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Thema: Soziales Leben

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| Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit | Pflege, Senioren, Soziales

Nachbarn helfen Nachbarn

Ab sofort Registrierung zur Nachbarschaftshilfe im Saarland möglich

Die Hilfeleistungen von Nachbarschaftshelferinnen und -helfern können im Rahmen des Entlastungsbeitrags für Pflegebedürftige mit bis zu 125 Euro monatlich vergütet werden.

Auf Grundlage der „Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch“ werden bereits seit etwa drei Jahren Angebote zur Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige anerkannt und können über den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 Euro vergütet werden. Diese Regelung galt bis dato nur für Angebote von anerkannten Anbietern.

Da die Nachfrage gerade im hauswirtschaftlichen Bereich die Anzahl der Angebote übersteigt, wurde mit Ministerratsbeschluss vom 30. Juni 2020 die Vereinfachung des Zugriffs auf den Entlastungsbeitrag für Pflegebedürftige beschlossen. Dieser Entlastungsbetrag kann nun auch für Leistungen der Nachbarschaftshilfe genutzt werden. Anspruch auf diesen Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftige von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5, die in der Häuslichkeit gepflegt werden.

Pflegebedürftige Personen können sich an die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe wenden und die Zuweisung eines/r Nachbarschaftshelfers/rin beantragen, welche/r vorab benannt werden muss. Nach der Antragstellung prüft die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe, ob eine Registrierung möglich ist. Als Nachbarschaftshelfer/in kommen volljährige natürliche Personen in Betracht, die unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie dürfen keine Tätigkeit als Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person ausüben, nicht mit dieser bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht zusammenwohnen,
  • die Aufwandsentschädigung für die Leistungen der Nachbarschaftshilfe beträgt je Stunde maximal die Höhe des jeweils aktuell gültigen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes (Stand 01.10.2022 - 12 Euro),
  • der Höchstbetrag aller Aufwandsentschädigungen im Kalenderjahr darf den aktuellen Freibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (sogenannte Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro) nicht überschreiten,
  • es muss ein ausreichender Versicherungsschutz für Schäden, die bei der Leistungserbringung verursacht werden (Privathaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Millionen Euro) nachgewiesen werden,
  • außerdem müssen folgende Nachweise, die zum Zeitpunkt des Registrierungsantrags jeweils nicht älter als zwölf Monate sind, vorgelegt werden: Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurs, eine Unterweisung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (Hygienebelehrung durch zuständiges Gesundheitsamt), ein polizeiliches Führungszeugnis.

 

Eine Registrierung ist für maximal zwei Pflegebedürftige möglich. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird man für eine bestimmte pflegebedürftige Person registriert und mit der Erbringung der Leistung der Nachbarschaftshilfe beauftragt. Diese Leistung kann dann über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

 

Wichtige Information

  • Über den monatlichen Entlastungsbetrag können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 insbesondere Leistungen wie Reinigung der Wohnung, Erledigung der Einkäufe, Reinigung der Wäsche und Essenszubereitung abrechnen. Nicht abrechnungsfähig sind beispielsweise die Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen oder Handwerkerleistungen.
  • Die Beantragung des polizeilichen Führungszeugnisses ist für die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der Nachbarschaftshilfe kostenlos, wenn diese bei Beantragung des polizeilichen Führungszeugnisses eine Bescheinigung zur Gebührenbefreiung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit vorlegen. Die Bescheinigung zur Gebührenbefreiung bitten wir vor Beantragung des polizeilichen Führungszeugnisses beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Franz-Josef-Röder-Str. 23, 66119 Saarbrücken anzufordern oder unter nachbarschaftshilfe@soziales.saarland.de oder telefonisch unter 0681 501-6345. Eine Kostenerstattung des beantragten polizeilichen Führungszeugnisses ist nachträglich nicht mehr möglich, falls bei Beantragung des polizeilichen Führungszeugnisses die Bescheinigung zur Gebührenbefreiung nicht vorgelegt wurde.

FAQ's zur Nachbarschaftshilfe

Was ist Nachbarschaftshilfe?

Bei der Nachbarschaftshilfe können freiwillig engagierte Einzelpersonen Unterstützungsleistungen im hauswirtschaftlichen Bereich im Rahmen eines Angebots zur Unterstützung im Alltag erbringen. Nachbarschaftshelferinnen bzw. Nachbarschaftshelfer unterstützen im Rahmen dieses Angebots Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen bzw. vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende. Unter Nachbarschaftshilfe ist eine Unterstützung aus Gefälligkeit oder auf Gegenseitigkeit zu verstehen, bei der das bürgerliche Engagement im Vordergrund steht. Sie kann aus persönlicher Bekanntschaft oder gesellschaftlicher Verpflichtung heraus entstehen.

