Thema: Soziales Leben
| Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit | Gesundheitswesen

Gesetzliche Krankenversicherung

Aufgaben

Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern.

Leistungen

Die gesetzliche Krankenversicherung bietet einen umfangreichen Leistungskatalog. Darin sind enthalten:

  • Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten
  • Krankenbehandlung,
  • Krankengeld,
  • Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Träger

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Krankenkassen. Die Versicherten können zwischen verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen wählen. Die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ausschließen. Die bisherige Mitgliedschaft kann grundsätzlich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Das Mitglied ist für die Dauer von 18 Monaten an die Wahl der neuen Krankenkasse gebunden.

Versicherte

Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit bei Krankheit, hat der Gesetzgeber für bestimmte Personen die Versicherungspflicht vorgesehen.

Dies bedeutet: Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird automatisch ein Versicherungsverhältnis begründet. Die Regelungen im Einzelnen ergeben sich aus dem Gesetz.

Freiwillige Krankenversicherung

Die Möglichkeit, eine freiwillige Krankenversicherung zu begründen, haben z.B. bestimmte Personen, deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2020: 62.550 Euro jährlich) liegt und die eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllen.

Nähere Informationen erhalten Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen.

Finanzierung

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziert sich durch Beiträge und Bundeszuschüsse. Zu den Beiträgen zählen auch die individuellen Zusatzbeiträge der Krankenkassen.

Die Beiträge bemessen sich nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen, also dem Teil des Einkommens, anhand dessen die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung berechnet wird. Zurzeit (Stand: 16.12.2019) liegt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung bei 14,6 Prozent. Die Hälfte, das heißt 7,3 Prozent trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Krankenkassen müssen außerdem einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, wenn die Zuweisungen, die sie aus dem Gesundheitsfonds erhalten, nicht zur Deckung ihrer voraussichtlichen Ausgaben ausreichen.

Freiwillige Mitglieder zahlen darüber hinaus Beiträge aus sonstigen Einnahmen, zum Beispiel aus Kapitaleinkünften oder aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwilligen Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2020: 4.537,50 Euro im Monat bzw. 54.450 Euro jährlich) berücksichtigt.

Aufsicht über die gesetzlichen Krankenkassen

Die Krankenkassen und ihre Verbände sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und unterliegen der Rechtsaufsicht des Staates.

Der Staat ist für ihr rechtmäßiges Handeln verantwortlich. Die Aufsicht des Staates erstreckt sich dabei auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Krankenkassen und ihrer Verbände. Dabei wird die Einhaltung von Gesetzen und sonstigem Recht, das für die Träger und Verbände maßgebend ist, überprüft. Sie dient also dem Schutz der Versicherten und garantiert das Funktionieren der Staatsverwaltung. Im Saarland führt die Aufsicht über die landesunmittelbare gesetzliche Krankenkasse „IKK Südwest“ das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Für bundesunmittelbare Krankenkassen ist die zuständige Aufsichtsbehörde das Bundesversicherungsamt. Die Aufsicht über die privaten Krankenversicherungsunternehmen führt die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Weitere Informationen

Aufsichtsbehörden


Alexandra Heinen
Abteilungsleiterin D

Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken

Saarland-Markenzeichen mit der Regierungswortmarke Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Bundesversicherungsamt

Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn

poststelle@bva.de

Telefon: (0228) 619-0
Telefax: (0228) 619-1870

Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Graurheindorfer Straße 8
53117 Bonn

poststelle@bafin.de

Telefon: (0228) 4108-0
Telefax: (0228) 4108-1550

Servicetelefon der Deutschen Rentenversichersicherung

-kostenlos-

Montag bis Donnerstag: 07.30 Uhr bis 19.30 Uhr

Freitag: 07.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Telefon: (0800) 1000 48 070

Bürgertelefon

Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit

Erreichbar: Montag bis Donnerstag, 8 bis 12 Uhr

Telefon: (01805) 996602