Thema: Wasser
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Wasser

Wassergefährdende Stoffe (AwSV)

Schadensfälle an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können unter Umständen erhebliche Kosten (Feuerwehreinsatz, Boden- bzw. Grundwassersanierung) für den Verantwortlichen nach sich ziehen, die in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen zur Sicherung der Anlagen stehen.

Verantwortlich für die Sicherheit der Anlagen ist der Betreiber, also derjenige, in dessen Eigentum oder Besitz sich die Anlage befindet. Die sich daraus ergebenden Betreiberpflichten können vertragsmäßig (z. B. Mietverträge) auch auf Andere übertragen werden.

Maßgebend für die Anforderungen ist das Gefährdungspotenzial der Anlagen. Dieses ergibt sich aus der Gefährdungsstufe (abhängig von Volumen (Nennvolumen) und der Wassergefährdungsklasse) und dem Aufstellungsort (hydrogeologische Eigenschaften des Untergrunds, Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet sowie der Einbauart (unterirdisch, oberirdisch) der Anlage. Behälter, die kommunizierend miteinander verbunden sind (z. B. Batterietanks), gelten als eine Anlage, so dass als Rauminhalt das Gesamtvolumen aller Behälter zählt.

Ermittlung der
Gefährdungsstufen
Wassergefährdungsklasse (WGK)
Volumen in Kubikmetern (m3)
oder Masse in Tonnen (t)
123
≤ 0,22 m3 oder 0,2 tStufe AStufe AStufe A
> 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1Stufe AStufe AStufe B
> 1 ≤ 10Stufe AStufe BStufe C
> 10 ≤ 100Stufe AStufe CStufe D
> 100 ≤ 1 000Stufe BStufe DStufe D
> 1 000Stufe CStufe DStufe D

Die Anforderungen finden  sich in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Weitere Informationen:

Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit mehr als 10.000 l Inhalt müssen baurechtlich genehmigt werden.

Liegt die Anlage im Wasserschutzgebiet ist abhängig von der Schutzgebietsverordnung eine Ausnahmegenehmigung durch die Untere Wasserbehörde erforderlich.

Wer prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an einer Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies dem LUA mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. In Anlage 5 und 6 der AwSV werden die prüfpflichtigen Anlagen aufgeführt. Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.

Nicht anzeigepflichtig ist das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, und sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. BImSchG) sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird.

Wechselt der Betreiber einer nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtigen Anlage hat der neue Betreiber diesen Wechsel dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen.

Eigenüberwachung

Der Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat die Dichtheit der Anlagen und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Wenn der Betreiber nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, empfiehlt es sich, einen Überwachungsvertrag mit einem nach AwSV zugelassenen Fachbetrieb abzuschließen. Welche Fachbetriebe in Ihrer Nähe zugelassen sind, können Sie bei den Sachverständigenorganisationen oder Gütegemeinschaften erfragen.

Prüfung durch Sachverständige

Neben der Eigenüberwachung durch den Betreiber sind für die in Anlage 5 und Anlage 6 der AwSV gelisteten Anlagen Prüfungen durch einen nach Wasserrecht zugelassenen Sachverständigen erforderlich. Die in Deutschland zugelassenen Sachverständigenorganisationen finden in der Liste der Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach AwSV.

Betriebsanweisung, Merkblatt

Vom Betreiber ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. Der Plan ist mit den Stellen abzustimmen, die im Rahmen des Notfallplans und der Sofortmaßnahmen beteiligt sind. Die Einhaltung der Betriebsanweisung und deren Aktualisierung ist sicherzustellen.

Das Betriebspersonal der Anlage ist vor Aufnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen, wie es sich laut Betriebsanweisung zu verhalten hat. Die Durchführung der Unterweisung ist vom Betreiber zu dokumentieren.

Bei (v. a.) Heizölverbraucheranlagen, Anlagen der Gefährdungsstufe A und Eigenverbrauchstankstellen kann das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen nach Anlage 3 AwSV bzw. das Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlage 4) verwendet werden. Es ist dann an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen.

Das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (Anlage 4) ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über dessen Inhalt zu unterrichten.

Die Anlagen finden Sie im Downloadbereich unter dem Text.

Fachbetriebspflicht

Folgende Anlagen einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben nach AwSV errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden: alle unterirdischen Anlagen, oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D, oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten, oberirdische Heizölverbraucheranlagen mit mehr als 1000 l Inhalt, Biogasanlagen, Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen.

Anlagendokumentation

Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu führen, in der die wesentlichen Informationen über die Anlage enthalten sind. Hierzu zählen insbesondere Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit. Die Dokumentation ist bei einem Wechsel des Betreibers an den neuen Betreiber zu übergeben.

Bei prüfpflichtigen Anlagen sind neben der Dokumentation zusätzlich die Unterlagen bereitzuhalten, die für die Prüfung der Anlage und für die Durchführung fachbetriebspflichtiger Tätigkeiten erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere eine Dokumentation der Abgrenzung der Anlage, eine erteilte Eignungsfeststellung, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise sowie der letzte Prüfbericht nach AwSV.

Anzeigepflicht bei Schadensfällen

Sollten Sie feststellen, dass bereits wassergefährdende Stoffe aus der Anlage ausgetreten sind, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Die Anlage ist außer Betrieb zu nehmen, wenn eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern werden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren. Sofern eine Gefährdung oder Verunreinigung von Grund- oder Oberflächenwasser nicht auszuschließen ist, ist unverzüglich das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (Tel.: 0681/8500-0) zu benachrichtigen. Ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz nicht erreichbar, ist die Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten.

Downloads:

Merkblatt für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (PDF, 649KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anlage 3 - Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen (PDF, 316KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anlage 4 - Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (PDF, 314KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anlage 5 - Prüfzeitpunkte und Intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzen oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (PDF, 426KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anlage 6 - Prüfzeitpunkte und Intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzen oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (PDF, 426KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Gesetzliche Grundlagen:

WasBauPV - Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Bauordnung des Saarlandes

AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV

Formular:

Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Kontakt:

Fachbereich 2.1 - Gebiets- und anlagenbezogener Grundwasserschutz