Kann die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer an pflegebedürftige Personen vermitteln?

Eine Vermittlung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern an pflegebedürftige Personen durch die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe erfolgt nicht. Bei der Nachbarschaftshilfe geht es um eine Unterstützungsleistung aus persönlicher Bekanntschaft oder gesellschaftlicher Verpflichtung heraus, welche nicht ohne jeglichen Bezug der Betroffenen vermittelt werden kann. In der Praxis bedeutet dies, dass sich pflegebedürftige Person und Nachbarschaftshelfer/in sich kennen und sich gemeinsam bei der Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe melden und dort als „Paar“ erfasst werden.

Wie wird die Nachbarschaftshilfe finanziert?

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege (Pflegegrad 1 bis 5) haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich, den sie für die Nachbarschaftshilfe aufwenden können, sofern dieser nicht bereits anderweitig ausgeschöpft wird. Des Weiteren stehen aufgelaufene Entlastungsbudgets und der Umwandlungsanspruch hierfür zur Verfügung.

Was sind aufgelaufene Entlastungsbudgets?

Der Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 Euro kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Dies bedeutet, dass der Entlastungsbetrag nicht innerhalb des jeweiligen Monats ausgeschöpft werden muss, sondern auch in die Folgemonate bzw. in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden kann. Demnach können Pflegebedürftige durch „aufgelaufene“ Entlastungsbudgets monatlich höhere Zahlungen als den Entlastungsbetrag von 125 Euro für die Nachbarschaftshilfe aufwenden.

Was versteht man unter dem Umwandlungsanspruch?

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 haben einen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen. Nimmt man die Pflegesachleistung nicht komplett in Anspruch, kann der verbliebene Betrag (maximal 40 Prozent) umgewidmet und für Leistungen der Nachbarschaftshilfe verwendet werden. Dies muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Die umgewandelten Gelder werden nicht als „reine Geldleistung“, sondern ebenso wie der Entlastungsbetrag als Kostenerstattung ausgezahlt. Auch durch diesen Umwandlungsanspruch können Pflegebedürftige monatlich höhere Zahlungen als den Entlastungsbetrag von 125 Euro für die Nachbarschaftshilfe einsetzen.

Welche Leistungen dürfen Nachbarschaftshelfer erbringen?

Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können Hilfen im hauswirtschaftlichen Bereich erbringen, wie Reinigung der Wohnung, Erledigung der Einkäufe, Reinigung der Wäsche und Essenszubereitung. Nicht unter Nachbarschaftshilfe fallen Arbeiten an Gebäuden und Außenanlagen, Betreuungsleistungen und reine Fahrdienste.

Welche Voraussetzungen müssen Nachbarschaftshelfer erfüllen?

Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer müssen zur Ausübung der Tätigkeit bei der Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe im Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit registriert sein. Da der Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen einzusetzen ist, müssen für diese Registrierung folgende Voraussetzungen erfüllt werden: volljährige natürliche Person, die nicht als Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person tätig ist; kein Verwandtschaftsverhältnis/Schwägerschaft zwischen Nachbarschaftshelferin/ Nachbarschaftshelfer und pflegebedürftiger Person bis zum zweiten Grad; keine häusliche Gemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person; Registrierung für maximal zwei Pflegebedürftige; Aufwandsentschädigung für die Leistungen der Nachbarschaftshilfe beträgt je Stunde die Höhe des jeweils aktuell gültigen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes (ab 01.01.2022: 9,82 Euro); der Höchstbetrag aller Aufwandsentschädigungen im Kalenderjahr darf die sogenannte Übungsleiterpauschale in Höhe von aktuell 3.000 Euro nicht überschreiten; Nachweis Privathaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. €; Vorlage Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurs, Unterweisung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (Hygienebelehrung) sowie ein polizeiliches Führungszeugnis im Original.

Weiter ist eine Vollmacht für die Abwicklung jeglichen Schriftverkehrs mit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 33/35/37, 22089 Hamburg einzureichen.

Was bedeutet verwandt oder verschwägert bis zum zweiten Grad?

