Thema: Landwirtschaft
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Genehmigungsverfahren des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014-2020 (SEPL 2014-2020)

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Europäische Union - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes Foto: ELER-Verwaltungsbehörde

Die EU-Kommission hat in Vorbereitung der Förderperiode 2014-2020 im Herbst 2011 die ersten Verordnungsentwürfe veröffentlicht. Damit begann ein mehrmonatiger Erörterungs- und Diskussionsprozess. Die Vorschläge werden in den Mitgliedstaaten, vom Europäischen Rat und vom Europäischen Parlament erörtert und diskutiert.

Entgegen zwischenzeitlicher Planungen, im Bereich der 2. Säule (ELER) mit dem Land Rheinland-Pfalz zu kooperieren und ein gemeinsames Programm aufzulegen, werden beide Länder ab 2014 zunächst noch mit getrennten ELER-Programmen arbeiten.

Die Vorbereitungen hierfür sind im Saarland bereits im Jahr 2012 angelaufen. Nach einem intensiven Abstimmungsprozess mit der EU-Kommission wurde der SEPL 2014-2020 am 17.03.15 offiziell zur Genehmigung bei der EU eingereicht.

Am 14.04.2015 wurde der ELER-Verwaltungsbehörde von der EU-Kommission mitgeteilt, dass das kommissionsinterne Konsultationsverfahren zum Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum 2014-2015 (SEPL 2014-2020) positiv abgeschlossen wurde. Als Ergebnis dieses internen Konsultationsverfahrens wurden auf Wunsch der EU-Kommission nochmals einzelne kleinere Änderungen am SEPL 2014-2020 vorgenommen. Im nächsten Schritt genehmigte die Europäische Union den SEPL 2014-2020.

Änderungen

Im Zuge der Umsetzung des SEPL 2014-2020 zeigte sich Anpassungsbedarf, so dass der SEPL 2014-2020 geändert wurde und wird. Nachfolgend werden die vorgenommenen Änderungen in zeitlicher Abfolge dargestellt.

1. Änderung des SEPL 2014-2020

Am 27.12.16 wurde der erste Änderungsantrag zum SEPL 2014-2020 offiziell bei der EU-Kommission eingereicht. Neben einigen eher redaktionellen und formellen Änderungen werden auch vier strategische Änderungen angestrebt. Dazu zählen die Neuprogrammierung der Maßnahmen „Ökologische Aufwertung der Wälder“ (M8.5) und „Ausgleichzulage für aus naturbedingten oder anderen Gründen benachteiligte Gebiete“ (M13) sowie die Streichung der Maßnahmen „Nichtproduktive Investitionen zum Erhalt der biologischen Vielfalt bei Arten und Lebensräumen“ (M4.4; Bedarf wird national durch die GAK gedeckt) und „Breitbandversorgung ländlicher Räume“ (M7.3; Bedarf wird national durch den NGA-Netzausbau Saar gedeckt).

Dieser erste Änderungsantrag wurde mit Entscheidung der EU-Kommission vom 08.03.17 offiziell genehmigt.

2. Änderungsantrag zum SEPL 2014-2020

Am 07.07.17 wurde der 2. Änderungsantrag offiziell bei der EU-Kommission eingereicht. Gegenstand dieses 2. Änderungsantrages ist die Einführung der Möglichkeit, die Maßnahme M13 "Ausgleichszulage für aus naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete" jahresweise durch zusätzliche nationale Mittel aus der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" zu verstärken. Dieser 2. Änderungsantrag wurde am 07.08.17 von der EU-Kommission genehmigt.

3. Änderungsantrag zum SEPL 2014-2020

Mit Durchführungsbeschluss C(2018) 3559 final vom 30.05.2018 hat die Europäische Kommission den 3. Änderungsantrag zum SEPL 2014-2020 genehmigt.

Neben einigen formellen Änderungen wurde damit die Teilmaßnahme M13.3 Zahlungen für aus spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete neu in den SEPL 2014-2020 aufgenommen. Gleichzeitig wurde die Gemeinde Mettlach als aus spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet anerkannt. Damit kann ab dem Antragsjahr 2018 für in der Gemeinde Mettlach liegende landwirtschaftliche Fläche eine ELER-Ausgleichszulage nach Maßnahme M13.3 gezahlt werden.

4. Änderungsantrag zum SEPL 2014-2020

Mit Durchführungsbeschluss vom 29.11.18 hat die EU-Kommission dem 4. Änderungsantrag zum SEPL 2014-2020 zugestimmt. Der Änderungsantrag bezieht sich in erster Linie auf die Bereinigung von Inkonsistenzen und die Anpassung verschiedener Indikatorzielwerte an die tatsächliche Entwicklung. Zudem wurden Anpassungen im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung vorgenommen.  Der ELER-Begleitausschuss hatte dem Änderungsantrag vor seiner offiziellen Einreichung zugestimmt.

5. Änderungsantrag zum SEPL 2014-2020

Mit Durchführungsbeschluss vom 03.02.20 hat die Europäische Kommission den 5. Änderungsantrag zum SEPL 2014-2020 genehmigt.

Damit werden u.a. folgende Änderungen am SEPL 2014-2020 vorgenommen:

  • Festlegung der Ausgleichszahlungen für NATURA-2000-Bewirtschaftungsauflagen (M12) ab dem 6. Jahr (Kapitel 8.2.7.3.1.8.)
  • Kombinierbarkeit der Ökoförderung (M11) und der NATURA-2000-Ausgleichszahlungen (M12) (Kapitel 8.2.6.2. und 8.2.7.2. sowie 8.2.7.3.1.8.)
  • Umschichtung von ELER-Mitteln zu den NATURA-2000-Ausgleichszahlungen M12 (Kapitel 10.3)
  • Möglichkeit der Verlängerung bestehender Verpflichtungen bei M10 nach Art. 28 Abs. 5 Satz 3 und Satz 4 VO (EU) 1305/2013 (Kapitel 8.2.5)
  • Möglichkeit der Verlängerung bestehender Verpflichtungen bei M11 nach Art. 29 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 VO (EU) 1305/2013 (Kapitel 8.2.6.3.2.1 und 8.2.6.3.2.2)
  • Anhebung der Betragsgrenze zur Definition "kleine Infrastruktur" (Kapitel 8.2.3.6.)
  • Änderung bzgl. der Mitglieder- und Vorsitzregelung im ELER-Begleitausschuss (Kapitel 15.2)

Genehmigung des 5. Änderungsantrages zum SEPL 2014-2020 durch die EU-Kommission (PDF, 141KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Der SEPL 2014-2020 erreicht damit die Version 6.1.

Ansprechpartner:

Thomas Groß

Holger Neisius