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Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Grundwasserförderung durch die MEG Kirkel GmbH auf Gemarkung Kirkel-Neuhäusel

Die MEG Kirkel GmbH (ehemals Kirkeler Erfrischungsgetränke GmbH) betreibt in Kirkel einen Abfüllbetrieb für natürliches Mineralwasser und Erfrischungsgetränke. Das hierfür benötigte Wasser wird aus vier Brunnen auf Gemarkung Kirkel-Neuhäusel, Flur 10, zu Tage gefördert:

  • - Parz. Nr. 2294/28 (Brunnen W1)
  • - Parz. Nr. 2294/27 (Brunnen W2)
  • - Parz. Nr. 2294/27 (Brunnen W3)
  • - Parz. Nr. 2299/36 (Brunnen W4).

Hierfür wurden der MEG wasserrechtliche Zulassungen (befristet bis 31.12.2024) mit einer erlaubten Fördermenge von insgesamt maximal 500.000 m3/a erteilt.

Da die Grundwasserförderung auch über den 31.12.2024 hinaus erfolgen soll, stellte die MEG bei dem für Grundwasserbenutzungen zuständigen Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 10 Wasserhaushaltsgesetz zur Fortführung der Grundwasserförderung im bisher zugelassenen Umfang.

Die KEW Kommunale Energie- und Wasserversorgung AG hat Bedenken hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserbrunnen sowie im Hinblick auf das im betroffenen Gewinnungsgebiet zur Verfügung stehende nutzbare Grundwasserdargebot geäußert und zusammen mit weiteren Wasserversorgungsunternehmen eine Studie in Auftrag gegeben, in der u.a. die mögliche mengenmäßige Grundwasserbewirtschaftung in den Grundwasserkörpern 06 und 07 untersucht wird. Die Studie soll im Laufe des Jahres 2025 fertiggestellt werden.

Da die Ergebnisse der Studie mit in die Beurteilung des Antrages einfließen sollen und der MEG für einen angemessenen Zeitraum eine rechtlich abgesicherte Grundwasserförderung ermöglicht werden soll, wird der MEG im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde für den Zeitraum ab dem 01.01.2025 vorerst eine auf drei Jahre befristete Erlaubnis mit einer Fördermenge von insgesamt 450.000 m3/a erteilt. Diese wurde letztmalig im Jahr 2012 erreicht und wird derzeit als angemessen und ausreichend angesehen. Das der MEG im Rahmen ihrer bestehenden Erlaubnisse aufgegebene Grundwassermonitoring wird während dieser Zeit fortgeführt.

Nach Vorliegen der Studie zu den Grundwasserkörpern 06 und 07 wird dann unter Berücksichtigung des Bedarfs der KEW zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung über die Erteilung einer längerfristigen Erlaubnis entschieden werden.

Gemäß Nr. 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG ist bei Grundwasserentnahmen von 100.000 bis
weniger als 10 Mio. /a eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen.

Diese überschlägige Prüfung wurde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien auf der Grundlage der von der Antragstellerin vorgelegten Planunterlagen durchgeführt. Bei der mit der befristeten Erlaubnis zuzulassenden Grundwasserförderung handelt es sich um die Fortführung der bis 31.12.2024 erlaubten Gewässerbenutzung mit einer geringeren Fördermenge. Negative Auswirkungen wurden im Rahmen der bisherigen Förderung weder in wasserwirtschaftlicher noch naturschutzfachlicher Hinsicht festgestellt.

Die Gewinnungsanlagen sind bereits vorhanden. Negative grenzüberschreitende Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Insgesamt führt die Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

 

Saarbrücken, den 18. November 2024

 

                      SAARLAND

     Ministerium für Umwelt, Klima,

Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Im Auftrag

Zimmermann