Thema: Landwirtschaft
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Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK)

GAK als wichtigstes Förderinstrument des Bundes und der Länder für Landwirtschaft und ländliche Räume

Die GAK wurde als nationales Förderinstrument zur Verbesserung der Lebensverhältnisse eingeführt und hat auch heute noch große Relevanz.

Das Bild zeigt das Logo des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft - den schwarzen Bundesadler mit nebenstehender Bundesflagge schwarz-rot-gold mit dem Schriftzug "Gefördert durch"- Bildwortmarke für Förderungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Förderung mit Beteiligung des Bundes Foto: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Mit der GAK steht ein inhaltliches und finanzielles Grundgerüst zur Verbesserung der Strukturen in Land- und Forstwirtschaft sowie den ländlichen Räumen bereit.

Das bundesweit geltende Portfolio an Maßnahmen ist zwischen dem Bund und den Ländern festgelegt. Die Gemeinschaftaufgabe unterliegt mit den jährlichen Beschlüssen durchaus Veränderungen, z.B. aufgrund neuer Herausforderungen; die GAK ist allerdings ein Instrument, bei dem mehr auf Verlässlichkeit und Relevanz gesetzt wird, als auf kurzfristige Trends.

Der Bund erstattet den Ländern 60% der verausgabten Zuwendungen bei den GAK-Maßnahmen. Die Länder tragen entsprechend 40% der Ausgaben.

Auf der entsprechenden Internetseite des Bundesministeriums (BMEL) zur GAK finden Sie weitere grundlegende Informationen. Saarland-spezifischere Informationen sind dem weiteren Artikel zu entnehmen.

GAK und die ELER-Förderung

Die GAK-Maßnahmen stellen größtenteils den inhaltlichen Kern für die ELER-Programme der Länder, wenngleich sowohl GAK-Maßnahmen ohne EU-Beteiligung und ELER-Maßnahmen ohne GAK-Beteiligung angeboten werden. Im Saarland werden u.a. folgende Maßnahmen mit EU- und GAK-Mitteln gefördert:

GAK-Maßnahmen ohne EU-Beteiligung

Reine GAK-Maßnahme spielen im Saarland ebenfalls eine wichtige Rolle. Sie werden aus sachlichen, rechtlichen oder verwaltungswirtschaftlichen Gründen nicht mit EU-Mitteln finanziert.

Weiteres

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlage für die GAK liegt in Artikel 91a des Grundgesetztes (Art. 91a GG). Mit dem GAK-Gesetz (GAKG) wird der Rahmen gesetzt und die jährlichen GAK-Rahmenpläne (Link zum BMEL) bestimmen die weiteren inhaltlichen und finanziellen Grenzen.

Die Länder halten in den einzelnen Förderrichtlinien die Einzelheiten fest, nach denen die Förderung erfolgt. Dabei werden GAK- und gegenbenfalls auch EU-Bestimmungen zu Grunde gelegt.

Ansprechperson:

Aileen Gniffke
Referat B/1: Europäische Agrar- und Förderpolitik, ELER-Verwaltungsbehörde, GAK

Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken