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Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Renaturierung des Hölzbachs in Losheim am See, Gemarkung Mitlosheim

Die Naturland Ökoflächenmanagement GmbH, Feldmannstraße 85, 66119 Saarbrücken, hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung/Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Renaturierung (ökologische Aufwertung ehem. Freizeitgelände und Weiheranlagen) des Hölzbachs in Losheim am See, Gemarkung Mitlosheim

zwischen Gemarkung Mitlosheim, Flur 8, Flurstücke 113/1 bis 36

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Nach § 7 Abs.1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Dem Ergebnis der vorgelegten UVP-VP kann damit gefolgt werden, die Durchführung einer UVP ist nicht erforderlich.

Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Das Plangebiet liegt innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Hölzbachs, Schutzvorschriften des § 78 ff WHG werden aber nicht tangiert. Das Wasserschutzgebiet Losheim grenzt lediglich an.

Die geplante Ökokontomaßnahme liegt überwiegend innerhalb des als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen NATURA 2000-Gebiets „Hölzbach zwischen Rappweiler und Niederlosheim“ (L 6406-305). Laut § 4 Abs. 1 der Verordnung vom 14.09.2015 sind alle Veränderungen und Störungen unzulässig, die das LSG in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Für die Maßnahme ist § 5 (4) der LSG VO anwendbar (Legalausnahme), da es sich um Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen i.S.d. Managementplanes zum NATURA 2000-Gebiet handelt und diese somit keiner Befreiung nach § 67 BNatSchG oder einer Ausnahme nach § 6 abs. 1 der VO bedürfen. Der Hölzbach ist mit seiner Aue im Komplex als geschützter Biotop gem. § 30 BNatSchG i.V.m. §22 SNG kartiert (GB-6406-0197-2015 / GB-6406-0196-2015). Unmittelbar südlich des Plangebietes ist der Hölzbach zudem als Lebensraumtyp nach Anhang I der FFH-Richtlinie kartiert (BT-6406-0262-2015, LRT 3260, Fließgewässer der planaren bis montanen Stufe). Die Wasserspiegellagen des Bestandes werden beibehalten, so dass eeine Beeinträchtigung der Biotope nicht zu befürchten ist.

In der Bodenübersichtskarte des Saarlandes BÜK 100 sind für das Plangebiet Auenböden (Vega und Gley-Vega) aus holozänen Flusssedimenten der jüngeren Auenstufe verzeichnet. Semiterrestrische Böden mit Überflutungsdynamik weisen bei naturnaher Ausprägung i.d.R. eine hohes pedogenes Funktionspotenzial i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG auf und sind damit als potenziell schutzwürdig einzustufen, die aktuelle Nutzung und anthropogenen Überprägung der überplante Fläche schränkt die Wertigkeit der standörtlichen Böden jedoch deutlich ein. Die vorgesehenen Maßnahmen zum Rückbau des Freizeitgeländes und zur Renaturierung der Teichanlagen tragen aus bodenschutzfachlicher Sicht grundsätzlich zur Aufwertung der Bodenfunktionen bei. Ungeachtet dessen sind die vorgesehenen Geländemodellierungen und der Abtrag natürlich gewachsener Böden für die Anlage von Flutmulden als Eingriff in das Schutzgut Boden zu werten. Erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Bodenfunktionen können aus fachlicher Sicht durch einen schonenden und fachgerechten Umgang mit dem Boden und standortangepasste Maßnahmen zum baubegleitenden Bodenschutz vermieden und gemindert werden.

Die zu betrachtenden Einflüsse auf die Umwelt (Lärm, Abfall, etc.) beschränken sich im Wesentlichen auf die Bauphase und werden durch entsprechende Maßnahmen (fachgerechte Entsorgung etc.) so gering wie möglich gehalten.

Durch das Vorhaben erfolgt eine Verbesserung der Gewässerstruktur sowie der Durchgängigkeit und damit eine ökologische Aufwertung. Die Schaffung von Überflutungs- und Feuchtflächen kommt dem Hochwasserschutz zu Gute.

Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im nachfolgenden wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt. Im Zuge des Verfahrens werden Auflagen zum Schutz des Grundwassers formuliert.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Simone Lay, Tel.: 0681-8500-0, Email: lua@lua.saarland.de), richten.

Saarbrücken, den 12.09.2024

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Dr. Michael Penth