Ausgehend von der pflegebedürftigen Person sind Verwandte bis zum zweiten Grad die Eltern (1. Grad) und die Großeltern (2. Grad), die Kinder (1. Grad) und die Enkelkinder (2. Grad) sowie die Geschwister (2. Grad). Gleiches gilt für die Schwägerschaft: Eltern des Partners/der Partnerin, also Schwiegereltern (1. Grad) und Großeltern des Partners/der Partnerin (2. Grad), Kinder des Partners/der Partnerin, sofern keine Adoption stattgefunden hat (1. Grad) und Enkelkinder des Partners/der Partnerin (2. Grad) sowie Geschwister des Partners/der Partnerin (2. Grad).

Wie viele pflegebedürftige Personen darf ein Nachbarschaftshelfer/eine Nachbarschaftshelferin mit der Nachbarschaftshilfe versorgen?

Ein Nachbarschaftshelfer/eine Nachbarschaftshelferin darf maximal zwei pflegebedürftige Personen mit Leistungen der Nachbarschaftshilfe versorgen.

Von wie vielen Nachbarschaftshelfern/innen darf eine pflegebedürftige Person mit Leistungen der Nachbarschaftshilfe versorgt werden?

Die Anzahl der Nachbarschaftshelfer/innen je pflegebedürftige Person ist nicht begrenzt.

Kann die Nachbarschaftshilfe durch eine Ersatzpflegeperson (Verhinderungspflege) erbracht werden?

Die Nachbarschaftshilfe durch eine Ersatzpflegeperson bei der gleichen pflegebedürftigen Person ist generell möglich, allerdings nicht im Zeitraum der Verhinderungspflege. Die Ersatzpflegeperson kann also die Nachbarschaftshilfe in den Zeiträumen, in denen sie nicht als Pflegeperson bei einer Ersatzpflege tätig ist, bei derselben pflegebedürftigen Person ausüben. Beispiel: Es ist möglich, morgens Nachbarschaftshilfe zu erbringen und mittags stundenweise Verhinderungspflege, weil die eigentliche Pflegeperson zum Beispiel beim Arzt ist. Eine zeitgleiche Erbringung von Nachbarschaftshilfe und Verhinderungspflege ist ausgeschlossen.

Ist die Erbringung eines Erste-Hilfe-Kurses auch online möglich?

Der Erste-Hilfe-Kurs kann auch online erbracht werden, sofern der Inhalt einem „Vor-Ort-Erste-Hilfe-Kurs“ entspricht und ein entsprechendes Zertifikat ausgestellt wird. Dieses Zertifikat darf bei Antragstellung nicht älter als zwölf Monate sein.

Unter welchen Voraussetzungen kann auf den Nachweis des Erste-Hilfe-Kurses verzichtet werden?

Auf die Vorlage eines geforderten Nachweises des Erste-Hilfe-Kurses wird verzichtet, wenn die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer eine abgeschlossene Berufsausbildung medizinischer bzw. pflegerischer Art und eine aktive Tätigkeit in dieser Berufsgruppe nachgewiesen hat oder aktives Mitglied einer in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Hilfsorganisation der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH), der Freiwilligen Feuerwehr bzw. der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

ist und dies durch schriftliche Bescheinigung nachgewiesen hat. Mitglieder werden als aktives Mitglied bezeichnet, wenn sie sich an der Arbeit der Hilfsorganisation beteiligen und an Veranstaltungen und Fortbildungen teilnehmen.

Werden die Kosten für die Beantragung des polizeilichen Führungszeugnisses übernommen?

Die Beantragung des polizeilichen Führungszeugnisses ist kostenlos, wenn Sie bei der, für die Beantragung des polizeilichen Führungszeugnisses, zuständigen Stelle, eine entsprechende Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit vorlegen. Ihr polizeiliches Führungszeugnis wird im Folgenden automatisch an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit übersandt. Um die Bescheinigung vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zu erhalten, wenden Sie sich bitte vor der Beantragung der polizeilichen Führungszeugnisses an die E-Mailadresse: nachbarschaftshilfe@soziales.saarland.de, telefonisch an 0681 501-6345 oder postalisch an Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe, Franz-Josef-Röder-Str. 23, 66119 Saarbrücken.

Werden mir die Kosten für die Beantragung des Führungszeugnisses erstattet, falls ich bei Beantragung des Führungszeugnisses die Bescheinigung nicht vorgelegt habe?

Nein, eine Kostenerstattung ist im Nachgang nicht möglich.

Wo erfolgt die Hygienebelehrung?

Die Hygienebelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt und darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Die Erst-Hygienebelehrung kann nicht online erfolgen; lediglich eine Wiederholungsbelehrung kann über einen Onlinedienstleister erbracht werden.

Unter welchen Voraussetzungen kann auf den Nachweis der Hygienebelehrung verzichtet werden?

