Betreuung
Die rechtliche Betreuung
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Dieser Betreuer kann aufgrund der erwähnten Hilfsbedürftigkeit Regelungen in der Gesundheits- und/oder Vermögenssorge, der Aufenthaltsbestimmung, beispielsweise einem Heimaufenthalt, der Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Pflegegeld usw. treffen. Die ihm übertragenen Aufgaben sind dabei so zu erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht. Hilfestellung erhalten betroffene Personen bei den örtlichen Betreuungsbehörden sowie den Betreuungsvereinen. Die Betreuungsbehörden und –vereine beraten Betroffene und bieten Informationen und praktische Hilfen zu Vollmachten und Betreuungsverfügungen sowie Patientenverfügungen. Seit dem 1. Januar 2023 ist das Betreuungsrecht im Betreuungsorganisationsgesetz verankert. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit als überörtliche Betreuungsbehörde hat dabei die Aufgabe, die örtlichen Betreuungsbehörden zu beraten, Empfehlungen auszusprechen, Betreuungsvereine anzuerkennen und entsprechend zu beraten. Außerdem ist das Ministerium zuständige Behörde zur Anerkennung von Studiengängen, Aus- und Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen nach dem Betreuungsorganisationsgesetz in Verbindung mit der Betreuerregistrierungsverordnung. Die örtlichen Betreuungsbehörden der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken – auch Stammbehörden genannt - sind zuständige Behörden zur Registrierung beruflicher Betreuer. Die Betreuungsvereine werden vom Land gemeinsam mit den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken finanziell gefördert.
Rechtsgrundlage
Zum Thema:
Adressen der Betreuungsvereine und örtlichen Betreuungsbehörden
Die aktuellen Anbieter von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen und von Sachkundelehrgängen sowie der zuständigen Behörden zur Anerkennung dieser Anbieter können auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) unter bagues.de eingesehen werden.
Broschüren und Formulare
Broschüren zum Betreuungsrecht, zur Vorsorgevollmacht mit Formularen sowie zur Patientenverfügung können beim Bundesministerium der Justiz unter Publikationen heruntergeladen werden.