| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

09. Prüfung durch Sachverständigen

Zusätzlich zu der Eigenüberwachung ist eine regelmäßige Prüfung durch nach Wasserrecht anerkannte Sachverständige erforderlich für:

Oberirdische Anlagen:

Vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen einer Anlage mit mehr als 1.000 Liter Inhalt.

Wiederkehrend alle 5 Jahre und zusätzlich bei einer Stilllegung:

  • Anlagen im Wasserschutzgebiet mit mehr als 1000 Liter Inhalt
  • Anlagen außerhalb eines Wasserschutzgebietes mit mehr als 10.000 Liter Inhalt

Unterirdische Anlagen und produktführende Anlagenteile:

  • Vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und bei Stilllegung der Anlage
  • Wiederkehrend alle 5 Jahre bzw. im Wasserschutzgebiet alle 2 ½ Jahre.

Werden bei Prüfungen durch einen Sachverständigen geringfügige Mängel festgestellt, haben Sie diese innerhalb von sechs Monaten zu beseitigen. Erhebliche oder gefährliche Mängel sind dagegen unverzüglich zu beseitigen und nach der Beseitigung der Mängel ist, die Anlage erneut durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.