| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Leistungsgewährung setzt voraus,

  • dass die Schadenshöhe nach Gegenrechnung von anderen Hilfsleistungen zum Schadensausgleich, etwa durch Versicherungsleistungen, andere öffentliche Hilfen, steuerliche Vorteile oder Spenden mindestens 5.000 Euro beträgt. Eine zuvor erhaltene Hochwasserhilfe wird nicht bei der Schadenshöhe angerechnet.

    Das heißt, diese mindert nicht den entstandenen Schaden. Im späteren Verfahrensverlauf wird eine gewährte Hochwasserhilfe jedoch auf die maximal auszahlungsfähige Finanzhilfe i. H. v. 75.000 € angerechnet (vgl. Ziffer 4), sodass die Gesamtzuwendung (mit Ausnahme eines zusätzlichen Zinsverbilligungszuschusses) den Betrag i. H. v. 75.000 € nicht überschreitet.

  • dass kein Versicherungsschutz besteht, weil dieser nicht möglich war oder von den Betroffenen nicht mit Prämien in zumutbarer Höhe erlangt werden konnte. Bei Unternehmen gilt die Prämienzahlung dann als zumutbar, wenn trotz dieser noch ein angemessener Gewinn erzielt werden kann und kein Rückgriff auf die Vermögenssubstanz erfolgen muss. Bei Privatpersonen ist Richtgröße ein Betrag in Höhe von 2 % des Nettoeinkommens des beantragenden Haushaltes.

    Im Falle des Leistungsbezugs, etwa von Grundsicherung oder Sozialhilfe, gilt eine Prämienzahlung als nicht zumutbar. Bei gemeinnützigen Vereinen ist eine Prämienzahlung nicht zumutbar, wenn die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich Umsatzsteuer einen Betrag in Höhe von 35.000 € jährlich nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten oder handelt es sich um einen nicht gemeinnützigen Verein, ist eine jährliche Prämie von bis zu 1 % der Einnahmen vertretbar. Näheres regelt die Richtlinie.

  • dass eine Bedürftigkeit vorliegt. Dies hängt bei Privatpersonen von der Einkommenshöhe ab

    (z. B. Ein-Personen-Haushalt 46.416 €, Zwei-Personen-Haushalt 58.020 €, Vier-Personen-Haushalt 81.228 €); bei Unternehmen wie bei Vereinen darf der Fortbestand nicht gefährdet werden.

    Zur Prüfung dieser Frage aber auch zur Sicherstellung einer schnellstmöglichen Abhilfe wird vorgeschlagen, dass sich die betroffenen Vereine und Unternehmen zunächst an ihre Hausbank und ggf. die Saarländische Investitions- und Kreditbank (SIKB) wenden. Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können bei fehlenden Sicherheiten z. B. durch die Bürgschaftsbank Saarland GmbH besichert werden.