Auf die Vorlage eines geforderten Nachweises der Unterweisung gemäß § 43 des Infektionsschutzgesetzes (Hygienebelehrung) wird verzichtet, wenn die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer eine abgeschlossene Berufsausbildung medizinischer bzw. pflegerischer Art und eine aktive Tätigkeit in dieser Berufsgruppe nachgewiesen hat.

Wieso ist die Vollmacht für die Abwicklung jeglichen Schriftverkehrs mit der Berufsgenossenschaft notwendig?

Als „Selbständige“ bzw. „Nebenberuflich Tätige“ besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht betreffend die Unfallversicherung, die durch eine Versicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege erfüllt wird. Für die Unfallversicherung über die vorgenannte Berufsgenossenschaft fällt ein jährlicher Mindestbeitrag von aktuell 175 Euro an, der vom Land Saarland für die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer übernommen wird. Dadurch soll das Engagement im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unterstützt werden. Auch etwaige Beitragssteigerungen werden von uns übernommen. Hierfür ist es allerdings notwendig, dass Sie uns die Vollmacht für die Abwicklung der notwendigen Maßnahmen gegenüber der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 33/35/37, 22089 Hamburg erteilen.

Wie erfolgt die Abrechnung der Leistungen?

Monatlich muss der Nachbarschaftshelfer/die Nachbarschaftshelferin der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person einen Nachweis über die im vergangenen Kalendermonat erbrachten stundenmäßigen Leistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe vorlegen. Die Pflegekasse überweist den Rechnungsbetrag an die pflegebedürftige Person, die diesen Geldbetrag unmittelbar an den Nachbarschaftshelfer/die Nachbarschaftshelferin weitergibt. Wenn die pflegebedürftige Person möchte, dass der Entlastungsbetrag direkt an den Nachbarschaftshelfer/ die Nachbarschaftshelferin überwiesen wird, muss die auf dem Stundennachweis abgedruckte Abtretungserklärung, zwingend jeden Monat ausgefüllt und unterschreiben werden.

Ab wann kann die Leistung abgerechnet werden?

Die Nachbarschaftshilfe kann ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht und abgerechnet werden, sofern die erforderlichen Nachweise (Registrierungsvoraussetzungen) zu diesem Zeitpunkt vollständig vorliegen. Wird ein Nachweis erst später erbracht, kann die Leistung erst ab diesem Zeitpunkt erbracht und auch abgerechnet werden. Die tatsächliche Abrechnung der Leistung mit der Pflegekasse ist allerdings erst möglich, wenn der Registrierungsbescheid vorliegt. Sollte sich herausstellen, dass keine Registrierung erfolgen kann, könnte der Fall eintreten, dass Leistungen als „Nachbarschaftshilfe“ erbracht wurden, die von den Pflegekassen nicht finanziert werden.

Wieso kann die Überweisung nicht direkt an den Nachbarschaftshelfer/die Nachbarschaftshelferin erfolgen?

Da das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit die Nachbarschaftshilfe beauftragt und nicht die pflegebedürftige Person, besteht kein Auftragsverhältnis zwischen pflegebedürftiger Person und dem Nachbarschaftshelfer/der Nachbarschaftshelferin. Daher kann die pflegebedürftige Person ihren Anspruch gegenüber der Pflegekasse nicht an den Nachbarschaftshelfer/die Nachbarschaftshelferin abtreten, weshalb die Überweisung an die pflegebedürftige Person erfolgen muss.

Wird die Aufwandsentschädigung für die Nachbarschaftshilfe auf eine BAföG-Leistung angerechnet?

Auch Studenten bzw. Studentinnen, die eine BAföG-Leistung beziehen, können Nachbarschaftshilfe erbringen. Zu der Frage, ob und inwieweit die Aufwandsentschädigung für die Nachbarschaftshilfe bei einem Studenten auf dessen BAföG-Leistung angerechnet wird, sollte man sich an das für dieses zuständige Amt für Ausbildungsförderung wenden, da die Höhe der BAföG-Förderung nicht nur vom Einkommen und Vermögen des Studierenden, sondern auch vom Einkommen der Eltern und dem Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners abhängig ist. Maßgebend für die Anrechnung des Einkommens des Studierenden sind außerdem die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum. Die Freibeträge vom eigenen Einkommen des Studierenden richten sich nach der Ausbildungsart und der familiären Situation. Die Ämter für Ausbildungsförderung verfügen über die notwendigen Daten für eine einzelfallbezogene Bewertung.

Bei weiteren Fragen können Sie sich jederzeit an die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe wenden. Diese erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten:

Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe

Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken

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