldet werden (§41 Abs. 5 Satz 1 GAPInVeKoSV). Ausgenommen von dieser Meldepflicht, ist die Nutzung außerhalb der Vegetationsperiode von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz und von landwirtschaftlichen Flächen für den Wintersport (§41 Abs. 5 Satz 2 GAPInVeKoSV). Ausgenommen von der Meldepflicht ist ferner die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen zur Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder von Betriebsmittel für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gelagert werden, sowie die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittgutes oder des Aushubs für nicht länger als 90 Tage (§41 Abs. 6 GAPInVeKoSV).

Umweltsensibles Dauergrünland (z. B. in Naturschutzgebieten) und Dauergrünland, welches sich in der GLÖZ 2 Kulisse befindet, darf dagegen in keinem Fall umgebrochen werden!

Auskünfte bezüglich des Status Ihrer Grünlandflächen werden auf Anfrage erteilt beziehungsweise können diese selbst durch den Antragsteller im Antragsprogramm ‚ASDigital‘ eingesehen werden.

Anträge auf Dauergrünlandumbruch - Verfahren

Im Saarland prüft und bescheidet das Referat A/5 (Zahlstelle) im Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz in Saarbrücken entsprechende Anträge auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland.

Eine Genehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn keine anderen rechtlichen Regelungen dagegensprechen. Daher sind im Antragsverfahren vor allem auch Naturschutzbelange und Belange des Wasserschutzes zu berücksichtigen.

Sobald in einer Region, der gemäß der Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) ermittelte Dauergrünlandanteil um mehr als 4 % im Vergleich zum dem nach § 8 Absatz 1 GAPKondG bekannt gemachten Referenzanteil abgenommen hat, wird dies im Bundesanzeiger bekannt gegeben (§ 8 Abs. 2 GAPKondG). Es dürfen mit Ablauf des Tages, der auf diese Bekanntmachung folgt, keine Genehmigungen für Umwandlungen mehr erteilt werden (§ 8 Abs. 3 GAPKondG). Ferner darf dann auch die Bagatellregelung nach § 7 Abs. 1 GAPKondG nicht mehr angewendet werden (§ 7 Abs. 2 GAPKondG).

Nach § 6 Abs. 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) erlöschen nicht in Anspruch genommene Genehmigungen mit Ablauf des Tages an dem der Dauergrünlandanteil einer Region um mehr als 4 % vom Referenzanteil abnimmt oder mit Ablauf des auf die Genehmigung folgenden Schlußtermins für den Sammelantrag.

Wurde Dauergrünland ohne Genehmigung umgewandelt, hat die zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1 der GAPKondV die Rückumwandlung der Fläche anzuordnen. Eine Rückumwandlung ist ebenso anzuordnen, wenn mit einer Genehmigung zur Umwandlung von altem Dauergrünland (altDGL bzw. ADGL) keine Ersatzfläche angelegt wurde (§ 7 Abs. 3 GAPKondV).

 

 Benötigte Unterlagen zur Antragstellung:

  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Ausdruck des jeweiligen Schlages aus dem Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN), auf dem der beabsichtigte Umbruch eingezeichnet wird, ggf. auch Ausdruck der zur Neuanlage von DGL vorgesehenen Ersatzflächen
  • Sofern Antragsteller nicht Eigentümer ist: Zustimmungserklärung des/r Flächeneigentümer/s der Umbruchsfläche/n und zum Neuanlegen von Dauergrünland auf Pachtflächen.
  • Sofern Antragsteller nicht Bewirtschafter ist: Bereitschaftserklärung, falls die Umbruchsfläche oder die Ersatzfläche durch einen anderen Flächenbewirtschafter bereitgestellt wird.

Wichtig: Ein Antrag kann erst dann bearbeitet und genehmigt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Die Antragsunterlagen sind schriftlich per Post oder per E-Mail an das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes einzureichen:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz